· 0190-Dialer

Informationen zu 0190 Dialern und TK – Mehrwertdiensten

Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenfassung von Beiträgen und Urteilsbesprechungen zum Thema Dialer und Mehrwertdiensterufnummern. Bei Fragen nutzen Sie bitte unsere Onlinerechtsberatung.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich in erster Linie auf 0190-Mehrwertdienste, die seit dem 01.01.2005 nicht mehr genutzt werden dürfen.

Neben der Vorwahl 0900 gibt es nunmehr auch Dialerprogramme, die sich über die Rufnummer 0193 einwählen und Preise bis zu 280,00 Euro auslösen. Die Vorwahlen 0191 – 0193 werden jedoch oftmals gleichzeitig für Internet-by-Call-Zugänge benutzt, so dass dieser preiswerte Weg ins Internet gleichzeitig eine Gefahr darstellen kann. Auch dürften die bisherigen Rufnummernsperren der Telekom hier nicht greifen.

Beachten Sie bitte, dass ab dem 14.12.2003 nur noch die Rufnummerngasse 0-900-9 für Dialer erlaubt sind. Alle anderen Nummern sind nicht registrieungsfähig und damit illegal. Wichtig ist auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2004 , demzufolge illegale Dialerforderungen nicht geltend gemacht werden können.

Schützen können Sie sich durch Verwendung von Dialerschutzprogrammen, die sie bspw. bei YAW oder web.de finden.

In der Praxis haben wir immer wieder festgestellt, dass sich Dialer wegen falscher Konfiguration des Microsoft-Internetexplorers auf dem Computer einnisten können. Deshalb unter Tipp: Benutzen Sie einen anderen Browser, wie bspw. Mozilla oder schalten Sie sicherheitskritische Komponenten im Internetexplorer, wie Active-X aus.

Tipp: Sie kennen die Nummer, die der Dialer angewählt hat und möchten wissen, wer der Betreiber ist? Die Seite Dialer-Control bietet einen Rechercheservice an. Auch die Regulierungsbehörde RegTp bieten neuerdings einen Rechercheservice für 0190 Nummern und für die Rufnummerngasse 0900 an. Ob seit dem 15.08.2003 verwendete Dialer bei der Reg Tp registriert sind, wie vorgeschrieben können Sie in einer Datenbank der Reg Tp erfahren.

Empfehlenswert ist auch eine Broschüre der RegTp zum Rufnummernmissbrauch. Diese enthält auch ein Antragsformular für ein Auskunftsersuchen, auf das Sie jetzt einen gesetzlichen Anspruch haben.

Eine Übersicht über die Rechtslage mit Tipps, was zu tun ist wenn die Telefonrechnung aus dem Ruder läuft finden sie

hier

im Rahmen eines ausführlichen Beitrages von Rechtsanwalt Johannes Richard 

Eine Änderung der Rechtslage ergibt sich  durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/ Mehrwertdiensterufnummern .

In der Regel werden bei unbeabsichtigter Dialernutzung ab dem 15.08.2003 keine Telefonkosten mehr zu zahlen sein. Mehr finden Sie in einem Beitrag über die Rechtsfolgen der TKG-Änderung.

Sie sind Anbieter von Mehrwertdienstleistungen, die Sie über einen Dialer abrechnen möchten?

Eine rechtlich sichere Gestaltung von Dialerverbindungen und deren Abrechnung ist möglich! Bei den allgemeinen Vorurteilen, die hinsichtlich einer dialergestützten Abrechnung bestehen, darf man nicht aus den Augen verlieren, dass kostenpflichtiger Content selbstverständlich über Mehrwertdienstenummern abgerechnet werden kann. Voraussetzungen ist eine rechtlich einwandfreie Gestaltung der Dialeroberfläche, um die Abrechnung “gerichtsfest” zu machen. Auch wettbewerbsrechtliche Fragen sollten bei der Dialergestaltung beachtet werden. Näheres zur jetzt vorgeschriebenen Dialerregistrierung finden Sie hier .

