dialerregistrierung

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat nunmehr die Voraussetzungen für die Registrierung von Dialern veröffentlicht. § 43 Abs. 5 TKG, der durch Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/ 0900er/ Mehrwertdiensterufnummern am 15.08.2003 in Kraft getreten ist, schreibt diese Registrierung vor.

Näheres regelt die Verfügung Nr. 37/2003, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.

Auf der Internetseite der RegTp finden Sie auch eine Software zur  Registrierung. Diese sollte Sie auch benutzen.

Beachten Sie bitte, dass gem. Verfügung Nr. 39/2003 der RegTp die Rufnummerngassen 0190 und 0900 für Dialer nur noch bis zum 13.12.2003 genutzt werden dürfen. Danach gilt die Rufnummerngasse 09009. Näheres zur Beantragung finden Sie in der Verfügung 38/2003 der RegTp.

Hinweisen möchten wir auch auf § 43b Abs. 4 TKG, demzufolge eine Verbindung nach einer Stunde automatisch zu trennen ist, außer es erfolgt eine geeignete Legitimation. Die Legitimation erfolgt über eine vierstellige Pin, die durch den Kunden anzufordern ist. Diese ist bei Dialern über die Tastatur einzugeben. Weiteres finden Sie in der Verfügung Nr. 36/2003.

Sämtliche Verfügungen der RegTp finden Sie hier.

Bei einer gesetzeskonformen Erstellung von Dialern und der Anmeldung bei der RegTp unterstützen wir Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 21.08.2003

Quellen:

RegTp-Verfügungen

Vfg Nr. 37/2003

 

§ 43b Abs. 5 TKG

hier:

I. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend

§ 43b Abs. 5 TKG

II. Mindestanforderungen an Anwählprogramme

III. Schriftliche Versicherung der Rechtskonformität von Anwählprogrammen

IV. Ablauf des Verfahrens zur Registrierung

§ 43b TKG; Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder

0900er-Mehrwertdiensterufnummern

(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern

(Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor

Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden,

von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr

gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung

ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer

neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die

Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden

schriftlichen Versicherung.

Vorbemerkung

Zur Umsetzung von § 43b Abs. 5 TKG wurden mit Veröffentlichung

im Amtsblatt Nr. 14 aus 2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation

und Post (Mitteilung Nr. 173/2003; Mitteilung Nr.

192/2003) der Öffentlichkeit

• Eckpunkte für ein Registrierverfahren gemäß § 43b Abs. 5 TKG

mitgeteilt und

• eine Anhörung zum Entwurf der Mindestanforderungen an

Anwählprogramme, der Ausgestaltung einer schriftlichen Versicherung

der Rechtskonformität und des Ablaufs des Verfahrens

zur Registrierung von Anwählprogrammen

durchgeführt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen wurden

ausgewertet und sind bei der Endfassung der nachfolgenden

Verfügung berücksichtigt worden.

I. Eckpunkte für ein Registrierungsverfahren entsprechend

§ 43b Abs. 5 TKG

Gemäß dem o.g. Gesetz ist nach § 43b Abs. 5 TKG eine Registrierung

 

 

von Anwählprogrammen vor dem Angebot für die Öffentlichkeit

vorgesehen. Dieses Dokument beschreibt die Voraussetzung

und die grundsätzliche Verfahrensweise für die Registrierung.

1. Begriffsdefinition und Erläuterungen

Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG sind

Programme oder Teilprogramme, welche direkt oder mittelbar eine

Telekommunikationsverbindung zu einem Mehrwertdienst (MWD)

herstellen oder herstellen und kontrollieren. Anwählprogramme im

obigen Sinne sind auch solche Programme oder Teilprogramme, die

direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des Nutzers

zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen

oder verändern.

Verpflichtet zur Registrierung eines Anwählprogramms und verantwortlich

für das Verhalten und die Gestaltung dieses Anwählprogramms

ist derjenige, der über eine Mehrwertdiensterufnummer

Dienstleistungen erbringt (MWD-Anbieter) und hierfür ein Anwählprogramm

zum Zwecke einer entgeltpflichtigen Verbindungsherstellung

anbietet.

Die Registrierung kann unter Angabe seiner ladungsfähigen Adresse

nur von demjenigen erfolgen, der entweder

1.1 sowohl die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer

des leitungsvermittelnden Netzes terminiert und selbst

auch die Inhalte bereitstellt, die über die TK-Verbindung abgerechnet

werden sollen, oder

1.2 die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer des

leitungsvermittelnden Netzes terminiert und eine Plattform für

Inhalteanbieter bereitstellt, oder

1.3 Inhalteanbieter, der über die ihm zugeteilte MWD-Rufnummer

Inhalte abrechnen lässt und dabei die TK-Verbindung des

leitungsvermittelnden Netzes im Auftrag von einem Dritten terminieren

und weitervermitteln lässt.

