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1. Wer als Mehrwertdiensteanbieter 0190-Nummern zur Nutzung überlässt haftet verschuldensunabhängig als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße, die im Hinblick auf diese Nummer begangen werden.

2. Der Mehrwertdiensteanbieter handelt fahrlässig, wenn er die Nummer nach erstmaliger Kenntnisnahme von wettbewerbswidriger Werbung nicht unverzüglich sperrt.

LG Hamburg, Az. 312 O 443/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 421f.

Eine Rufnummer eines Mehrwertdienstebetreibers (0190-Telefonnummer) wurde durch per Fax versandte Werbeschreiben beworben.

Der Mehrwertdiensteanbieter wurde gemäß § 1 UWG zur Unterlassung verurteilt.

Der Mehrwertdienstebetreiber haftet als Mitstörer für die in Rede stehenden Wettbewerbsverstösse, wie die unerlaubte Zusendung von Webefaxen. Es bestand die Möglichkeit, die Handlung zu verhindern, indem die Nummer gesperrt wird. Zudem sei eine Mitwirkung darin zu sehen, dass sie dem Werbetreibenden die 0190-Rufnummern zur Nutzung überlassen haben, die in der streitgegenständlichen Werbung für den gebührenpflichtigen Telefaxabruf angegeben wurde. Es hätte die Möglichkeit bestanden, derartige Wettbewerbsverstösse zu unterbinden, indem die Rufnummernnutzung gekündigt worden wäre.

Ein geltend gemachter Schadenersatzanspruch folgt aus § 1 UWG, da der Mehrwertdienstebetreiber fahrlässig gehandelt hat. Telefaxwerbung wird gerichtsbekannter Maßen fast ausschließlich ohne Einwilligung der Empfänger versandt. Der Rufnummernbetreiber hätte daher seinem angeblichen Kunden die in Rede stehende Rufnummer nach erstmaliger Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung entziehen müssen.

Anmerkung:

Nachdem die Mieter von Mehrwertdienstenummern oft nur schwer zu ermitteln sind, ist es konsequent, dass auch die Rufnummernbetreiber nunmehr in Anspruch genommen werden.

Die erste Rechtsprechung hierzu ist knallhart und sehr weitgehend; in der Sache selbst jedoch zutreffend. Zum Einen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Rufnummernbetreiber einen erheblichen Teil seines Umsatzes auch durch die illegale Nutzung von Mehrwertdienstenummern macht.

Zum Anderen dürfte dem Rufnummernbetreiber sehr schnell klar sein, welche Nummern illegal beworben werden.

Diesen hier in die Verantwortung zu nehmen ist somit nur konsequent.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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