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Weitere Niederlage für Dialer-Inkasso eines
Netzbetreibers
Auch das Landgericht Kiel (AZ: 11 O 433/02) hat jetzt
die Klage eines Netzbetreibers wegen des Inkassos von 0190-Dialerkosten
abgewiesen
Nach Ansicht des Gerichtes ist zwischen dem Kunden und dem
Dialeranbieter kein Vertrag zu Stande gekommen. Die Beweislast für das zu Stande
kommen des Vertrages sah das Gericht zutreffend beim Netzbetreiber, hier der
Telekom. Im Urteil heißt es: "Es ist lebensfern anzunehmen, derart teure
Mehrwert-Verbindungen seien vom Beklagten bewußt als Standard-Verbindung für die
täglich Nutzung des Internets verwendet worden, ohne einen weitergehenden Nutzen
ziehen zu können. Ein nachvollziehbaren Grund für ein solches Verhalten ist
nicht erkennbar." Dies ergebe sich nach Ansicht der Richter insbesondere daraus,
dass sich aus dem Einzelverbindungsnachweis ergebe, dass viele Verbindungen zu
der genannten Rufnummer eine Dauer von nur wenigen Sekunden oder Minuten
aufgewiesen hätte, die offensichtlich nicht der Nutzung des Mehrwertdienstes
gedient haben, sondern allenfalls zum Abrufen und Versenden von e-Mails zu
erklären sei. Daraus sei mit Sicherheit zu schließen, dass der Beklagte nicht
die gesamte Zeit die Webseiten mit entsprechendem sexuellen Inhalt genutzt hat.
Die
Telekom hatte argumentiert, der Beklagte hätte sich ja mit einem entsprechenden Programm
gegen den ungewollten Verbindungsaufbau schützen können. Dieses Argument fiel
der Telekom jedoch auf die Füße.
Gerade der ungewollte Verbindungsaufbau beinhalte keine auf Abschluss eines
Vertrages abzielende Willenserklärung. Daher könne es umgekehrt allenfalls als
Obliegenheit der Telekom angesehen werden, sich selbst vor der Entstehung nicht
vergütungspflichtiger Verbindungen zu schützen. Erschwerend sei hinzu gekommen,
dass die Telekom den Mehrwertdiensteanbieter nicht habe nennen können. Direkte
gerichtliche Schritte des Kunden gegen den Mehrwertdiensteanbieter seien somit
nicht möglich gewesen. Das Gericht hält es insofern nicht für nachvollziehbar,
dass die Telekom zwar das Inkasso für den Diensteanbieter macht, nicht jedoch in
der Lage sei, diesen namentlich zu benennen.
Der
Beklagte mußte somit die durch den Dialer verursachten Kosten in Höhe von ca.
13.000,00 Euro nicht zahlen.
Das
Urteil liegt somit auf gleicher Linie des Kammergerichtes Berlin und stellt eine
gute Argumentationshilfe gegen überhöhte Dialerkosten dar.
Quelle:
heise.de
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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