Die Registrierung hat formgebunden mittels eines von der Reg TP

vorgegebenen Verfahrens zu erfolgen. Zu den näheren Einzelheiten

siehe Abschnitt IV dieser Verfügung.

Die schriftliche Versicherung entsprechend § 43b Abs. 5 TKG

dient dem Zweck, dass der MWD-Anbieter eindeutige und nachvollziehbare

Angaben zu dem von ihm angebotenen, eingesetzten bzw.

genutzten Anwählprogramm macht. Weiterhin stellt sie eine rechtsverbindliche

 

 

Erklärung darüber dar, dass das von diesem MWDAnbieter

angebotene, eingesetzte bzw. genutzte Anwählprogramm

gesetzeskonform ist und insbesondere die vorgegebenen Mindestanforderungen,

wie in dieser Verfügung veröffentlicht, einhält.

2. Ziel der Registrierung

Ziel und Gegenstand des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs

von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist es,

den Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken und gleichzeitig die

Interessen der seriösen MWD-Anbieter in diesem Marktbereich zu

schützen. Auf der Grundlage des korrektiven Prinzips des Gesetzes

ist ein maßgebliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels die gesetzlich

vorgeschriebene Registrierung von Anwählprogrammen in

Kombination mit der schriftlichen Versicherung des Registrierungsverpflichteten,

dass die von ihm angebotenen Anwählprogramme

die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Hierdurch sollen

nicht zuletzt die Selbstregulierungskräfte des Marktes gestärkt werden.

Zur Stärkung der Position der Verbraucher und der Stärkung

der Selbstregulierungskräfte ist es entscheidend, Transparenz hinsichtlich

der Angebote der Anwählprogramme herzustellen. Die

Mindestanforderungen und die Rechtskonformitätserklärungen der

Registrierungsverpflichteten sollen daher im Internet veröffentlicht

werden. Somit kann auch der Verbraucher im Zweifelsfall feststellen,

ob das ihm angebotene Anwählprogramm nach Aussage des

Registrierungsverpflichteten den gesetzlichen Mindestanforderungen

entspricht und bei der Reg TP registriert ist oder etwaige Maßnahmen

seitens der Behörde gegen den Registrierungsverpflichteten

des betreffenden Anwählprogramms eingeleitet worden sind.

Zur Sicherstellung von Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit soll die

Registrierung auf der Grundlage eines von der Reg TP vorgegebenen

elektronischen Formulars erfolgen, in dem alle notwendigen

Angaben vom Registrierungsverpflichteten erfasst werden.

2.1 Registrierungsformular/schriftliche Versicherung

Entsprechend des vorgegebenen Formulars sind die folgenden

Angaben zu Registrierung vorgesehen:

2.1.1 die vom Anbieter gewählte Bezeichnung des

Anwählprogramms

2.1.2 die Versionskennung dieses Programms

2.1.3 die in diesem Anwählprogramm verankerte Zielrufnummer,

 

 

über die eine entgeltpflichtige Verbindung

zu dem betreffenden MWD hergestellt werden soll

und die ebenfalls verankerten möglichen weiteren

Adressierungsmerkmale zur Auswahl des MWDAngebots

2.1.4 der Identifikationswert des Anwählprogramms

(“Hashwert”)

2.1.5 eine Kurzbeschreibung der Verhaltensweise des

Anwählprogramms hinsichtlich dessen Einwirkung

auf die vom Nutzer individuell gewählten oder dort

vorhandenen Systemeinstellungen

2.1.6 die Bezeichnung und die Art des unter der Zielrufnummer

angebotenen Mehrwertdienstes

2.1.7 den Namen und die ladungsfähige Anschrift des

Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer

2.1.8 den Namen und die ladungsfähige Anschrift des

Anbieters des über die Zielrufnummer erreichbaren

Mehrwertdienstes, sofern dieser Anbieter mit dem

Registrierungsverpflichteten der MWD-Rufnummer

nicht identisch ist

2.1.9 die mit Hilfe des vorgegebenen Formulars erfasste

schriftliche Versicherung

2.2 Erläuterung

Die unter den Punkten 2.1.1 bis 2.1.6 aufgeführten Auskünfte sollen

dazu dienen, dass das Anwählprogramm zur eindeutigen Erkennung

durch den Verbraucher in seinen Merkmalen beschrieben ist.

Die Punkte 2.1.7 bis 2.1.9 dienen der Identifikation des Anbieters.

Zu 2.1.1 Bezeichnung des Anwählprogramms

Zu nennen sind Name und Dateiname des Programms, wie es für

den Verbraucher zum Angebot bereitgehalten wird.

Zu 2.1.2 Versionskennung

In dem Anwählprogramm ist eine Versionskennung fest zu integrieren.