Bei Fragen nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihren Dialer in einer technisch geschützten Umgebung und beraten Sie gern.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den auf unserer Seite besprochenen Gerichtsurteilen und Beiträgen zur Dialerproblematik

Aktuelle Beiträge zum Thema:

Weitere Urteile zum Thema:

Angabe der Gesprächsgebühren bei 0190er-Nummer erforderlich

Wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied (AZ: 4 W 472/02), darf im geschäftlichen Briefverkehr eine 0190er-Telefonnummer nur dann angegeben werden, wenn der Kunde deutlich auf die höheren Gesprächsgebühren hingewiesen wird. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war die Angabe eines Unternehmers auf eine 0190er-Telefonnummer auf dessen Briefbogen. Das Gericht untersagte dem Unternehmer, weiterhin ohne Hinweis auf den Gebührensatz eine 0190er-Nummer auf Briefbögen aufzudrucken. Der Argumentation  des Unternehmers, am Ende des Bogens werde im “Kleingedruckten” auf den Gebührensatz pro Minute hingewiesen, hat das Gericht nicht gefolgt. Nach der Begründung des Urteils sei ein ausdrücklicher und nicht leicht zu übersehender Hinweis erforderlich. Der Kunde könne nicht zwangsläufig wissen, dass der Anruf unter einer 0190er-Nummer mit deutlich höheren Kosten verbunden sei. Ohne Hinweis auf die höheren Gebühren handele es sich wettbewerbsrechtlich um eine “irreführende Angabe” (§ 1 UWG).

Leitsatz:

Ein Vertrag zwischen einem Telefonsexanbieter mit einem TK-Netzbetreiber, demzufolge Kunden bei der Nutzung einer Telefonsexnummer in Westafrika eine Call-by-Call-Vorwahl nutzen, in Wirklichkeit jedoch keine Auslandsgespräche vermittelt werden, sondern die Gespräche bereits im Inland auf eine vom Telefonsexbetreiber vorher festgelegte innerdeutsche Rufnummer umgeleitet werden, ist nichtig.

LG München I, MMR 2003, Seite 195 f. (nicht rechtskräftig).

Leitsatz:

  1. 0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische Inhalte ermöglichen unterliegen den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß § 312 b, Abs. 3 Nr. 6  BGB.
  2. In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar, mit der Folge, dass bei 0190-Dialern dem Kunden die Informationen nach BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen sind.
  3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG.

LG Berlin, CuR 2003, Seite 63 f. (rechtskräftig)

Leitsatz:

  1. Werbefaxe, die Waren und Dienstleistungen anbieten haben die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
  2. Sind diese Angaben auf dem Fax nicht enthalten, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
  3. Bei einem Faxabruf über eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende Angaben über Geschäftlicher Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG vor, wenn die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation nur sehr langsam übersandt werden.

LG Frankfurt, MMR 2002, Seite 395 f.

Leitsatz:

  1. Ein Telefondiensteanbieter ist unter dem Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Schutzpflicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Kosten für den Endkunden zu treffen.
  2. Bei Verbindungen zu 0190-Rufnummern ist die Einrichtung einer automatischen Abschaltung nach einer Verbindungsdauer von mehr als einer Stunde zum Schutz des Kunden geboten.

LG Heidelberg, CUR 2002, 896 ff. (rechtskräftig)

Leitsatz:

  1. Bei Werbung für ein 0190-Dialerprogramm im Internet mit der Anpreisung ” kostenlos Mitglied werden”, “Highspeed”, “Zugang-keine Anmeldung” und “ohne Kreditkarte” bestehen für den Kunden keine Hinweise darauf, dass in Wahrheit softwaremäßige Vorbereitungen dazu getroffen werden, die bestehende Internetverbindung zu beenden und eine neue einzurichten, für die eine wesentliche höhere Vergütung durch die Einwahl mit einer 0190-Nummer besteht. Ein Vertragsverhältnis kommt nicht zustande.
  2. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch des TK-Dienstleisters aus ungerechtfertigter Bereicherung.
  3. Eine nebenvertragliche Pflicht als Anschlussinhaber seine Software entsprechend vor Vorgängen zu schützen und regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von vornherein.

AG Freiburg, MMR 2002, 634 (nicht rechtskräftig)

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