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Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post hat nunmehr die Voraussetzungen für die Registrierung
von Dialern veröffentlicht. § 43 Abs. 5 TKG, der durch Gesetz zur
Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/ Mehrwertdiensterufnummern am
15.08.2003 in Kraft getreten ist, schreibt diese Registrierung vor.
Näheres regelt die Verfügung Nr. 37/2003, die wir Ihnen nachfolgend
vorstellen.
Auf der Internetseite der RegTp finden Sie auch eine Software zur Registrierung. Diese sollte Sie auch
benutzen.
Beachten Sie bitte, dass gem. Verfügung Nr. 39/2003 der RegTp die
Rufnummerngassen 0190 und 0900 für Dialer nur noch bis zum 13.12.2003 genutzt
werden dürfen. Danach gilt die Rufnummerngasse 09009. Näheres zur Beantragung
finden Sie in der Verfügung 38/2003 der RegTp.
Hinweisen möchten wir auch auf § 43b Abs. 4 TKG, demzufolge eine Verbindung
nach einer Stunde automatisch zu trennen ist, außer es erfolgt eine geeignete
Legitimation. Die Legitimation erfolgt über eine vierstellige Pin, die durch den
Kunden anzufordern ist. Diese ist bei Dialern über die Tastatur einzugeben.
Weiteres finden Sie in der Verfügung Nr. 36/2003.
Sämtliche Verfügungen der RegTp finden Sie hier.
Bei einer gesetzeskonformen Erstellung von Dialern und der Anmeldung bei der
RegTp unterstützen wir Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand: 21.08.2003
Quellen:
RegTp-Verfügungen
Vfg Nr. 37/2003
§ 43b Abs. 5 TKG
hier:
I. Eckpunkte für ein
Registrierungsverfahren entsprechend
§ 43b Abs. 5 TKG
II. Mindestanforderungen an
Anwählprogramme
III. Schriftliche Versicherung der
Rechtskonformität von Anwählprogrammen
IV. Ablauf des Verfahrens zur
Registrierung
§ 43b TKG; Bedingungen für die Nutzung von
0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(Dialer) dürfen nur eingesetzt werden,
wenn diese vor
Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde
registriert werden,
von ihr
vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr
gegenüber
schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung
ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer
neuen
Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die
Einzelheiten
des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden
schriftlichen Versicherung.
Vorbemerkung
Zur
Umsetzung von § 43b Abs. 5 TKG wurden mit Veröffentlichung
im Amtsblatt
Nr. 14 aus 2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post
(Mitteilung Nr. 173/2003; Mitteilung Nr.
192/2003)
der Öffentlichkeit
• Eckpunkte
für ein Registrierverfahren gemäß § 43b Abs. 5 TKG
mitgeteilt
und
• eine
Anhörung zum Entwurf der Mindestanforderungen an
Anwählprogramme, der Ausgestaltung einer schriftlichen
Versicherung
der
Rechtskonformität und des Ablaufs des Verfahrens
zur
Registrierung von Anwählprogrammen
durchgeführt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen
wurden
ausgewertet
und sind bei der Endfassung der nachfolgenden
Verfügung
berücksichtigt worden.
I. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend
§ 43b Abs. 5 TKG
Gemäß dem
o.g. Gesetz ist nach § 43b Abs. 5 TKG eine Registrierung
von
Anwählprogrammen vor dem Angebot für die Öffentlichkeit
vorgesehen.
Dieses Dokument beschreibt die Voraussetzung
und die
grundsätzliche Verfahrensweise für die Registrierung.
1.
Begriffsdefinition und Erläuterungen
Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG sind
Programme
oder Teilprogramme, welche direkt oder mittelbar eine
Telekommunikationsverbindung zu einem Mehrwertdienst (MWD)
herstellen
oder herstellen und kontrollieren. Anwählprogramme im
obigen Sinne
sind auch solche Programme oder Teilprogramme, die
direkt oder
mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des Nutzers
zur
Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen
oder
verändern.
Verpflichtet
zur Registrierung eines Anwählprogramms und verantwortlich
für das
Verhalten und die Gestaltung dieses Anwählprogramms
ist
derjenige, der über eine Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen erbringt (MWD-Anbieter) und hierfür ein
Anwählprogramm
zum Zwecke
einer entgeltpflichtigen Verbindungsherstellung
anbietet.
Die
Registrierung kann unter Angabe seiner ladungsfähigen Adresse
nur von
demjenigen erfolgen, der entweder
1.1 sowohl
die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer
des
leitungsvermittelnden Netzes terminiert und selbst
auch die
Inhalte bereitstellt, die über die TK-Verbindung abgerechnet
werden
sollen, oder
1.2 die
Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer des
leitungsvermittelnden Netzes terminiert und eine Plattform
für
Inhalteanbieter bereitstellt, oder
1.3
Inhalteanbieter, der über die ihm zugeteilte MWD-Rufnummer
Inhalte
abrechnen lässt und dabei die TK-Verbindung des
leitungsvermittelnden Netzes im Auftrag von einem Dritten
terminieren
und
weitervermitteln lässt.
Die
Registrierung hat formgebunden mittels eines von der Reg TP
vorgegebenen
Verfahrens zu erfolgen. Zu den näheren Einzelheiten
siehe
Abschnitt IV dieser Verfügung.
Die
schriftliche Versicherung entsprechend § 43b Abs. 5 TKG
dient dem
Zweck, dass der MWD-Anbieter eindeutige und nachvollziehbare
Angaben zu
dem von ihm angebotenen, eingesetzten bzw.
genutzten
Anwählprogramm macht. Weiterhin stellt sie eine rechtsverbindliche
Erklärung
darüber dar, dass das von diesem MWDAnbieter
angebotene,
eingesetzte bzw. genutzte Anwählprogramm
gesetzeskonform ist und insbesondere die vorgegebenen
Mindestanforderungen,
wie in
dieser Verfügung veröffentlicht, einhält.
