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Leitsatz
1. Bei Telefonrechnungen darf
wegen der offenbar neuen oder bekannten Betrugsmöglichkeiten der Beweis des
ersten Anscheins dann nicht mehr angewandt werden, wenn Hardwaremanipulationen
auszuschließen sind. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können,
dann spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich,
gegenüber früheren Rechnungen, weit überhöhten
Telefonrechnung.
2. Eine Anschlußsperrung ist in
diesem Fall nicht zulässig.
AG Starnberg, Urteil v. 14.08.2002, Az. 2 C 1479/01, CuR 2003, Seite
201 f.
Die Kläger begehrten vom
TK-Betreiber die Wiederherstellung eines gesperrten Telefonanschlusses. Der
Anschlußinhaber hatte Teile der Rechnung nicht bezahlt, da hier erhebliche
Beträge durch 0190-Nummern entstanden waren.
Der Telefonanschlußinhaber hatte
hierbei behauptet, der Grund liege in einer fehlerhaften technischen Erfassung,
der tatsächlich vom Anschluß ausgeführten Telefongespräche. Das Argument war
ausdrücklich nicht eine Dialerbenutzung.
Das Amtsgericht hat dem
TK-Betreiber aufgegeben, den Telefonanschluß wieder zur Verfügung zu stellen, da
die fristlose Kündigung unwirksam war. Dem TK-Betreiber wurde ein Recht, den
Vertrag zu kündigen, aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugestanden.
Der TK-Betreiber konnte nicht nachweisen, dass der Anschlußinhaber mit einem
nicht unerheblichem Teil der Rechnung in Verzug war. Verzug setzt voraus, dass
die Rechnungen einforderbar sind, weil der Kläger entweder die Gespräche selbst
geführt oder durch befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte
entstanden ist.
Soweit die Entgelte wegen
0190-Nummern berechnet wurden, ist nach Ansicht des Gerichtes der Beweis nicht
erbracht worden, insbesondere ergibt sich dies nach Ansicht des Gerichtes
daraus, dass nur in einem kurzem Zeitraum entgegen der üblichen
Telefongewohnheiten des Klägers eine hohe Rechnung entstanden ist. Zudem hatte
der Kläger frühzeitig auf einen Computerfehler hingewiesen. Ein Sachverständiger
hatte festgestellt, dass Manipulationen Dritter nicht festgestellt werden
konnten. Es verbleibt jedoch nach Ansicht des Gerichtes die nicht nur
theoretische Möglichkeit eines Telefonbetruges in der Weise, dass Leitungen
nicht angezapft zu werden brauchen, um die genannten Nummern auf einer
Telefonrechnung erscheinen zu lassen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass im
Abrechnungssystem Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, also nicht
getätigte Verbindungen abgerechnet werden. Schon deshalb darf wegen der offenbar
neuen oder neubekannten Betrugsmöglichkeiten der Beweis des ersten Anscheins
dann nicht mehr angewandt werden, wenn wir hier Hardware-Manipulationen Dritter
auszuschließen sind. Die insoweit ergangene Rechtsprechung sei deshalb überholt.
Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der
Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber
früheren Rechnungen weit überhöhten Telefonrechnung.
Es besteht kein Sachverhalt
mehr, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf
hinweist, also darauf, dass die Gespräche von einem Anschluß aus geführt sein
worden mußten.
Zusammengefaßt läßt sich
die Argumentation des Gerichtes somit wie folgt
darstellen:
Während es früher so war, dass
eine tatsächliche Manipulation an der Telefonanlage vorgenommen werden mußte, um
gesondert Kosten auszulösen, ist dies mittlerweile in der Abrechnungssoftware
des TK-Anbieters rein softwaremäßig möglich.
Der erste Anschein einer
Telefonrechnung, dass diese auch zumindestens sachlich richtig ist, stimmt somit
nach Ausführungen des Gerichtes nicht. Insbesondere muß, wenn man Parallelen zu
eigenen überhöhten Telefonrechnungen ziehen möchte, berücksichtigt werden, dass
das Gericht ferner Werte zu Grunde gelegt hat, dass das normale Telefonverhalten
des Klägers anders ist.
Urteile wie diese werden es den
TK-Betreibern weiterhin schwer machen, Mehrwertdiensteforderungen geltend zu
machen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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