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1.
Bei Dialerverbindungen ist der
Mehrwertdiensteanbieter beweispflichtig dafür, dass er bei der Verbindung auf
die Zahlungspflicht und die Entgeltlichkeit hingewiesen hat.
2.
Macht ein
Mehrwertdienstebetreiber seine Gebühren über die Telefonrechnung des Kunden
geltend, hat dieser gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber einen
Freistellungsanspruch aus der Forderung der Telefonrechnung, wenn ein Anspruch
des Mehrwertdienstebetreibers nicht besteht.
3.
Für den Nachweis der
Mehrwertdiensteverbindungen ist ein Einzelverbindungsnachweis notwendig. Der
Mehrwertdienstebetreiber kann sich nicht dadurch entlasten, indem er keine
Aufzeichnungen führt. Eine Verpflichtung des Kunden, seine Verbindungen zu
dokumentieren, besteht nicht.
AG Fürth, Az. 310 C
572/02
LG Nürnberg-Fürth, Az. 11 S
8162/02
Wieder einmal hat ein
Mehrwertdienstebetreiber bei einem Rechtsstreit über Mehrwertdienstegebühren bei
Dialernutzung den Kürzeren gezogen. Vorliegend waren dem Kläger die Gebühren des
Mehrwertdienstleisters auf seiner Telefonrechnung wie üblich in Rechnung
gestellt worden. Er hatte darauf geklagt, dass der Mehrwertdienstleister ihn von
diesen Kosten gegenüber der Telekom freizustellen habe. Sowohl das Amtsgericht
als erste Instanz sowie auch das Landgericht in der Berufungsinstanz haben dem
Kläger Recht gegeben. Im amtsgerichtlichen Urteil heißt
es:
"Dafür, dass Sie mit dem Kläger
einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen abgeschlossen haben, hier also,
dass er hinreichend deutlich auf seine Zahlungspflicht hingewiesen worden war,
ist die Beklagte beweispflichtig. Wenn es ihr durch Vereinbarungen mit der xxx
gelungen ist, zunächst eine Kontobelastung des Klägers zu erreichen, folgt
hieraus noch nicht, dass ihr auch eine Forderung gegen den Kläger zusteht. Die
Forderung ist vielmehr von dem nachzuweisen, der sich darauf beruft, hier die
Beklagte, auch wenn die Parteirollen der im Ergebnis leugnenden Klage umgekehrt
sind."
Einen entsprechenden Nachweis
konnte die Beklagte nicht abreichen. Im Gegenteil: "Dem Gericht entstand der
Eindruck, dass das vom Kläger verwendete Programm nicht vorgezeigt werden
sollte."
Das Landgericht als
Berufungsgericht hat die Beweispflicht der Beklagten bestätigt. Insbesondere
hielt es den Kläger als Dialernutzer nicht für verpflichtet, Verbindungen zu
protokollieren.
Der Kläger hatte anscheinend
wirklich ein Dialerprogramm bewusst benutzt. Es heißt diesbezüglich im
landgerichtlichen Urteil:
"Die bloße einmalige oder
mehrfache Benutzung einer Dienstleistung führt auch nicht zu einer gesteigerten,
über die bloße Nutzung der einzelnen Dienstleistung hinausgehenden
Geschäftsverbindung, die eine solche Aufzeichnungspflicht für einen Privatmann
begründen könnte.
Umgekehrt kann sich die Beklagte
auch nicht von der Beweislast dadurch entlasten, dass sie selbst keine
Aufzeichnungen über das konkret benutzte Programm für den Einzelfall führt. Sie
könnte sehr wohl eine solche Datensicherung bei Einzelverbindungen betreiben und
diese aufbewahren."
Anmerkung:
Das Urteil stellt klar, was von
dem Mehrwertdienstebetreibern, wie auch von den TK-Anbietern regelmäßig
geleugnet wird:
Die Beweispflicht für den
Nachweis der Entgeltlichkeit von Dialerverbindungen liegt bei dem
Mehrwertdienstebetreiber. Durch immer wieder gleichlautende Musterschreiber der
Mehrwertdienstebetreiber, die wir im anwaltlichen Alltag zu sehen bekommen, wird
zum Teil auf veraltete Rechtssprechung oder Einzelfälle hingewiesen, die das
Gegenteil suggerieren. Hierauf sollte man sich nach der mittlerweile gefestigten
Rechtssprechung unter keinen Umständen einlassen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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