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0190- Gesetz in Kraft getreten
Nachdem der
Bundesrat einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 11.07.2003 zugestimmt
hat, ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/
Mehrwertdiensterufnummern nunmehr am 15.08.2003 in Kraft treten(Bundesgesetzblatt
2003, S. 1590 ff).
Das Gesetz
ändert das Telekommunikationsgesetz (TKG). § 43 a TKG sieht nunmehr einen
Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde über Namen und ladungsfähige
Anschrift desjenigen vor, der 0190- Mehrwertdiensteleistungen anbietet. Diese
Auskunft soll innerhalb von 10 Werktagen erteilt werden.
Die
Regulierungsbehörde selbst kann innerhalb von 5 Tagen gegenüber den
Mehrwertdienstebetreibern Informationen von ihren Vertragspartnern verlangen.
Somit hat
der Kunde zum ersten Mal überhaupt die Möglichkeit, zu erfahren, an wen die
Mehrwertdienstenummer tatsächlich untervermietet worden ist.
Gemäß § 43 a
II werden 0190er- Mehrwertdienstenummern in einer Datenbank erfasst.
§ 43 b legt
die Bedingung für die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern fest. Der Preis aus
dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich
Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile ist zusammen mit der Rufnummer
anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden
Seiten anzugeben, bei Datendiensten der Umfang der übermittelnden Daten.
§ 43 b II
regelt, dass bis auf Telefaxdienstrufnummern vor Beginn der Verbindung der
zahlende Preis anzusagen ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor
Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgen.
Kundenschutz
ist die Regelung im § 43 b II TKG, dass der Kunde der nicht vor Beginn der
Dienstleistung über den erhobenen Preis informiert worden ist, nicht zahlen
muss.
§ 43 b III
sieht vor, dass der Höchstpreis 2,00 € pro Minute nicht übersteigen darf;
die Abrechnung darf höchstens im 60 Sekundentakt erfolgen. Bei Blocktarifen
beträgt das Maximalentgelt 30,00 € pro Verbindung.
Höhere
Preise dürfen nur dann vom Kunden in Anspruch genommen werden, wenn dieser durch
ein geeignetes Verfahren sich legitimiert, d. h. Missbräuche ausgeschlossen
sind. Einzelheiten sollen durch die Regulierungsbehörde geregelt
werden.
Entsprechend
der herrschenden Rechtsprechung sieht § 43 b IV vor, dass Verbindungen, die
zeitabhängig abgerechnet werden, nach 1 Stunde automatisch zu trennen sind.
Die
Dialerproblematik wird durch § 43 b V geklärt. Sogannte Anwählprogramme (Dialer)
dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor in Betriebnahme bei der
Regulierungsbehörde registriert werden und die von der Regulierungsbehörde
vorgegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Gegenüber der
Regulierungsbehörde muss ferner schriftlich versichert werden, dass eine
rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer
neuen Registrierungspflicht.
Ob die
fehlende Registrierung zur Folge hat, dass Verbindungsentgelte nicht geltend
gemacht werden können, bleibt jedoch unklar. Im Gegensatz zur eindeutigen
Regelung des § 43 b II TKG schweigt sich der Regierungsentwurf in seiner
Begründung hier aus.
§ 43 c sieht
nunmehr erweiterte Befugnisse der Regulierungsbehörde vor. Bei gesicherter
Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer kann die
Abschaltung einer Rufnummer angeordnet werden.
Der Einsatz
von Dialern ist nunmehr gemäß § 96 TKG bußgeldbewährt und kann mit einer
Geldbuße von bis zu 50.000,00 € belegt werden.
Für die
Informationspflichten gemäß § 43 b I, II gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten.
Auch die
Telekommunikationsdatenschutzverordnung erfährt eine Änderung ab dem 01.02.2004.
Gemäß § 7 III Satz 4 dürfen bei Mehrwertdienstenummern diese ungekürzt
gespeichert werden.
Ab dem
01.08.2004 gilt § 34b Abs. 2 TGK. Demzufolge besteht kein Gebührenanspruch bei
Mehrwertdienstverbindungen, wenn der Preis nicht angesagt wird.
Spannend
wird letztlich die Frage der Rechtsfolge der Nutzung von nicht registrierten
Dialern gemäß § 43 b V TKG. Auch wenn es in der Begründung zum Gesetzentwurf
heisst, dass zivilrechtliche Ersatzansprüche bei Täuschung über die Kosten nicht
ausgeschlossen seien und Dienstleistungen nur über die vorab registrierten
Dialer angeboten und abgerechnet werden dürfen, ergibt sich aus dem
Gesetzeswortlaut leider nicht eindeutig, dass kein Entgeltanspruch bei dem
Einsatz von nicht registrierten Dialern besteht. Spannend bleibt im Übrigen auch
die Frage wie es sich mit den tausenden von Dialern verhält, die zur Zeit,
nachdem sie sich bereits fest auf Computern eingenistet haben, für Schaden
sorgen.
Auf der
Anderen Seite darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Abrechnung von
Content über Dialer nicht zwangsläufig unseriös sein muss. Soweit nunmehr
seriöse Dialerprogramme eingesetzt werden, müssen Anbieter möglichst umgehend
dafür sorgen, diese entsprechend zu registrieren.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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