Diese muss dem Verbraucher bei der Abfrage zur Zustimmung

der Installation/Aktivierung/Ausführung z.B. durch ein Zustimmungsfenster

mitgeteilt werden. Diese Angabe ist Bestandteil der

 

 

Mindestvoraussetzungen für Anwählprogramme.

Zu 2.1.3 Verankerte Zielrufnummer und die ebenfalls verankerten

möglichen weiteren Adressierungsmerkmale zur Auswahl

des MWD-Angebots

Es handelt sich um die im Programm verankerte Zielrufnummer, mittels

der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem betreffenden Mehrwertdienst

hergestellt werden soll. Entsprechend der zu erfüllenden

Mindestvoraussetzungen kann ein Anwählprogramm nur monolithisch,

d. h. komplett, einschließlich der fest eingeprägten Zielrufnummer

und der fest eingeprägten möglichen weiteren Adressierungsmerkmale

(wie z.B. “Uniform Resource Locator”, nachfolgend

URL genannt) zur eindeutigen Auswahl eines Zieles eines MWDAngebots,

registriert werden. Das heißt, in einem Anwählprogramm

dürfen z.B. nicht mehrere Start-URLs verankert sein. Sofern der

Registrierungsverpflichtete beabsichtigt, mehrere Ziele (z. B. Start-

URLs) unter einer MWD-Rufnummer ansteuern zu wollen, so muss

er hierfür für jedes Ziel jeweils ein Anwählprogramm registrieren

lassen.

Zu 2.1.4 Identifikationswert des Programms (“Hashwert”)

Zur eindeutigen Beschreibung und der späteren Erkennung eines

Anwählprogramms hat der Anbieter einen “Hashwert” (digitaler

Fingerabdruck) des monolithischen Anwählprogramms zu erzeugen

und im Rahmen der Registrierung und bei jeder Nutzung durch den

Verbraucher anzugeben. Der “Hashwert” ist vom Anbieter mittels

des “RIPEMD-160”-Algorithmus zu erzeugen.

Zu 2.1.5 Beschreibung der Verhaltensweise des Anwählprogramms

Der Anbieter hat das grundsätzliche Verhalten des Anwählprogramms

darzulegen. Insbesondere hat er anzugeben, ob es sich um

ein Programm handelt, welches die vollständige Anwahl, Kommunikation

und Kontrolle im Endgerät des Nutzers übernimmt oder ob es

sich beispielsweise der im dort eingesetzten Betriebssystem vorhandenen

Komponenten bedient. Der Anbieter hat weiterhin darzulegen,

welche Eingriffe in das vorhandene Endgerät des Verbrauchers,

z.B. durch Änderungen von Konfigurationsdaten, Anlegen

von Dateien, Änderungen an der Registry etc., vorgenommen werden.

Zu 2.1.6 Unter der Rufnummer angebotener Mehrwertdienst:

Zu welchem entgeltpflichtigen Angebot eine Verbindung mit Hilfe

des zu registrierenden Anwählprogramms hergestellt werden soll.

 

 

Zu 2.1.7 Ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten

Diese Angabe ist notwendig zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.

Die ladungsfähige Anschrift muss umfassen:

• Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort

• in allen Fällen den Sitz des Anbieters, an dem er seinen

Geschäftsbetrieb hat

• bei Kaufleuten, die Firma, bei sonstigen Personen Vor- und Zunamen

(zur Klarheit sollte aber auch bei Kaufleuten Vor- und

Zuname genannt werden)

• Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist der Name der Gesellschaft

und der Vertretungsberechtigte(n) anzugeben. Bei BGB-Gesellschaften

müssen alle Gesellschafter aufgelistet werden.

Zu 2.1.8 Ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die

Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser

Anbieter nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten:

Diese Angabe ist notwendig zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.

Die ladungsfähige Anschrift muss umfassen:

• Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort

• in allen Fällen den Sitz des Anbieters, an dem er seinen

Geschäftsbetrieb hat

• bei Kaufleuten, die Firma, bei sonstigen Personen Vor- und Zunamen

(zur Klarheit sollte aber auch bei Kaufleuten Vor- und

Zuname genannt werden)

• Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG) und

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist der Name der Gesellschaft

und der Vertretungsberechtigte(n) anzugeben. Bei BGB-Gesellschaften

müssen alle Gesellschafter aufgelistet werden.

Zu 2.1.9 Rechtskonformitätserklärung

Aus der Rechtskonformitätserklärung und der Unterzeichnung eines

Unterschriftsbevollmächtigten im Formblatt ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit

der schriftlichen Versicherung und somit des

Registrierungsantrags. Die Rechtskonformität bezieht sich insbesondere

darauf, dass der Registrierungsverpflichtete versichert,

 

 

die rechtswirksam festgelegten und veröffentlichten Mindestanforderungen

von dem zur Registrierung beantragten Anwählprogramm

eingehalten werden.

