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1.
Wer als Mehrwertdiensteanbieter 0190-Nummern zur Nutzung überlässt haftet
verschuldensunabhängig als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße, die im Hinblick
auf diese Nummer begangen werden.
2.
Der Mehrwertdiensteanbieter handelt fahrlässig, wenn er die Nummer nach
erstmaliger Kenntnisnahme von wettbewerbswidriger Werbung nicht unverzüglich
sperrt.
LG Hamburg, Az. 312 O 443/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 421f.
Eine
Rufnummer eines Mehrwertdienstebetreibers (0190-Telefonnummer) wurde durch per
Fax versandte Werbeschreiben beworben.
Der
Mehrwertdiensteanbieter wurde gemäß § 1 UWG zur Unterlassung verurteilt.
Der
Mehrwertdienstebetreiber haftet als Mitstörer für die in Rede stehenden
Wettbewerbsverstösse, wie die unerlaubte Zusendung von Webefaxen. Es bestand die
Möglichkeit, die Handlung zu verhindern, indem die Nummer gesperrt wird. Zudem
sei eine Mitwirkung darin zu sehen, dass sie dem Werbetreibenden die
0190-Rufnummern zur Nutzung überlassen haben, die in der streitgegenständlichen
Werbung für den gebührenpflichtigen Telefaxabruf angegeben wurde. Es hätte die
Möglichkeit bestanden, derartige Wettbewerbsverstösse zu unterbinden, indem die
Rufnummernnutzung gekündigt worden wäre.
Ein
geltend gemachter Schadenersatzanspruch folgt aus § 1 UWG, da der
Mehrwertdienstebetreiber fahrlässig gehandelt hat. Telefaxwerbung wird
gerichtsbekannter Maßen fast ausschließlich ohne Einwilligung der Empfänger
versandt. Der Rufnummernbetreiber hätte daher seinem angeblichen Kunden die in
Rede stehende Rufnummer nach erstmaliger Kenntnisnahme von der
streitgegenständlichen Werbung entziehen müssen.
Anmerkung:
Nachdem
die Mieter von Mehrwertdienstenummern oft nur schwer zu ermitteln sind, ist es
konsequent, dass auch die Rufnummernbetreiber nunmehr in Anspruch genommen
werden.
Die
erste Rechtsprechung hierzu ist knallhart und sehr weitgehend; in der Sache
selbst jedoch zutreffend. Zum Einen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass
der Rufnummernbetreiber einen erheblichen Teil seines Umsatzes auch durch die
illegale Nutzung von Mehrwertdienstenummern macht.
Zum
Anderen dürfte dem Rufnummernbetreiber sehr schnell klar sein, welche Nummern
illegal beworben werden.
Diesen
hier in die Verantwortung zu nehmen ist somit nur konsequent.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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