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Weitere Niederlage für Dialer-Inkasso eines Netzbetreibers

 Auch das Landgericht Kiel (AZ: 11 O 433/02) hat jetzt die Klage eines Netzbetreibers wegen des Inkassos von 0190-Dialerkosten abgewiesen

Nach Ansicht des Gerichtes ist zwischen dem Kunden und dem Dialeranbieter kein Vertrag zu Stande gekommen. Die Beweislast für das zu Stande kommen des Vertrages sah das Gericht zutreffend beim Netzbetreiber, hier der Telekom. Im Urteil heißt es: “Es ist lebensfern anzunehmen, derart teure Mehrwert-Verbindungen seien vom Beklagten bewußt als Standard-Verbindung für die täglich Nutzung des Internets verwendet worden, ohne einen weitergehenden Nutzen ziehen zu können. Ein nachvollziehbaren Grund für ein solches Verhalten ist nicht erkennbar.” Dies ergebe sich nach Ansicht der Richter insbesondere daraus, dass sich aus dem Einzelverbindungsnachweis ergebe, dass viele Verbindungen zu der genannten Rufnummer eine Dauer von nur wenigen Sekunden oder Minuten aufgewiesen hätte, die offensichtlich nicht der Nutzung des Mehrwertdienstes gedient haben, sondern allenfalls zum Abrufen und Versenden von e-Mails zu erklären sei. Daraus sei mit Sicherheit zu schließen, dass der Beklagte nicht die gesamte Zeit die Webseiten mit entsprechendem sexuellen Inhalt genutzt hat.

Die Telekom hatte argumentiert, der Beklagte hätte sich  ja mit einem entsprechenden Programm gegen den ungewollten Verbindungsaufbau schützen können. Dieses Argument fiel der Telekom  jedoch auf die Füße. Gerade der ungewollte Verbindungsaufbau beinhalte keine auf Abschluss eines Vertrages abzielende Willenserklärung. Daher könne es umgekehrt allenfalls als Obliegenheit der Telekom angesehen werden, sich selbst vor der Entstehung nicht vergütungspflichtiger Verbindungen zu schützen. Erschwerend sei hinzu gekommen, dass die Telekom den Mehrwertdiensteanbieter nicht habe nennen können. Direkte gerichtliche Schritte des Kunden gegen den Mehrwertdiensteanbieter seien somit nicht möglich gewesen. Das Gericht hält es insofern nicht für nachvollziehbar, dass die Telekom zwar das Inkasso für den Diensteanbieter macht, nicht jedoch in der Lage sei, diesen namentlich zu benennen.

Der Beklagte mußte somit die durch den Dialer verursachten Kosten in Höhe von ca. 13.000,00 Euro nicht zahlen.

Das Urteil liegt somit auf gleicher Linie des Kammergerichtes Berlin und stellt eine gute Argumentationshilfe gegen überhöhte Dialerkosten dar.

Quelle: heise.de

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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