2. Ziel der
Registrierung
Ziel und
Gegenstand des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs
von
0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist es,
den
Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken und gleichzeitig die
Interessen
der seriösen MWD-Anbieter in diesem Marktbereich zu
schützen.
Auf der Grundlage des korrektiven Prinzips des Gesetzes
ist ein
maßgebliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels die gesetzlich
vorgeschriebene Registrierung von Anwählprogrammen in
Kombination
mit der schriftlichen Versicherung des Registrierungsverpflichteten,
dass die von
ihm angebotenen Anwählprogramme
die
gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Hierdurch sollen
nicht
zuletzt die Selbstregulierungskräfte des Marktes gestärkt werden.
Zur Stärkung
der Position der Verbraucher und der Stärkung
der
Selbstregulierungskräfte ist es entscheidend, Transparenz hinsichtlich
der Angebote
der Anwählprogramme herzustellen. Die
Mindestanforderungen und die Rechtskonformitätserklärungen
der
Registrierungsverpflichteten sollen daher im Internet
veröffentlicht
werden.
Somit kann auch der Verbraucher im Zweifelsfall feststellen,
ob das ihm
angebotene Anwählprogramm nach Aussage des
Registrierungsverpflichteten den gesetzlichen
Mindestanforderungen
entspricht
und bei der Reg TP registriert ist oder etwaige Maßnahmen
seitens der
Behörde gegen den Registrierungsverpflichteten
des
betreffenden Anwählprogramms eingeleitet worden sind.
Zur
Sicherstellung von Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit soll die
Registrierung auf der Grundlage eines von der Reg TP
vorgegebenen
elektronischen Formulars erfolgen, in dem alle notwendigen
Angaben vom
Registrierungsverpflichteten erfasst werden.
2.1
Registrierungsformular/schriftliche Versicherung
Entsprechend
des vorgegebenen Formulars sind die folgenden
Angaben zu
Registrierung vorgesehen:
2.1.1 die
vom Anbieter gewählte Bezeichnung des
Anwählprogramms
2.1.2 die
Versionskennung dieses Programms
2.1.3 die in
diesem Anwählprogramm verankerte Zielrufnummer,
über die
eine entgeltpflichtige Verbindung
zu dem
betreffenden MWD hergestellt werden soll
und die
ebenfalls verankerten möglichen weiteren
Adressierungsmerkmale zur Auswahl des MWDAngebots
2.1.4 der
Identifikationswert des Anwählprogramms
(„Hashwert“)
2.1.5 eine
Kurzbeschreibung der Verhaltensweise des
Anwählprogramms hinsichtlich dessen Einwirkung
auf die vom
Nutzer individuell gewählten oder dort
vorhandenen
Systemeinstellungen
2.1.6 die
Bezeichnung und die Art des unter der Zielrufnummer
angebotenen
Mehrwertdienstes
2.1.7 den
Namen und die ladungsfähige Anschrift des
Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer
2.1.8 den
Namen und die ladungsfähige Anschrift des
Anbieters
des über die Zielrufnummer erreichbaren
Mehrwertdienstes, sofern dieser Anbieter mit dem
Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer
nicht
identisch ist
2.1.9 die
mit Hilfe des vorgegebenen Formulars erfasste
schriftliche
Versicherung
2.2
Erläuterung
Die unter
den Punkten 2.1.1 bis 2.1.6 aufgeführten Auskünfte sollen
dazu dienen,
dass das Anwählprogramm zur eindeutigen Erkennung
durch den
Verbraucher in seinen Merkmalen beschrieben ist.
Die Punkte
2.1.7 bis 2.1.9 dienen der Identifikation des Anbieters.
Zu 2.1.1
Bezeichnung des Anwählprogramms
Zu nennen
sind Name und Dateiname des Programms, wie es für
den
Verbraucher zum Angebot bereitgehalten wird.
Zu 2.1.2
Versionskennung
In dem
Anwählprogramm ist eine Versionskennung fest zu integrieren.
Diese muss
dem Verbraucher bei der Abfrage zur Zustimmung
der
Installation/Aktivierung/Ausführung z.B. durch ein Zustimmungsfenster
mitgeteilt
werden. Diese Angabe ist Bestandteil der
Mindestvoraussetzungen für Anwählprogramme.
Zu 2.1.3
Verankerte Zielrufnummer und die ebenfalls verankerten
möglichen
weiteren Adressierungsmerkmale zur Auswahl
des
MWD-Angebots
Es handelt
sich um die im Programm verankerte Zielrufnummer, mittels
der die
entgeltpflichtige Verbindung zu dem betreffenden Mehrwertdienst
hergestellt
werden soll. Entsprechend der zu erfüllenden
Mindestvoraussetzungen kann ein Anwählprogramm nur
monolithisch,
d. h.
komplett, einschließlich der fest eingeprägten Zielrufnummer
und der fest
eingeprägten möglichen weiteren Adressierungsmerkmale
(wie z.B.
„Uniform Resource Locator“, nachfolgend
URL genannt)
zur eindeutigen Auswahl eines Zieles eines MWDAngebots,
registriert
werden. Das heißt, in einem Anwählprogramm
dürfen z.B.
nicht mehrere Start-URLs verankert sein. Sofern der
Registrierungsverpflichtete beabsichtigt, mehrere Ziele (z.
B. Start-
URLs) unter
einer MWD-Rufnummer ansteuern zu wollen, so muss
er hierfür
für jedes Ziel jeweils ein Anwählprogramm registrieren
lassen.
Zu 2.1.4
Identifikationswert des Programms („Hashwert“)
Zur
eindeutigen Beschreibung und der späteren Erkennung eines
Anwählprogramms hat der Anbieter einen „Hashwert“
(digitaler
Fingerabdruck) des monolithischen Anwählprogramms zu
erzeugen
und im
Rahmen der Registrierung und bei jeder Nutzung durch den
Verbraucher
anzugeben. Der „Hashwert“ ist vom Anbieter mittels
des
„RIPEMD-160“-Algorithmus zu erzeugen.
