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Telefonnetzbetreiber haften für ungesetzliche
0190-Dialer
Das
Kammergericht
Berlin hat am 27.01.2003 (Az.: 26 U 205/01) zur Thematik Mithaftung des
Telefonnetzbetreibers bei illegalen 0190-Dialern getroffen.
Hintergrund
waren Ansprüche eines Berliner Telefonnetzbetreibers gegenüber einem Kunden,
deren Sohn über einen 0190-Dialer Verbindungsentgelte von insgesamt 15.770,92 DM
verursacht hatte.
Der
Sohn hatte einen Internetdialer heruntergeladen, der ihm einen "Highspeed-Zugang
in bester Bildqualität durch neuster Streamingtechnologie" versprach. Die
entsprechenden Internetseiten enthielten die Aufforderung eine
Gratiszugangssoftware herunterzuladen. Nachdem der Sohn festgestellt hatte, dass
die entsprechende Software dazu diente, eine Verbindung zum Betreiber zum Preis
von 3,36 DM pro Minute herzustellen, wie sich aus einem Hinweisfenster ergab,
löschte er das entsprechende Programm. Er war jedoch nicht darauf hingewiesen
worden, dass durch das Programm im DFÜ-Netzwerk des Windows-Betriebssystems eine
neue DFÜ-Verbindung eingerichtet worden war, die als Standardverbindung zum
Internet im Betriebssystem eingestellt wurde. Da er die Verbindungsoptionen der
Software "Internetexplorer" gewählt hatte, immer "Standardverbindungen wählen"
erfolgte in der Folgezeit jede Einwahl über das Internet über die
0190-Nummer.
Bei
dem Diensteanbieter handelte es sich um eine nicht näher erreichbare Firma im
Spanien.
Die
erste Instanz hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Es hatte zur Begründung
ausgeführt, die Anwahl der Nummer sei von den Eltern zu vertreten, da sie ihrem
Sohn den ungehinderten Zugang zum Computer ermöglicht haben. Zudem müßten sich
die Eltern das Verhalten des Sohnes nach den Regeln über die Anscheinsvollmacht
zurechnen lassen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht
durch, da die Klägerin das Verhalten des Diensteanbieters sich nicht zurechnen
lassen müsse.
Das
Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Eltern das Urteil aufgehoben und die
Klage zum größten Teil abgewiesen.
Interessant
ist sowohl der vertragliche Hintergrund wie auch die rechtliche Begründung. Der
Netzbetreiber hatte mit der Telekom einen sogenannten Interconnection-Vertrag
geschlossen, demzufolge der Netzbetreiber an die Telekom
Mehrwertdiensteverbindungen zahlt und dabei durch einen geringen Aufschlag auch
noch etwas verdient.
Der
Netzbetreiber muß sich nach Ansicht des Gerichtes das Verhalten des
Diensteanbieters, d.h., des Inhabers der 0190-Nummer gemäß § 278 BGB als
Verhandlungsgehilfe anrechnen lassen.
Durch
den Interconnection-Vertrag mit der Telekom hat der Netzanbieter dabei
grundsätzlich das Risiko in Kauf genommen, sich Einwendungen ihrer
Anschlussinhaber auszusetzen, da schon im Jahr 1999 bekannt war, dass auch
unseriöse Anbieter in nicht unerheblichem Umfang das System der Mehrwertdienste
nutzt.
Berücksichtigt
hat das Gericht dabei insbesondere, dass der Netzbetreiber ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Herstellung von
Mehrwertdienstetelekommunikationsverbindungen hat, da sie hieran verdient. Auch
die Werbung des Diensteanbieters muß sich der Netzbetreiber zurechnen
lassen.
Insbesondere
hat der Netzbetreiber von der falschen Information profitiert, dass die Software
des Dialers als kostenlos angepriesen wurde und die versprochene Leistung nicht
erbracht wurde.
Besonders
interessant sind die Ausführungen des Oberlandesgerichtes zu den
Sorgfaltspflichten, die der 0190-Dienstebetreibern vorliegend verletzt hat.
Zum
einen nimmt das OLG an, dass die Nummer im Internet fehlerhaft beworben wurde.
Das Angebot läßt nicht zwingend ersehen, dass die Software dazu dienen sollte,
das Angebot über das Internet abzurufen. Weder aus der Werbung noch aus
zusätzlichen Hinweisen ergab sich zudem, dass die Software einen
Standard-DFÜ-Eintrag vornahm. Darüber hinaus wurde nicht darauf hingewiesen,
dass ein bloßes Löschen der Software nicht ausreicht, um sämtliche von der
Software verursachten Änderungen im Betriebssystem rückgängig zu machen. Der
Hinweis, es müsse ein weiteres Programm heruntergeladen werden, um die komplette
Deinstallation zu bewirken, macht nicht deutlich, dass allein durch das Starten
des Programmes Manipulationen am Betriebssystem vorgenommen werden.
