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Leitssatz:
Der Mehrwertdienstebetreiber hat lückenlos nachzuweisen, welche
Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen wurden.
AG Frankfurt a.M., Az 31 C 1361/03-83
AMTSGERICHT FRANKFURT
A.M.
URTEIL
31 C 1361/03
- 83
In dem Rechtsstreit (...) hat
das Amtsgericht Frankfurt a.M. auf die mündliche Verhandlung v. 10.07.2003 (...)
für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des
Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S.1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die
Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung aus dem
abgetretenem Recht des Netzbetreibers (...). Zwischen dem Beklagten und der
Zedentin bestanden hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung keine
vertraglichen Beziehungen. Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten
Inanspruchnahme von Verbindungen mit der Vorwahl 0190 (Telefonmehrwertdienst)
und damit zum Vertragsschluss ist unsubstantiiert, worauf die Klägerin auch
zuvor deutlich hingewiesen worden ist.
Damit ihr Vortrag nachvollziehbar
wird, hätte die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen Hinweis lückenlos
vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen vom
Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Nur so ist eine Nachprüfung
möglich. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin meint, vor diesem Hintergrund
der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem
streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht. In
Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten
"0190-Nummern" muss das Gericht schon im Interesse eines effektiven
Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der
Klägerseite bestehen. Nur so kann dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht
werden, zu überprüfen, ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten
zustande gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt. Der Klägervortrag erfüllt
diese Anforderungen nicht, so dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben
konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,
711 Satz l, 713 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil
die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Der Fall hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des
Berufungsgerichts.
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