Zu 2.1.5
Beschreibung der Verhaltensweise des Anwählprogramms
Der Anbieter
hat das grundsätzliche Verhalten des Anwählprogramms
darzulegen.
Insbesondere hat er anzugeben, ob es sich um
ein Programm
handelt, welches die vollständige Anwahl, Kommunikation
und
Kontrolle im Endgerät des Nutzers übernimmt oder ob es
sich
beispielsweise der im dort eingesetzten Betriebssystem vorhandenen
Komponenten
bedient. Der Anbieter hat weiterhin darzulegen,
welche
Eingriffe in das vorhandene Endgerät des Verbrauchers,
z.B. durch
Änderungen von Konfigurationsdaten, Anlegen
von Dateien,
Änderungen an der Registry etc., vorgenommen werden.
Zu 2.1.6
Unter der Rufnummer angebotener Mehrwertdienst:
Zu welchem
entgeltpflichtigen Angebot eine Verbindung mit Hilfe
des zu
registrierenden Anwählprogramms hergestellt werden soll.
Zu 2.1.7
Ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten
Diese Angabe
ist notwendig zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
Die
ladungsfähige Anschrift muss umfassen:
• Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort
• in allen
Fällen den Sitz des Anbieters, an dem er seinen
Geschäftsbetrieb hat
• bei
Kaufleuten, die Firma, bei sonstigen Personen Vor- und Zunamen
(zur
Klarheit sollte aber auch bei Kaufleuten Vor- und
Zuname
genannt werden)
• Bei
Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist der Name der
Gesellschaft
und der
Vertretungsberechtigte(n) anzugeben. Bei BGB-Gesellschaften
müssen alle
Gesellschafter aufgelistet werden.
Zu 2.1.8
Ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die
Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser
Anbieter
nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten:
Diese Angabe
ist notwendig zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.
Die
ladungsfähige Anschrift muss umfassen:
• Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort
• in allen
Fällen den Sitz des Anbieters, an dem er seinen
Geschäftsbetrieb hat
• bei
Kaufleuten, die Firma, bei sonstigen Personen Vor- und Zunamen
(zur
Klarheit sollte aber auch bei Kaufleuten Vor- und
Zuname
genannt werden)
• Bei
Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist der Name der
Gesellschaft
und der
Vertretungsberechtigte(n) anzugeben. Bei BGB-Gesellschaften
müssen alle
Gesellschafter aufgelistet werden.
Zu 2.1.9
Rechtskonformitätserklärung
Aus der
Rechtskonformitätserklärung und der Unterzeichnung eines
Unterschriftsbevollmächtigten im Formblatt ergibt sich die
Rechtsverbindlichkeit
der
schriftlichen Versicherung und somit des
Registrierungsantrags. Die Rechtskonformität bezieht sich
insbesondere
darauf, dass
der Registrierungsverpflichtete versichert,
die
rechtswirksam festgelegten und veröffentlichten Mindestanforderungen
von dem zur
Registrierung beantragten Anwählprogramm
eingehalten
werden.
3. Verfahren
Das
Verfahren der Registrierung ist in Abschnitt IV. dieser Verfügung
beschrieben.
4.
Dokumentation
Entsprechend
den Verfahrensgrundsätzen gemäß Punkt 3 wird die
Dokumentation bei der Reg TP mit Hilfe einer Datenbank
erfolgen.
Insbesondere
um die Verbraucherinformation und die Marktkräfte
zu stärken,
werden die Registrierdaten auf den Web-Seiten der Reg
TP der
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Es wird
möglich sein, die erfolgten Widerrufe von bereits registrierten
Anwählprogrammen auf der Web-Seite in geeigneter Form
abzurufen.
Auf der
Web-Seite der Reg TP befindet sich ein Hinweis darauf, wie
der
Verbraucher den vom Registrierungsverpflichteten angegebenen
„Hashwert“
des Anwählprogramms überprüfen kann.
Es ist im
Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht vorgesehen,
die vom
Registrierungsverpflichteten zur Registrierung gehörigen
Anwählprogramme bei der Reg TP „physikalisch“ zu
hinterlegen.
II. Zu
erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme
Gemäß § 43b
Abs. 5 TKG sind Mindestanforderungen an Anwählprogramme
zu stellen
bzw. von diesen zu erfüllen. Ziel der Mindestanforderungen
an
Anwählprogramme ist es, den Nutzer vor Schaden
durch die
mögliche missbräuchliche Nutzung von Anwählprogrammen
zur
Herstellung entgeltpflichtiger Verbindungen zu
Mehrwertdiensten zu bewahren. Die technologieneutral
formulierten
Mindestanforderungen sind daher so ausgestaltet, dass
bestimmte
nachfolgend
beschriebene Anforderungen an den Bezug, die Bereitstellung,
die
Installierung oder der Aktivierung von Anwählprogrammen
den Nutzer
in die Lage versetzen sollen, bewusste Handlungen
durchzuführen.
Die Reg TP
kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich
dies als
erforderlich erweist. Nimmt die Reg TP Änderungen an diesen
Regeln vor,
gelten die Änderungen auch für bereits erfolgte
Registrierungen.
Diese
Mindestanforderungen werden in folgende Bereiche gegliedert:
1. Generelle
Anforderungen an die explizite Zustimmung
Zur
Erreichung des Ziels erfordern bestimmte Aktionen jeweils
explizite
Zustimmungen des Nutzers. Für die Einholung solcher
Zustimmungen
gelten generell die für die jeweiligen Bereiche nachfolgend
aufgeführten
generellen Anforderungen bzw. Eigenschaften.
