sonstiges35

1.

Bei Dialerverbindungen ist der Mehrwertdiensteanbieter beweispflichtig dafür, dass er bei der Verbindung auf die Zahlungspflicht und die Entgeltlichkeit hingewiesen hat.

2.

Macht ein Mehrwertdienstebetreiber seine Gebühren über die Telefonrechnung des Kunden geltend, hat dieser gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber einen Freistellungsanspruch aus der Forderung der Telefonrechnung, wenn ein Anspruch des Mehrwertdienstebetreibers nicht besteht.

3.

Für den Nachweis der Mehrwertdiensteverbindungen ist ein Einzelverbindungsnachweis notwendig. Der Mehrwertdienstebetreiber kann sich nicht dadurch entlasten, indem er keine Aufzeichnungen führt. Eine Verpflichtung des Kunden, seine Verbindungen zu dokumentieren, besteht nicht.

AG Fürth, Az. 310 C 572/02

LG Nürnberg-Fürth, Az. 11 S 8162/02

Wieder einmal hat ein Mehrwertdienstebetreiber bei einem Rechtsstreit über Mehrwertdienstegebühren bei Dialernutzung den Kürzeren gezogen. Vorliegend waren dem Kläger die Gebühren des Mehrwertdienstleisters auf seiner Telefonrechnung wie üblich in Rechnung gestellt worden. Er hatte darauf geklagt, dass der Mehrwertdienstleister ihn von diesen Kosten gegenüber der Telekom freizustellen habe. Sowohl das Amtsgericht als erste Instanz sowie auch das Landgericht in der Berufungsinstanz haben dem Kläger Recht gegeben. Im amtsgerichtlichen Urteil heißt es:

“Dafür, dass Sie mit dem Kläger einen Vertrag über entgeltliche Dienstleistungen abgeschlossen haben, hier also, dass er hinreichend deutlich auf seine Zahlungspflicht hingewiesen worden war, ist die Beklagte beweispflichtig. Wenn es ihr durch Vereinbarungen mit der xxx gelungen ist, zunächst eine Kontobelastung des Klägers zu erreichen, folgt hieraus noch nicht, dass ihr auch eine Forderung gegen den Kläger zusteht. Die Forderung ist vielmehr von dem nachzuweisen, der sich darauf beruft, hier die Beklagte, auch wenn die Parteirollen der im Ergebnis leugnenden Klage umgekehrt sind.”

Einen entsprechenden Nachweis konnte die Beklagte nicht abreichen. Im Gegenteil: “Dem Gericht entstand der Eindruck, dass das vom Kläger verwendete Programm nicht vorgezeigt werden sollte.”

Das Landgericht als Berufungsgericht hat die Beweispflicht der Beklagten bestätigt. Insbesondere hielt es den Kläger als Dialernutzer nicht für verpflichtet, Verbindungen zu protokollieren.

Der Kläger hatte anscheinend wirklich ein Dialerprogramm bewusst benutzt. Es heißt diesbezüglich im landgerichtlichen Urteil:

“Die bloße einmalige oder mehrfache Benutzung einer Dienstleistung führt auch nicht zu einer gesteigerten, über die bloße Nutzung der einzelnen Dienstleistung hinausgehenden Geschäftsverbindung, die eine solche Aufzeichnungspflicht für einen Privatmann begründen könnte.

Umgekehrt kann sich die Beklagte auch nicht von der Beweislast dadurch entlasten, dass sie selbst keine Aufzeichnungen über das konkret benutzte Programm für den Einzelfall führt. Sie könnte sehr wohl eine solche Datensicherung bei Einzelverbindungen betreiben und diese aufbewahren.”

Anmerkung:

Das Urteil stellt klar, was von dem Mehrwertdienstebetreibern, wie auch von den TK-Anbietern regelmäßig geleugnet wird:

Die Beweispflicht für den Nachweis der Entgeltlichkeit von Dialerverbindungen liegt bei dem Mehrwertdienstebetreiber. Durch immer wieder gleichlautende Musterschreiber der Mehrwertdienstebetreiber, die wir im anwaltlichen Alltag zu sehen bekommen, wird zum Teil auf veraltete Rechtssprechung oder Einzelfälle hingewiesen, die das Gegenteil suggerieren. Hierauf sollte man sich nach der mittlerweile gefestigten Rechtssprechung unter keinen Umständen einlassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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