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Leitsatz

1. Bei Telefonrechnungen darf wegen der offenbar neuen oder bekannten Betrugsmöglichkeiten der Beweis des ersten Anscheins dann nicht mehr angewandt werden, wenn Hardwaremanipulationen auszuschließen sind. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich, gegenüber früheren Rechnungen, weit überhöhten Telefonrechnung.

2. Eine Anschlußsperrung ist in diesem Fall nicht zulässig.

AG Starnberg, Urteil v. 14.08.2002, Az. 2 C 1479/01, CuR 2003, Seite 201 f.

Die Kläger begehrten vom TK-Betreiber die Wiederherstellung eines gesperrten Telefonanschlusses. Der Anschlußinhaber hatte Teile der Rechnung nicht bezahlt, da hier erhebliche Beträge durch 0190-Nummern entstanden waren.

Der Telefonanschlußinhaber hatte hierbei behauptet, der Grund liege in einer fehlerhaften technischen Erfassung, der tatsächlich vom Anschluß ausgeführten Telefongespräche. Das Argument war ausdrücklich nicht eine Dialerbenutzung.

Das Amtsgericht hat dem TK-Betreiber aufgegeben, den Telefonanschluß wieder zur Verfügung zu stellen, da die fristlose Kündigung unwirksam war. Dem TK-Betreiber wurde ein Recht, den Vertrag zu kündigen, aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugestanden. Der TK-Betreiber konnte nicht nachweisen, dass der Anschlußinhaber mit einem nicht unerheblichem Teil der Rechnung in Verzug war. Verzug setzt voraus, dass die Rechnungen einforderbar sind, weil der Kläger entweder die Gespräche selbst geführt oder durch befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden ist.

Soweit die Entgelte wegen 0190-Nummern berechnet wurden, ist nach Ansicht des Gerichtes der Beweis nicht erbracht worden, insbesondere ergibt sich dies nach Ansicht des Gerichtes daraus, dass nur in einem kurzem Zeitraum entgegen der üblichen Telefongewohnheiten des Klägers eine hohe Rechnung entstanden ist. Zudem hatte der Kläger frühzeitig auf einen Computerfehler hingewiesen. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass Manipulationen Dritter nicht festgestellt werden konnten. Es verbleibt jedoch nach Ansicht des Gerichtes die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Telefonbetruges in der Weise, dass Leitungen nicht angezapft zu werden brauchen, um die genannten Nummern auf einer Telefonrechnung erscheinen zu lassen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass im Abrechnungssystem Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, also nicht getätigte Verbindungen abgerechnet werden. Schon deshalb darf wegen der offenbar neuen oder neubekannten Betrugsmöglichkeiten der Beweis des ersten Anscheins dann nicht mehr angewandt werden, wenn wir hier Hardware-Manipulationen Dritter auszuschließen sind. Die insoweit ergangene Rechtsprechung sei deshalb überholt. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überhöhten Telefonrechnung.

Es besteht kein Sachverhalt mehr, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist, also darauf, dass die Gespräche von einem Anschluß aus geführt sein worden mußten.

Zusammengefaßt läßt sich die Argumentation des Gerichtes somit wie folgt darstellen:

Während es früher so war, dass eine tatsächliche Manipulation an der Telefonanlage vorgenommen werden mußte, um gesondert Kosten auszulösen, ist dies mittlerweile in der Abrechnungssoftware des TK-Anbieters rein softwaremäßig möglich.

Der erste Anschein einer Telefonrechnung, dass diese auch zumindestens sachlich richtig ist, stimmt somit nach Ausführungen des Gerichtes nicht. Insbesondere muß, wenn man Parallelen zu eigenen überhöhten Telefonrechnungen ziehen möchte, berücksichtigt werden, dass das Gericht ferner Werte zu Grunde gelegt hat, dass das normale Telefonverhalten des Klägers anders ist.

Urteile wie diese werden es den TK-Betreibern weiterhin schwer machen, Mehrwertdiensteforderungen geltend zu machen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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