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Ab dem 15.08.2003 keine Dialerrechnung mehr zahlen

Am 15.08.2003 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er – Mehrwertdiensterufnummern in Kraft getreten.

Seit diesem Tag gibt es durch eine Änderung des § 43 b Telekommunikationsgesetz nunmehr einen besseren Schutz vor Internetdialern. Wer ab dem 15.08.2003 noch Dialerprogramme über die 0190er oder 0900er Rufnummerngasse benutzen möchte, muss diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (Reg TP) registrieren.

Die Anforderungen an die Registrierung sind streng. Neben der Tatsache, dass sich Dialer nicht mehr ohne Kenntnis des Nutzers installieren dürfen, reicht selbst eine Bestätigung über einen Mausklick nicht mehr aus.

Das Herunterladen, die Installation und die Aktivierung des Dialerprogrammes muss durch eine bewusste Texteingabe, wie z.B. der Eingabe des Wortes “ja” ausdrücklich zugestimmt werden. Alle Informationen des Dialers müssen in deutscher Sprache erfolgen. Es muss jederzeit die Möglichkeit vorhanden sein, einen Vorgang abbrechen zu können. Informationen über die Dialer müssen deutlich dargestellt werden, klar lesbar und mindestens mit einer 10 Punkt großen Schriftgröße. Ferner muss die Mehrwertdiensterufnummer deutlich angegeben werden, ohne dass, wie in der Vergangenheit häufig geschehen, zur Täuschung eine Netzbetreibervorwahl, wie der der Telekom vorangestellt wird. Verboten ist es ferner, dass Dialerprogramme eine Verbindung automatisch aufbauen. Auch eine Deinstallationsroutine muss vorhanden sein.

Bis Ende August 2003 hatten sich nach einer Mitteilung der Reg TP erst 10 Unternehmen gemeldet, um ihre Dialer registrieren und damit legalisieren zu lassen.

Wenn Sie daher auf Ihrer Telefonrechnung ab dem 15.08.2003 noch Dialerverbindungen feststellen, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich hierbei um nicht registrierte Dialer handelt. Nach Auskunft des Behördenleiters der Reg TP haben Anbieter ohne Registrierung keinen Anspruch auf Zahlung.

Finden Sie daher ab dem 15.08.2003 auf Ihrer Telefonrechnung abgerechnete Dialerverbindungen sollten Sie Ihre Telefongesellschaft auf die Registrierungspflicht nach § 43 b Abs. 5 Telekommunikationsgesetz hinweisen und die Zahlung verweigern, wenn der Dialer nicht bei der Reg TP registriert wurde.

In § 43 b Abs. 5 TKG ist leider nicht ausdrücklich geregelt worden, dass bei nicht registrierten Dialern kein Anspruch auf Vergütung besteht. Die Reg TP, die für die Registrierung zuständig ist, vertritt jedenfalls diese Ansicht. “Anbieter ohne Registrierung haben keinen Anspruch auf Zahlung. Dies gilt auch für Anbieter im Ausland, selbst wenn er auf den Bermudas sitzt”, so der Behördenleiter der Reg TP der mit diesen Worten in einem Beitrag von Ende August 2003 von der Nachrichtenagentur ap zitiert wird.

Auffällig ist jedenfalls, dass bspw. 43 b Abs. 4 Satz 1 TKG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist, so dass bei einer fehlenden zwangsweisen Verbindungstrennung kein Zahlungsanspruch besteht. Dies ist leider beim § 43 b Abs. 5. TKG nicht so deutlich geregelt worden. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich pauschal darauf, dass andernfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen seien (BT-Drucksache 15/907, Seite 10).

Jedenfalls ist in den Verfügungen der Reg TP eindeutig geregelt, in welcher Form der Dialer sowohl beim Herunterladen, wie auch bei der Benutzung eine bewusste Entscheidung des Nutzers zur Voraussetzung haben muss. Dies stellt auf jeden Fall eine Beweislastregel dar, denen die Mehrwertdienstebetreiber nachkommen müssen.

Den alten Argumenten der Mehrwertdienstebetreiber, schon durch die Verbindung an sich sei ein Vertrag geschlossen worden, der zu vergüten sei, wird daher nach unserer Auffassung durch die Gesetzesänderung die Grundlage entzogen.

Wir empfehlen daher, bei Dialerverbindungen, die seit dem 15.08.2003 in Telefonrechnungen aufgeführt werden, den Telefonanbieter darauf hinzuweisen, dass diese Verbindung nicht bewusst hergestellt worden ist. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass dies auch tatsächlich so war.

Dann sollte man auf die Registrierungspflicht nach § 43 b Abs. 5 TKG verweisen und eine Zahlung entsprechend verweigern.

Seit dem 24.09.2003 steht bei der Reg Tp eine Datenbank zur Verfügung, mit der Sie abfragen können, ob ein Dialer registriert ist  oder nicht. Die Abfragemöglichkeit der Reg Tp finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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