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1. Manipulationen an einer Nebenstellenanlage, die dem öffentlichen Telefonnetz angeschlossen ist, fallen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. TKV.

 

2. Dies gilt bei einer privaten Nebenstellenanlage auch dann, wenn die Manipulation an der Telefonanlage nur wegen ihrer Verbindung zum Netz möglich ist.

 

3. Liegt der Verdacht manipulativer Eingriffe Dritte vor, trifft das Telefonunternehmen die volle Beweislast dafür, dass die Entgeltforderung entstanden ist.

 

LG Hof, Az. 12 O 502/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 413 f.

 

Die Klägerin macht eine Telefonrechnung von über 100.000,00 Euro geltend. Hintergrund war, dass bei der Telefonanlage der Beklagten, die über 30 Nebenstellenanschlüsse verfügte, die Anlage über das Telefonnetz gehackt worden war und als Vermittlungsrechner in der Weise mißbraucht wurde, dass über eine Calling-Card-Plattform aus Belgien Anrufe über eine nicht benutzte Nebenstelle der Beklagten geroutet wurde.

 

Von der Anlage wurden dann Gespräche in das Ausland "vermittelt", insgesamt über 14.000 Gespräche unter anderem nach Afrika, Asien und Osteuropa.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin, d.h., die TK-Unternehmen hatte die volle Beweislast dafür, dass die registrierten und ausgewiesenen Einheiten von Mitarbeitern der Beklagten verursacht wurden. Dieser Beweis gelang nicht.

 

Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonabrechnung, weil die Klägerin als beweisbelastete Partei durch Vorlage von Einzelabrechnungen einen Sachverhalt vorgetragen hat, der einen Rückschluss auf die Tatbestandsvoraussetzung zulässt. Der Beklagten ist jedoch gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, da sie substantiiert und detailliert Umstände vorgetragen hat, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Manipulation durch Dritte vorliegt. Für diesen Fall sieht § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. TKV eine Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Anbieter vor. Dieser hat sodann den vollen Beweis dafür zu führen, dass einzelne Verbindungen von der Beklagten genutzt wurden und dass die im Raum stehende Manipulation keinen oder nur begrenzten Einfluss auf die Ermittlung der in der Rechnung gestellten Entgelte haben.

 

Diesen Beweis hatte die Beklagte durch den Nachweis der ziemlich dreisten Manipulation erbracht.

 

Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht es nicht gegen die Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. TKV, dass die manipulativen Eingriffe an der Telefonanlage selbst erfolgt sind. Zwar kommt es nach dem Wortlaut der TKV darauf an, dass die Manipulation an öffentlichen TK-Netzen verübt wird. Eine schematische Betrachtung verbietet sich jedoch, da die Manipulation an der Telefonanlage nur wegen ihrer Verbindung zum öffentlichen Netz möglich war.

 

Unbeachtlich ist auch, dass die Telefonanlage sich im Eigentum der Beklagten befand. Wesentlich ist die Verbindung zum öffentlichen Netz.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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