1.1 Um diese
bewusste Handlung durch den Nutzer herbeizuführen,
soll er mehr
als nur einen, möglicherweise versehentlichen
oder
unbedachten z.B. Tastendruck oder Mausklick,
ausführen
müssen, um dem Herunterladen, der Installation
oder der
Aktivierung eines Anwählprogramms zuzustimmen
(z.B. durch
die Aufforderung zur bewussten Texteingabe des
Wortes
„ja“).
1.2 Die
Einholung der Zustimmung zum Bezug, der Installation
oder der
Aktivierung eines Anwählprogramms muss in deutscher
Sprache
erfolgen.
1.3 Die
Bedingungen zur Nutzung eines Anwählprogramms müssen
dem Nutzer
entgeltfrei vollständig mitgeteilt und für den
Nutzer in
seinem Besitz verfügbar gemacht werden. Z.B.
müssen diese
Bedingungen bei einer elektronischen Übermittlung
in Textform
vollständig lesbar und druckbar sein.
1.4
Informations- oder Zustimmungsfenster graphischer Benutzeroberflächen
Unter
„Fenster“ wird hier ein zusammenhängender und
abgegrenzter
Teil einer graphischen Benutzeroberfläche
eines
Endgeräts verstanden, wo in Textform Informationen
oder
Erklärungen angeboten werden.
1.4.1 Sofern
der Bezug, die Installation oder die Aktivierung mittels
eines
Endgeräts mit graphischer Benutzeroberfläche erfolgt,
z.B. durch
„Herunterladen“ (download) von einem Web-Server,
muss die
Zustimmung in Textform mittels eines Zustimmungsfensters
erfolgen. In
einem Zustimmungsfenster wird
in Textform
die explizite Zustimmung zur Nutzung zum
Bezug, der
Installation oder der Aktivierung eines Anwählprogramms
zur
Herstellung einer Verbindung zur Nutzung eines
Mehrwertdienstes angeboten.
1.4.1.1 Im
Zustimmungsfenster muss die Zustimmungserklärung
ohne
Veränderung des Darstellungsbereichs direkt sichtbar
sein.
1.4.1.2 Das
Zustimmungsfenster muss eine „Abbrechen“-Schaltfläche
beinhalten.
Die „Abbrechen“-Schaltfläche muss als
solche
deutlich kenntlich sein. Bei Betätigung der „Abbrechen“-
Schaltfläche
müssen das aktive Fenster geschlossen
und alle
damit im Zusammenhang stehenden verbundenen
Anwendungen
und hergestellten Verbindungen abgebrochen
werden. Es
dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet oder
Verbindungen
hergestellt werden.
1.4.2 Sofern
bei Endgeräten mit graphischer Benutzeroberfläche
Informationen, z.B. zu Tarifen bzw. Entgelten bekannt
gegeben
werden, muss
dies in Textform mittels eines Informationsfensters
erfolgen.
1.4.3 Im
Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen
bzw. die
Zustimmungserklärung
• so
dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text
bzw. den
üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verstecken.
• in einer
Schriftgröße angezeigt werden, die der größten
Zeichengröße
im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens
10 Punkt
groß ist.
• in einer
klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen
Schriftart
und –farbe angezeigt werden.
2.
Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/
Bereithaltung von Anwählprogrammen
2.1 Der
Bezug von Anwählprogrammen bedarf der expliziten
Zustimmung
durch den Nutzer.
2.2
Anwählprogramme müssen sich dem Nutzer als solche
Anwählprogramme klar zu erkennen geben.
2.3 Die
Version des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms
muss
offensichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt
sein.
2.4 Der
elektronische „Fingerabdruck“ (Hashwert) dient der eindeutigen
Verifizierung eines Anwählprogramms und muss
dem Nutzer
beim Bezug des bereitgestellten Anwählprogramms
ohne
Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt
werden. Der
elektronische Fingerabdruck ist vom
Anbieter mit
Hilfe des „RIPEMD-160“-Algorithmus zu erstellen.
Dem Nutzer
müssen weiterhin Informationen entgeltfrei
zur
Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck
überprüfen
kann.
2.5 Die
Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige
Verbindung
zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt
werden soll,
muss bei der Bereitstellung offensichtlich und
eindeutig
erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser
Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.
2.6 Eine
Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
ist dem
Nutzer vom Anbieter entgeltfrei zur Verfügung
zu stellen.
2.7 Zur
Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen
sind die in
Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen
bzw.
Eigenschaften anzuwenden.
3.
Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltensweise der Installation
und/oder
Aktivierung des Anwählprogramms
3.1 Die
Installation und/oder die Aktivierung eines Anwählprogramms
bedarf der
vorherigen, expliziten Zustimmung durch
den Nutzer.
3.2 Die
Version des Anwählprogramms sowie der Name und die
ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die
Zielrufnummer
erreichbaren
Mehrwertdienstes, sofern dieser
Anbieter
nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten,
müssen im
Programm selbst verankert sein, so dass
sie sich mit
Hilfe eines digitalen „Fingerabdrucks“ eindeutig
verifizieren
lassen kann.
3.3
Anwählprogramme dürfen weder die Einstellungen noch die
Funktionsweise anderer Programme des genutzten Endgerätes
beeinträchtigen oder dauerhaft verändern. Insbesondere
dürfen
vorhandene Sicherheitseinstellungen der Endgeräte
und der
beteiligten Programme nicht beeinträchtigt
oder
verändert werden.
3.3.1 Die
Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms
muss sich
jederzeit und unmittelbar durch den Nutzer
dauerhaft
abbrechen lassen.
3.3.2
Anwählprogramme dürfen Tasten, die üblicherweise für das
Abbrechen
und die Unterbrechung von Verbindungen vorgesehen
sind, nicht
abschalten. Sie dürfen deren vom Nutzer
erwartetes
Verhalten nicht verändern.
