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Ab dem 15.08.2003 keine Dialerrechnung mehr
zahlen
Am
15.08.2003 ist das Gesetz zur
Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er - Mehrwertdiensterufnummern in
Kraft getreten.
Seit
diesem Tag gibt es durch eine Änderung des § 43 b Telekommunikationsgesetz
nunmehr einen besseren Schutz vor Internetdialern. Wer ab dem 15.08.2003 noch
Dialerprogramme über die 0190er oder 0900er Rufnummerngasse benutzen möchte,
muss diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde für Post- und
Telekommunikation (Reg TP) registrieren.
Die
Anforderungen
an die Registrierung sind streng. Neben der Tatsache, dass sich Dialer nicht
mehr ohne Kenntnis des Nutzers installieren dürfen, reicht selbst eine
Bestätigung über einen Mausklick nicht mehr aus.
Das
Herunterladen, die Installation und die Aktivierung des Dialerprogrammes muss
durch eine bewusste Texteingabe, wie z.B. der Eingabe des Wortes "ja"
ausdrücklich zugestimmt werden. Alle Informationen des Dialers müssen in
deutscher Sprache erfolgen. Es muss jederzeit die Möglichkeit vorhanden sein,
einen Vorgang abbrechen zu können. Informationen über die Dialer müssen deutlich
dargestellt werden, klar lesbar und mindestens mit einer 10 Punkt großen
Schriftgröße. Ferner muss die Mehrwertdiensterufnummer deutlich angegeben
werden, ohne dass, wie in der Vergangenheit häufig geschehen, zur Täuschung eine
Netzbetreibervorwahl, wie der der Telekom vorangestellt wird. Verboten ist es
ferner, dass Dialerprogramme eine Verbindung automatisch aufbauen. Auch eine
Deinstallationsroutine muss vorhanden sein.
Bis
Ende August 2003 hatten sich nach einer Mitteilung der Reg TP erst 10
Unternehmen gemeldet, um ihre Dialer registrieren und damit legalisieren zu
lassen.
Wenn
Sie daher auf Ihrer Telefonrechnung ab dem 15.08.2003 noch Dialerverbindungen
feststellen, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich hierbei um
nicht registrierte Dialer handelt. Nach Auskunft des Behördenleiters der Reg TP
haben Anbieter ohne Registrierung keinen Anspruch auf Zahlung.
Finden
Sie daher ab dem 15.08.2003 auf Ihrer Telefonrechnung abgerechnete
Dialerverbindungen sollten Sie Ihre Telefongesellschaft auf die
Registrierungspflicht nach § 43 b Abs. 5 Telekommunikationsgesetz hinweisen und
die Zahlung verweigern, wenn der Dialer nicht bei der Reg TP registriert
wurde.
In
§ 43 b Abs. 5 TKG ist leider nicht ausdrücklich geregelt worden, dass bei nicht
registrierten Dialern kein Anspruch auf Vergütung besteht. Die Reg TP, die für
die Registrierung zuständig ist, vertritt jedenfalls diese Ansicht. "Anbieter
ohne Registrierung haben keinen Anspruch auf Zahlung. Dies gilt auch für
Anbieter im Ausland, selbst wenn er auf den Bermudas sitzt", so der
Behördenleiter der Reg TP der mit diesen Worten in einem Beitrag von Ende August
2003 von der Nachrichtenagentur ap zitiert wird.
Auffällig
ist jedenfalls, dass bspw. 43 b Abs. 4 Satz 1 TKG ein Verbotsgesetz im Sinne des
§ 134 BGB ist, so dass bei einer fehlenden zwangsweisen Verbindungstrennung kein
Zahlungsanspruch besteht. Dies ist leider beim § 43 b Abs. 5. TKG nicht so
deutlich geregelt worden. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich pauschal
darauf, dass andernfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen
seien (BT-Drucksache 15/907, Seite 10).
Jedenfalls
ist in den Verfügungen der Reg TP eindeutig geregelt, in welcher Form der Dialer
sowohl beim Herunterladen, wie auch bei der Benutzung eine bewusste Entscheidung
des Nutzers zur Voraussetzung haben muss. Dies stellt auf jeden Fall eine
Beweislastregel dar, denen die Mehrwertdienstebetreiber nachkommen müssen.
Den
alten Argumenten der Mehrwertdienstebetreiber, schon durch die Verbindung an
sich sei ein Vertrag geschlossen worden, der zu vergüten sei, wird daher nach
unserer Auffassung durch die Gesetzesänderung die Grundlage entzogen.
Wir
empfehlen daher, bei Dialerverbindungen, die seit dem 15.08.2003 in
Telefonrechnungen aufgeführt werden, den Telefonanbieter darauf hinzuweisen,
dass diese Verbindung nicht bewusst hergestellt worden ist. Dies gilt natürlich
nur für den Fall, dass dies auch tatsächlich so war.
Dann
sollte man auf die Registrierungspflicht nach § 43 b Abs. 5 TKG verweisen und
eine Zahlung entsprechend verweigern.
Seit
dem 24.09.2003 steht bei der Reg Tp eine Datenbank zur Verfügung, mit der Sie
abfragen können, ob ein Dialer registriert ist oder nicht. Die
Abfragemöglichkeit der Reg Tp finden Sie hier.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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