Der
Anbieter hat insoweit gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen, da er nicht
deutlich gemacht hat, dass allein durch den einmaligen Aufruf der Software eine
neue Standard-DFÜ-Verbindung für alle Einwahlen in das Internet geschaffen
wird.
Ein
entsprechender Warnhinweis, wie vom Netzbetreiber vorgetragen, war für das
Gericht nicht nachvollziehbar, in jedem Fall jedoch nicht ausreichend, um
darzulegen, dass die Gefahr der unbeabsichtigten und sich ständig wiederholenden
Verbindung zu den genannten Rufnummern damit beseitigt werden, zumal über die
Gestaltung, die Deutlichkeit und die Dauer eines solchen Hinweises nichts
vorgetragen wurde.
Für
die Eltern ergibt sich somit ein Schadensersatzanspruch als culpa in
contrahendo, der sich danach richtet, so gestellt zu werden, als wäre nicht das
tatsächlich geschlossene sondern gewünschte Rechtsgeschäft zustande gekommen.
Die Eltern wurden daher verurteilt, die normale Vergütung für eine
Internetverbindung des Netzbetreibers zu zahlen, damals 0,03448 DM pro Minute.
Das
Gericht hat gegen die Entscheidung des Senates die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen, "um die Rechtsfrage der Zurechnung der Werbung des
Mehrwertdiensteanbieters einer höchstrichterlichen Überprüfung zugänglich zu
machen. Die Frage ob unrichtige oder unlautere Angaben des Anbieters von
Telekommunikations- Mehrwertdienstleistungen dem Netzbetreiber im Verhältnis zum
Anschlussinhaber zuzurechnen ist, ist bisher nicht Gegenstand
höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ..... Die Rechtsfrage hat auch
grundsätzliche Bedeutung, da die Zahl der sogenannten Internet-Dialer in den
letzten Monaten zugenommen hat und sich das Problem der Haftung von
Anschlussinhabern gegenüber ihren Teilnehmern, Netzbetreibern in erhöhtem Umfang
stellt."
Kommentar:
Das
Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen. Hält sich nach unserer Auffassung jedoch
von der Praxisrelevanz in Grenzen.
Vorliegend
war der Fall gegeben, dass der Netzbetreiber selbst das Inkasso für den
Mehrwertdienst übernimmt. Diese Fälle sind heute eher selten geworden, da bspw.
die Telekom das Inkasso in den meisten Fällen dem Netzbetreiber selbst überlässt
und in der Praxis auf entsprechende Einwende gegen die Rechnung auch
entsprechend reagiert.
Im
vorliegenden Fall ist es nur richtig, den Netzbetreiber auf Grund des
geschlossenen Interconnection-Vertrages mit in die Verantwortung zu nehmen. Dies
gilt um so mehr, als dass der Netzbetreiber, wie dargelegt, ein eigenes
finanzielles Interesse an dem Zustandekommen von Mehrwertdiensteverbindungen
hat.
In
der Praxis relevanter werden jedoch die Ausführungen des Kammergerichtes zu den
Informationspflichten des Diensteanbieters gehalten.
Fehlende
Informationen des 0190-Dialeranbieters über den entsprechenden Vertragsschluß
und darüber, wie sich der Dialer in das System einnistet, können nach
zutreffender Ansicht keinen Entgeltanspruch auslösen.
Auf
die Frage, ob die versprochene Leistung eines Highspeedzuganges überhaupt
gewährt wurde bzw. ob die Information bei dem ersten Aufruf des Dialers
entsprechend den Verbraucherschutzvorschriften überhaupt ausreichend war, ist
das Kammergericht leider nicht eingegangen.
Interessant
ist auch die Ansicht, dass die Verbindung, die über den Dialer hergestellt
wurde, entsprechend des üblichen Tarifes zu vergüten ist. Es gibt bereits
amtsgerichtliche Rechtsprechung, die nachvollziehbar ausführt, dass sich ein
entsprechender Anspruch mangels Vertragsschluß eigentlich nur aus
Bereicherungsrecht ergeben könnte, der Kunde jedoch nicht bereichert ist und
somit auch nichts zu zahlen ist.
Es
bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof, der Netzbetreiber hat bereits
angekündigt, die Revision durchführen zu wollen, sich ausführlich mit der Frage
der Informationspflichten und Vergütungspflichten von Mehrwertdiensteanbietern
beschäftigt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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