3.3.3
Anwählprogramme dürfen insbesondere eine vom Nutzer
gewollte
Verbindungsunterbrechung nicht automatisch
erneut
aufbauen.
3.4
Anwählprogramme dürfen keinerlei „Spyware“-Funktionen
enthalten.
Anwählprogramme dürfen ohne eine explizite
Zustimmung
des Nutzers außer für die im Datenschutzgesetz
genannten
Gründe keine anwenderbezogenen Daten des
Nutzers
erfassen, auf dem Endgerät des Nutzers auslesen,
verwerten
oder übermitteln.
3.5
Anwählprogramme dürfen keine schädigende Software
(wie z. B.
Viren, Würmer, Trojaner usw.) installieren oder aktivieren
und auch
nicht eine solche Installation oder Aktivierung
veranlassen.
3.6 Tarif-
bzw. Entgeltinformationen
3.6.1 Sofern
Informationen über die bei Nutzung des betreffenden
Mehrwertdienstes zur Anwendung kommenden Tarife/Entgelte
integraler
Bestandteil eines Anwählprogramms sind,
müssen vor
Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung
und/oder bei
jeder Tarif-/Entgeltänderung diese Informationen
zu
Tarifen/Entgelten vom Anwählprogramm automatisch
aktualisiert
oder ihre Richtigkeit ausdrücklich bis zu einem
fixen,
kalendermäßig bestimmbaren Datum befristet werden.
3.6.1.1
Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt,
Datenvolumen, Ereignis) summiert
über alle
genutzten Kanäle entgeltfrei mitgeteilt werden.
3.6.1.2 Zur
Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen
sind die in
Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen
bzw.
Eigenschaften anzuwenden.
3.7
Deaktivierung, Deinstallierung
3.7.1 Sofern
Anwählprogramme nicht auf einem Endgerät installiert
werden und
durch den Mehrwertdiensteanbieter nur
temporär zur
Verbindungsherstellung ausgeführt werden,
muss vor dem
Aufbau einer entgeltpflichtigen Verbindung
deutlich
erkennbar darauf hingewiesen werden, dass sich
das
Anwählprogramm nach dem Trennen der entgeltpflichtigen
Verbindung
automatisch und vollständig entfernt.
3.7.2 Sofern
Anwählprogramme auf einem Endgerät installiert werden,
müssen sie
sich auf Wunsch des Nutzers (inkl. z.B. der
Einträge in
der „Registry“) ohne besondere Software-Fachkenntnisse,
dauerhaft,
automatisch, entgeltfrei und vollständig
entfernen
lassen. Bei der Deinstallation und einer eventuell
nachfolgenden Neu-Installation muss sichergestellt sein,
dass ein vom Nutzer aktivierter Passwortschutz nicht
aufgehoben
bzw. umgangen wird.
3.8
Anwählprogramme müssen so gestaltet werden, dass die
betreffende
Mehrwertdiensterufnummer nicht dauerhaft in
die
Standard-Einstellungen für die Datenfernübertragung
(DFÜ) des
Endgerätes des Nutzers eingetragen wird.
3.9 Die
Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige
Verbindung
zu dem Mehrwertdienst hergestellt werden soll,
muss im
Anwählprogramm selbst fest verankert sein („monolithisches
Anwählprogramm“).
3.10 Es ist
unzulässig, der Mehrwertdiensterufnummer eine Netzbetreibervorwahl
voranzustellen.
3.11
Zusätzlich zur verankerten Zielrufnummer müssen die möglichen
weiteren
Adressierungsmerkmale zur eindeutigen Auswahl
eines Zieles
eines MWD-Angebots im Anwählprogramm
selbst fest
verankert sein („monolithisches Anwählprogramm“).
4.
Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltenweise zur, während
und nach der
Verbindungsherstellung
4.1 Die
tatsächliche Herstellung der Verbindung mittels des
Anwählprogramms bedarf der vorherigen, expliziten
Zustimmung
durch den
Nutzer.
4.2 Durch
Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen
müssen sich
jederzeit und unmittelbar durch den
Nutzer
dauerhaft unterbrechen lassen. Jedwede Art von
Haltefunktion durch die hergestellte Verbindung ist
auszuschließen.
4.3 Beim
Schließen oder Verlassen des entgeltpflichtigen Angebots
muss die
entgeltpflichtige Verbindung beendet werden.
4.4 Über
Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen
müssen bei
Nutzung von Angeboten, die entweder
nicht
entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet
oder die
Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert
werden (z.B.
„Wegsurfsperre“).
4.5 Bei
Mehrwertdiensten, die eine grafische Nutzeroberfläche
bereitstellen, muss in jedem Fenster dieses
Mehrwertdienstes
eine
permanent und deutlich sichtbare, als „Abbrechen“
bezeichnete
Schaltfläche bereitgestellt werden. Bei Betätigung
dieser
„Abbrechen“-Schaltfläche müssen die zugehörigen
aktiven
Fenster geschlossen und alle damit verbunden
Anwendungen
und hergestellten Verbindungen abgebrochen
werden. Es
dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet oder
Verbindungen
hergestellt werden.
4.6 Tasten,
die üblicherweise für das Abbrechen und die Unterbrechung
von
Verbindungen vorgesehen sind, dürfen nicht
abgeschaltet
werden. Deren vom Nutzer erwartetes Verhalten
darf nicht
verändert werden.
4.7 Tarif-
bzw. Entgeltinformationen
4.7.1 Die
aktuellen Informationen über die bei Nutzung des betreffenden
Mehrwertdienstes zur Anwendung kommenden
Tarife/Entgelte müssen vor Herstellung einer
entgeltpflichtigen
Verbindung
und/oder bei jeder Tarif-/Entgeltänderung
dem Nutzer
durch den Mehrwertdiensteanbieter in geeigneter
Weise
entgeltfrei mitgeteilt werden.
