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1.
Manipulationen an einer Nebenstellenanlage, die dem öffentlichen Telefonnetz
angeschlossen ist, fallen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 3 2.
Alt. TKV.
2.
Dies gilt bei einer privaten Nebenstellenanlage auch dann, wenn die Manipulation
an der Telefonanlage nur wegen ihrer Verbindung zum Netz möglich ist.
3.
Liegt der Verdacht manipulativer Eingriffe Dritte vor, trifft das
Telefonunternehmen die volle Beweislast dafür, dass die Entgeltforderung
entstanden ist.
LG
Hof, Az. 12 O 502/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 413 f.
Die
Klägerin macht eine Telefonrechnung von über 100.000,00 Euro geltend.
Hintergrund war, dass bei der Telefonanlage der Beklagten, die über 30
Nebenstellenanschlüsse verfügte, die Anlage über das Telefonnetz gehackt worden
war und als Vermittlungsrechner in der Weise mißbraucht wurde, dass über eine
Calling-Card-Plattform aus Belgien Anrufe über eine nicht benutzte Nebenstelle
der Beklagten geroutet wurde.
Von
der Anlage wurden dann Gespräche in das Ausland "vermittelt", insgesamt über
14.000 Gespräche unter anderem nach Afrika, Asien und Osteuropa.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin, d.h., die TK-Unternehmen
hatte die volle Beweislast dafür, dass die registrierten und ausgewiesenen
Einheiten von Mitarbeitern der Beklagten verursacht wurden. Dieser Beweis gelang
nicht.
Zwar
spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der
Telefonabrechnung, weil die Klägerin als beweisbelastete Partei durch Vorlage
von Einzelabrechnungen einen Sachverhalt vorgetragen hat, der einen Rückschluss
auf die Tatbestandsvoraussetzung zulässt. Der Beklagten ist jedoch gelungen,
diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, da sie substantiiert und detailliert
Umstände vorgetragen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Manipulation
durch Dritte vorliegt. Für diesen Fall sieht § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. TKV eine
Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Anbieter vor. Dieser hat sodann den
vollen Beweis dafür zu führen, dass einzelne Verbindungen von der Beklagten
genutzt wurden und dass die im Raum stehende Manipulation keinen oder nur
begrenzten Einfluss auf die Ermittlung der in der Rechnung gestellten Entgelte
haben.
Diesen
Beweis hatte die Beklagte durch den Nachweis der ziemlich dreisten Manipulation
erbracht.
Entgegen
der Auffassung der Klägerin spricht es nicht gegen die Anwendung des § 16 Abs. 3
Satz 3 2. Alt. TKV, dass die manipulativen Eingriffe an der Telefonanlage selbst
erfolgt sind. Zwar kommt es nach dem Wortlaut der TKV darauf an, dass die
Manipulation an öffentlichen TK-Netzen verübt wird. Eine schematische
Betrachtung verbietet sich jedoch, da die Manipulation an der Telefonanlage nur
wegen ihrer Verbindung zum öffentlichen Netz möglich war.
Unbeachtlich
ist auch, dass die Telefonanlage sich im Eigentum der Beklagten befand.
Wesentlich ist die Verbindung zum öffentlichen Netz.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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