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1.
Bei
einer Dialerverbindung trifft den Rufnummernbetreiber die Darlegungs- und
Beweislast für die erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen zum
Vertragsschluss.
2.
Es
ist lebensfern, anzunehmen, dass teure Mehrwertverbindungen vom Computernutzer
bewußt als Standardverbindungen für die tägliche Nutzung des Internets verwendet
werden.
Landgericht
Kiel, Az. 11 O 433/02, MMR 2003, Seite 422 f.
Die
Klägerin machte als Telefonnetzbetreiberin gegen die Beklagte einen Anspruch auf
die Vergütung von Datenverbindungen mit Internetmehrwertdiensten geltend. Der
Computernutzer behauptete, er habe die Verbindungen zu Mehrwertdiensten nicht
bewußt aufgebaut. Bei der Nutzung von Webseiten mit sexuellem Inhalt seien ihm
bei der Aktivierung bestimmter Felder weitere Angebote versprochen worden. Diese
habe er auch wahrgenommen und dabei unbewußt ein Programm aktiviert, das die
Einwahldaten der auf dem Computer gespeicherten Verbindung zum Internet geändert
habe.
Das
Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen und deutlich gemacht, dass es
den Mehrwertdienstleister obliegt, einen entsprechenden Vertragsschluß
nachzuweisen. Der
Mehrwertdienstebetreiber hatte bereits nicht schlüssig dargelegt, dass der
Nutzer die Internetverbindungen zur 0190-Nummer bewußt vorgenommen hat. Die
entsprechende Behauptung steht im Widerspruch zum Inhalt der
Einzelverbindungsnachweise. Aus diesem ergibt sich, dass die Rufnummer nur für
eine Dauer von wenigen Sekunden oder Minuten Verbindungen aufgebaut hat, was
nicht mit der Nutzung der Mehrwertdienste sondern allenfalls mit dem Abrufen und
Versenden von e-Mails zu erklären ist. Bei einer durchschnittlichen
Gesamtnutzung pro Tag von 6,5 Stunden ist mit Sicherheit zu schließen, dass der
Nutzer nicht die gesamte Zeit auf Webseiten mit entsprechenden sexuellen Inhalt
verbracht hat, sondern auch anderen Internetmöglichkeiten nachgegangen ist.
Angesichts
der beinahe zweihundertfachen Kosten im Vergleich zur üblichen Datenverbindung
sei es ferner lebensfern anzunehmen, dass derart teure Mehrwertverbindungen
durch den Nutzer bewußt als Standardverbindung für die tägliche Nutzung des
Internets verwendet worden sind ohne einen weitergehenden Nutzen ziehen zu
können.
Ferner
ergebe sich aus dem Einzelverbindungsnachweis, dass zwar verschiedene
Mehrwertdienstebetreiber angerufen worden seien, nach der Installation des
Dialers nur noch die Nutzung der Klägerin. Dies sei ein Beleg für die ungewollte
Festlegung der Rufnummer durch eine Dialerstandardverbindung im DFÜ-Register des Computers. Wäre
dieser Dienst aktiv und bewußt genutzt worden, würde eine andere Gewichtung und
Verteilung der unterschiedlichen Rufnummern feststellbar sein.
Die
Tatsache, dass dem Mehrwertdienstebetreiber das Dialerprogramm nicht bekannt
sei, sei nicht erheblich, da es unwahrscheinlich sei, dass der Dialermieter das
Programm dem Mehrwertdienstebetreiber zur Kenntnis gibt.
Jedenfalls
führe die unbewußte Einwahl nicht zum Vertragsschluss und damit auch nicht zur
Entstehung eines Vergütungsanspruches.
Im
Übrigen sei der Mehrwertdienstebetreiber in der Pflicht, den Anbieter zu nennen,
damit dieser gegen die Forderung gegebenenfalls rechtlich Schritte einleiten
kann.
Durch
die Unkenntnis des eigentlichen Vertragspartners wird dem Privatkunden die
Möglichkeit des Rechtsschutzes genommen und der Kunde somit unangemessen
benachteiligt.
Es
ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Mehrwertdienstebetreiber
zwar die Forderungen für die entsprechenden Diensteanbieter einholt und
weiterleitet, jedoch nicht in der Lage ist, diese namentlich zu benennen. Daher
würde das Risiko auf Seiten des Klägers liegen, wenn es Probleme gibt.
Zudem
wäre es im vorliegenden Fall geboten gewesen, den Nutzer frühzeitig vor dessen
Gebührenaufkommen zu warnen. Es besteht zwar grundsätzlich keine
Überwachungspflicht des Anbieters über das Internetnutzungsverhalten des Kunden.
Jedoch ist es eine Nebenpflicht eines jeden Vertragsverhältnisses, die Rechte
schonend auszuüben, so dass der Vertragspartner vor Vermögensschäden und
sonstigen Rechtsgutverletzungen geschützt ist. Dies ergibt sich aus den
Regelungen des allgemeinen Schuldrechts und spiegelt sich auch in der bisherigen
Rechtsprechung zu Mehrwertdiensten wieder, die bspw. eine Unterbrechung nach
einer Stunde verlangen.
Anmerkungen:
Das
Urteil des Landgerichtes Kiel ist in seiner Rechtsauffassung wünschenswert klar
und eindeutig. Das Gericht redet nicht um den heißen Brei rum, sondern legt die
Fakten nochmals deutlich auf den Tisch.
Der
Mehrwertdienstebetreiber muß einen Vertragsschluss nachweisen und seinen
Vertragspartner nennen. Die üblichen Kurzverbindungen durch Internetdialer sind
bereits ein Indiz dafür, dass die Installation nicht wissentlich geschah.
Insofern
ist das Urteil durchaus geeignet, als Standardzitat zur Verteidigung von
Dialeransprüchen zu dienen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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