4.7.1.1
Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt,
Datenvolumen, Ereignis) summiert
über alle
genutzten Kanäle mitgeteilt werden.
4.7.1.2 Bei
graphischen Benutzeroberflächen müssen die Tarif- bzw.
Entgeltinformationen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt,
Datenvolumen, Ereignis) in geeigneter Weise permanent
dargestellt
werden.
4.7.1.3 Zur
Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen
sind die in
Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen
bzw.
Eigenschaften anzuwenden.
III. Inhalt
der schriftlichen Versicherung der Rechtskonformität
von
Anwählprogrammen
Registrierung eines Anwählprogramms gemäß § 43b Abs. 5 TKG
bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
1.
Bezeichnung des Anwählprogramms
2.
Versionskennung
3.
Mehrwertdiensterufnummer (MWD-Rufnummer), die im Anwählprogramm
verankert
ist und zu der die entgeltpflichtige
Verbindung
zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt werden
soll
4. Mögliche
weitere Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs) zur
Auswahl des
MWD-Angebots, die im Anwählprogramm verankert
sind
5.
Identifikationswert des Anwählprogramms als elektronischer
„Fingerabdruck“ (Hashwert) nach dem
„RIPEMD-160“-Algorithmus
6.
Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
7.
Beschreibung des unter der Mehrwertdiensterufnummer angebotenen
Mehrwertdienstes
8.
Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten
9.
Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Anbieters des
über die
Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern
dieser
Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten nicht
identisch
ist
10.
Rechtskonformitätserklärung:
Der
Registrierungsverpflichtete erklärt, dass das von ihm verwendete
Programm mit
den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt
und diese
nicht unterläuft sowie die für Anwählprogramme definierten
Mindestanforderungen entsprechend dieser Verfügung erfüllt.
Insbesondere
erklärt der Registrierungsverpflichtete Folgendes:
a) Das
Anwählprogramm ergibt sich klar als solches zu erkennen.
b) Die
Version des Anwählprogramms ist eindeutig erkennbar und
im Programm
fest verankert. Dem Nutzer werden Informationen
entgeltfrei
zur Verfügung gestellt, wie er die Version eindeutig
verifizieren
kann.
c) Der
Bezug, die Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms
kann nur
nach vorheriger expliziter Zustimmung
durch den
Nutzer erfolgen.
d) Die
Einholung der expliziten Zustimmung zum Bezug, der Installation
und/oder der
Aktivierung erfolgt in deutscher Sprache.
e)
Insbesondere im Falle graphischer Benutzeroberflächen gilt Folgendes:
aa. Die
explizite Zustimmung wird nicht in untergeordneten oder
unklaren
textlichen, graphischen, inhaltlichen oder sonst
überraschenden Zusammenhängen eingebettet, die den
Nutzer daran
hindern könnten, die Zustimmung und ihre
Bedeutung
richtig zu erfassen.
bb. Wenn die
explizite Zustimmung im Rahmen der Programmnutzung
erfolgt, ist
sie ohne eine Veränderung des Darstellungsausschnittes
direkt
sichtbar.
cc. Der
Aufbau einer Verbindung durch das Anwählprogramm
erfordert
eine vom Bezug und Installation des Programms
gesonderte
Handlung in Form der Eingabe einer Zeichenfolge.
f) Das
Anwählprogramm enthält eine Dokumentation, die den Nutzer
darüber
informiert, welche Handlungen zu einem Vertragsabschluss
über die
Nutzung eines Dienstes führen und durch
welche
Handlungen die Anwahl einer bestimmten Rufnummer
durch das
Anwählprogramm ausgelöst wird.
g) Die
Bedingungen zur Nutzung des Anwählprogramms einschließlich
der
Information über die zum Vertragsschluss führenden
Handlungen
werden dem Nutzer entgeltfrei zur Verfügung
gestellt.
Diese Nutzungsbedingungen können vom Nutzer jederzeit,
auch nach
erfolgter Installation, vollständig gelesen,
gedruckt und
gespeichert werden.
h) Das
Anwählprogramm enthält keinerlei Funktionen, die Informationen
über das
Verhalten des Nutzers, die von ihm verwendeten
Geräte,
Programme und Daten ausles, en, sammeln und an den
Anwender
oder Dritte übermitteln.
i) Das
Anwählprogramm enthält keinerlei Funktionen, die Daten
über Art,
Umstände und Dauer der genutzten Telekommunikationsverbindung
sammeln und
übermitteln, sofern dies nicht
zur
Abrechnung der genutzten Verbindung und des genutzten
Dienstes
erforderlich ist.
j) Das
Anwählprogramm enthält keine Funktionen, die schädigende
Programme
wie z.B. Viren, Würmer, Trojaner usw. installieren
oder
aktivieren und auch keine solche Installation oder
Aktivierung
veranlassen.
k)
Informationen über Tarife/Entgelte, sofern sie
Bestandteil des
Anwählprogramms sind, werden vor Herstellung einer
entgeltpflichtigen
Verbindung
automatisch auf ihre Richtigkeit überprüft
oder sind
andernfalls ausdrücklich bis zu einem fixen,
kalendermäßig bestimmbaren Datum in ihrer Gültigkeit
befristet.
l) Das
Anwählprogramm führt weder zu Beeinträchtigungen noch
Veränderungen der Funktionsweise anderer Programme
und/oder
dauerhaften Veränderungen von Einstellungen des
genutzten
Endgeräts.
m) Das
Anwählprogramm ist so ausgelegt, dass die betreffende
MWD-Rufnummer nicht dauerhaft in die Standard-Einstellungen
der
Datenfernübertragung (DFÜ) des Endgerätes des Nutzers
eingetragen
wird.
n) Die
MWD-Rufnummer und mögliche weitere Adressierungsmerkmale,
zu der die
entgeltpflichtige Verbindung zu dem Mehrwertdienst
hergestellt
werden soll, ist im Anwählprogramm
selbst fest
verankert („monolithisches Anwählprogramm“). Der
MWD-Rufnummer wird keine Netzbetreibervorwahl
vorangestellt.
o) Das
Anwählprogramm baut eine vom Nutzer willentlich unterbrochene
Verbindung
nicht automatisch erneut auf.
p)
Verbindungen, die über Anwählprogramme zu entgeltpflichtigen
Mehrwertdiensten hergestellt und z.B. nach einer Stunde vom
Netzbetreiber unterbrochen wurden, werden ohne explizite
Zustimmung
des Nutzers vom Anwählprogramm nicht wieder
neu
aufgenommen. Davon unbenommen ist die darüber hinausgehende
Aufrechterhaltung der Verbindung nach entsprechender
Legitimierung durch den Nutzer mittels des von der Reg TP
festgelegten
Verfahrens.
q) Das
Anwählprogramm lässt sich, sofern es auf einem Endgerät
installiert
wird, jederzeit ohne besondere Kenntnisse und ohne
unterstützende Handlungen des Nutzers (inkl. z.B. der
Einträge
in der
„Registry“) dauerhaft, automatisch und vollständig und für
den Nutzer
entgeltfrei vom betreffenden Endgerät entfernen.
Ort, Datum
und Unterschrift des Registrierungsverpflichteten
Hinweise zum Ausfüllen der schriftlichen Versicherung:
1.
Verpflichtet zur Registrierung eines Anwählprogramms und
verantwortlich für das Verhalten und die Gestaltung dieses
Anwählprogramms ist derjenige, der über eine
Mehrwertdiensterufnummer
Dienstleistungen erbringt (MWD-Anbieter) und
hierfür ein
Anwählprogramm zum Zwecke einer entgeltpflichtigen
Verbindungsherstellung anbietet.
Die
Registrierung kann unter Angabe seiner ladungsfähigen Adresse
nur von
demjenigen erfolgen, der entweder
1.1 sowohl
die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer
des
leitungsvermittelnden Netzes terminiert und selbst
auch die
Inhalte bereitstellt, die über die TK-Verbindung abgerechnet
werden
sollen, oder
1.2 die
Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer des
leitungsvermittelnden Netzes terminiert und eine Plattform
für
Inhalteanbieter bereitstellt, oder
1.3
Inhalteanbieter, der über die ihm zugeteilte MWD-Rufnummer
Inhalte
abrechnen lässt und dabei die TK-Verbindung des leitungsvermittelnden
Netzes im
Auftrag von einem Dritten terminieren
und
weitervermitteln lässt.
2. Die
schriftliche Versicherung zur Registrierung muss durch den
Registrierungsverpflichteten selbst erfolgen. Die
Vertretungsbefugnis
des
Unterzeichners der schriftlichen Versicherung zur
Registrierung ist auf Anforderung der Reg TP unverzüglich
durch
geeignete Unterlagen, z.B. einen Auszug aus dem Handelsregister,
nachzuweisen.
3. Im Falle
eines Inhaberwechsels der angewählten MWD-Rufnummer
oder einer
Änderung des darunter angebotenen Mehrwertdienstes
ist eine
erneute Registrierung des Anwählprogramms
erforderlich.
4. In der
Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
ist
darzulegen, ob es sich um ein „Set-up“- oder ein
vollständiges Kommunikationsprogramm handelt und welche
Konfigurationen im Endgerät geändert werden.
IV. Ablauf
des Verfahrens zur Registrierung
1. Laut Vfg.
Nr. 39/03 ist die Gasse 09009 und übergangsweise für
vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits genutzte
Anwählprogramme
die Gasse
0190 und 0900 im Sinne des § 43b Abs. 6
TKG für
Dialer zur Verfügung gestellt.
2. Anträge
auf Registrierung eines Anwählprogramms mit einer
MWD-Nummer
aus der Gasse 0190 oder 0900 können längstens
bis zu dem
Zeitpunkt gestellt werden zu dem die Gasse
09009 zur
Verfügung gestellt werden wird. Diese Anträge werden
nur beschieden, wenn mit den Registrierungsunterlagen
zugleich ein
Antrag auf Zuteilung einer Rufnummer aus der
Gasse 09009
gestellt und den Antragsunterlagen beigefügt wird.
3. Die
Registrierung eines Anwählprogramms mit einer MWDNummer
aus der
Gasse 0190 oder 0900 wird die auflösende
Bedingung enthalten, dass unverzüglich nach Zuteilung
der Rufnummer
aus der
Gasse 09009 ein Antrag auf Registrierung eines
Anwählprogramms mit dieser Rufnummer gestellt wird.
4. Mit der
Registrierung dieses Anwählprogramms mit der Rufnummer
aus der
Gasse 09009 oder mit deren endgültiger Ablehnung
wird die
Registrierung des Anwählprogramms mit der Rufnummer
aus der
Gasse 0190 oder 0900 in der Regel widerrufen.
5. Anträge
von Antragstellern mit einer Auslandsadresse, bei
denen kein
Empfangsbevollmächtigter mit einer ladungsfähigen
Anschrift im
Inland angegeben ist, werden nicht berücksichtigt.
Der
Antragsteller wird hierüber informiert.
6. Für das
Registrierungsverfahren ist eine elektronische Schnittstelle
vorgeschrieben.
Auf der
Web-Seite der Reg TP (www.regtp.de) wird ein Programm
zum
Herunterladen angeboten. Nach Installation des
Programms
sind in die Eingabemaske alle erforderlichen Daten
einzugeben.
Es besteht auch die Möglichkeit, Sammelanträge
zu stellen.
Für die
Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde gibt
es drei
Varianten:
• Mit Hilfe
der Druckfunktion des Programms ist ein Ausdruck
des Antrags
zu erstellen. Dieser ist zu unterschreiben. Der
Ausdruck
kann auf dem postalischen Weg an die Reg TP
gesandt
werden. Die elektronischen Daten sind auf einem
Datenträger
(Diskette oder CD) beizufügen.
• Alternativ
kann der ausgedruckte und unterschriebene Antrag
per Telefax
an die Regulierungsbehörde gesandt werden. In
diesem Fall
müssen die elektronischen Daten als Anhang zu
einer E-Mail
an die folgende E-Mail-Adresse übersandt werden:
MEDE01.POSTFACH@regtp.de.
•
Schließlich kann mittels der Druckfunktion des Programms
auch eine
pdf-Datei generiert werden. Diese ist mit den übrigen
elektronischen Daten einer E-Mail als Anhang beizufügen.
Anschließend
ist die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu
versehen und an die Reg TP zu übersenden.
Nähere
Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation
mit der Reg
TP siehe http://www.regtp.de unter „Die Regulierungsbehörde“,
„Elektronische Kommunikation“.
Das
Registrierungsverfahren sieht vor, nach dem Erhalt der vollständigen
Antragsunterlagen, d.h. schriftliche Unterlagen und
elektronische Daten, zunächst eine Plausibilitätsprüfung
durch
die Reg TP
auf Vollständigkeit und korrekte Angaben insbesondere
zu den
Punkten 8 und 10 sowie der rechtsverbindlichen
Unterschrift
durchzuführen. Eine Prüfung von Programmen wird
nicht
durchgeführt. Nach positivem Befinden sollen die Angaben
des
Registrierungsverpflichteten in einer Datenbank gespeichert
und in
verständlicher und in geeigneter Form auf der Web-Seite
der Reg TP
veröffentlicht werden.
Für den
Fall, dass sich nach erfolgter Registrierung z.B. im Zuge
einer
nachträglichen Überprüfung bzw. im Rahmen eines
Beschwerde-
oder Klageverfahrens herausstellt, dass ein registriertes
Anwählprogramm entgegen der schriftlichen Versicherung
die
gesetzlichen Mindestanforderungen nicht eingehalten
hat, wird
die Registrierung durch die Reg TP aufgehoben
(Rücknahme
oder Widerruf) und die Dokumentation auf der
Web-Seite in
der Weise aktualisiert, dass die Registrierung des
Anwählprogramms aufgehoben wurde.
7. Der
Registrierungsantrag muss Folgendes umfassen:
a)
Bezeichnung des Anwählprogramms
b)
Versionskennung
c)
Mehrwertdiensterufnummer (MWD-Rufnummer), die im
Anwählprogramm verankert ist und zu der die
entgeltpflichtige
Verbindung
zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt
werden soll
d) Mögliche
weitere Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs)
zur Auswahl
des MWD-Angebots, die im Anwählprogramm
verankert
sind
e)
Identifikationswert des Anwählprogramms als elektronischer
„Fingerabdruck“ (Hashwert) nach dem
„RIPEMD-160“-Algorithmus
f)
Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms
g)
Beschreibung des unter der Mehrwertdiensterufnummer
angebotenen
Mehrwertdienstes
h)
Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten
i)
Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Anbieters des
über die
Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes,
sofern
dieser Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten
nicht
identisch ist
j)
Rechtskonformitätserklärung (s.o. Abschnitt III dieser Verfügung)
8.
Registrierungsanträge sind zu richten an
a. folgende
postalische Anschriften:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle
Meschede
Nördeltstraße 5
59872
Meschede
oder
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Außenstelle
Meschede
Postfach 11
51
59851
Meschede
b. per Fax
an folgende Fax-Rufnummer:
0180-5 73 48
70 – 90 08
sowie per
E-Mail an:
MEDE01.POSTFACH@regtp.de.
c.
qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf elektronischem
Wege:
unter
Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen der
elektronischen Kommunikation mit der Reg TP (qualifizierte
elektronische Signatur) für den Zugang im Sinne des § 3a
VwVfG (siehe
http://www.regtp.de unter „Die Regulierungsbehörde“,
„Elektronische Kommunikation“).
E-Mail-Adresse: poststelle@regtp.de
Die
Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs
bearbeitet.
Die
Registrierung im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG wird rückwirkend
wirksam zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen (schriftliche
Unterlagen
und elektronische Daten) vollständig bei der Regulierungsbehörde
für
Telekommunikation und Post eingegangen
sind. Die
erfolgreich durchgeführte Registrierung wird schriftlich
bestätigt.
Die rückwirkende Registrierung gilt nur für die erstmalige
Registrierung eines Anwählprogramms, das über eine 0190er-/
0900er-Mehrwertdiensterufnummer (ausgenommen Rufnummern
aus der
Gasse 09009) betrieben wird.
An folgende
telefonische Rufnummer können nach Einführung des
Registrierungsverfahrens Rückfragen gerichtet werden:
0291-9955-0
Vfg Nr. 39/2003
Rufnummerngasse für Dialer
Das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von
0190er-/0900er-
Mehrwertdiensterufnummern" (MWD-Gesetz) wird
voraussichtlich Mitte August 2003 in Kraft
gesetzt.
Damit wird u. a. § 43b Abs. 6 in das
Telekommunikationsgesetz (TKG) eingefügt, wonach
kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte
abgerechnet werden, nur über Rufnummern aus einer von der
Regulierungsbehörde hierzu
zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden dürfen.
Es werden hiermit wie folgt Rufnummerngassen zur Verfügung
gestellt:
1. Ab einem noch festzusetzenden Stichtag wird die
Rufnummerngasse (0)9009 zur
Verfügung gestellt. Zuteilungsregeln für (0)9009er
Rufnummern finden sich in diesem
Amtsblatt.
2. Bis zum 13.12.2003 werden die Rufnummerngassen (0)190
und (0)900 zur Verfügung
gestellt.
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