3. Verfahren

Das Verfahren der Registrierung ist in Abschnitt IV. dieser Verfügung

beschrieben.

4. Dokumentation

Entsprechend den Verfahrensgrundsätzen gemäß Punkt 3 wird die

Dokumentation bei der Reg TP mit Hilfe einer Datenbank erfolgen.

Insbesondere um die Verbraucherinformation und die Marktkräfte

zu stärken, werden die Registrierdaten auf den Web-Seiten der Reg

TP der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Es wird möglich sein, die erfolgten Widerrufe von bereits registrierten

Anwählprogrammen auf der Web-Seite in geeigneter Form

abzurufen.

Auf der Web-Seite der Reg TP befindet sich ein Hinweis darauf, wie

der Verbraucher den vom Registrierungsverpflichteten angegebenen

“Hashwert” des Anwählprogramms überprüfen kann.

Es ist im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht vorgesehen,

die vom Registrierungsverpflichteten zur Registrierung gehörigen

Anwählprogramme bei der Reg TP “physikalisch” zu hinterlegen.

II. Zu erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme

Gemäß § 43b Abs. 5 TKG sind Mindestanforderungen an Anwählprogramme

zu stellen bzw. von diesen zu erfüllen. Ziel der Mindestanforderungen

an Anwählprogramme ist es, den Nutzer vor Schaden

durch die mögliche missbräuchliche Nutzung von Anwählprogrammen

zur Herstellung entgeltpflichtiger Verbindungen zu

Mehrwertdiensten zu bewahren. Die technologieneutral formulierten

Mindestanforderungen sind daher so ausgestaltet, dass bestimmte

nachfolgend beschriebene Anforderungen an den Bezug, die Bereitstellung,

die Installierung oder der Aktivierung von Anwählprogrammen

den Nutzer in die Lage versetzen sollen, bewusste Handlungen

durchzuführen.

 

 

Die Reg TP kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich

dies als erforderlich erweist. Nimmt die Reg TP Änderungen an diesen

Regeln vor, gelten die Änderungen auch für bereits erfolgte

Registrierungen.

Diese Mindestanforderungen werden in folgende Bereiche gegliedert:

1. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung

Zur Erreichung des Ziels erfordern bestimmte Aktionen jeweils

explizite Zustimmungen des Nutzers. Für die Einholung solcher

Zustimmungen gelten generell die für die jeweiligen Bereiche nachfolgend

aufgeführten generellen Anforderungen bzw. Eigenschaften.

1.1 Um diese bewusste Handlung durch den Nutzer herbeizuführen,

soll er mehr als nur einen, möglicherweise versehentlichen

oder unbedachten z.B. Tastendruck oder Mausklick,

ausführen müssen, um dem Herunterladen, der Installation

oder der Aktivierung eines Anwählprogramms zuzustimmen

(z.B. durch die Aufforderung zur bewussten Texteingabe des

Wortes “ja”).

1.2 Die Einholung der Zustimmung zum Bezug, der Installation

oder der Aktivierung eines Anwählprogramms muss in deutscher

Sprache erfolgen.

1.3 Die Bedingungen zur Nutzung eines Anwählprogramms müssen

dem Nutzer entgeltfrei vollständig mitgeteilt und für den

Nutzer in seinem Besitz verfügbar gemacht werden. Z.B.

müssen diese Bedingungen bei einer elektronischen Übermittlung

in Textform vollständig lesbar und druckbar sein.

1.4 Informations- oder Zustimmungsfenster graphischer Benutzeroberflächen

Unter “Fenster” wird hier ein zusammenhängender und

abgegrenzter Teil einer graphischen Benutzeroberfläche

eines Endgeräts verstanden, wo in Textform Informationen

oder Erklärungen angeboten werden.

1.4.1 Sofern der Bezug, die Installation oder die Aktivierung mittels

eines Endgeräts mit graphischer Benutzeroberfläche erfolgt,

z.B. durch “Herunterladen” (download) von einem Web-Server,

muss die Zustimmung in Textform mittels eines Zustimmungsfensters

erfolgen. In einem Zustimmungsfenster wird

in Textform die explizite Zustimmung zur Nutzung zum

Bezug, der Installation oder der Aktivierung eines Anwählprogramms

zur Herstellung einer Verbindung zur Nutzung eines

 

 

Mehrwertdienstes angeboten.

1.4.1.1 Im Zustimmungsfenster muss die Zustimmungserklärung

ohne Veränderung des Darstellungsbereichs direkt sichtbar

sein.

1.4.1.2 Das Zustimmungsfenster muss eine “Abbrechen”-Schaltfläche

beinhalten. Die “Abbrechen”-Schaltfläche muss als

solche deutlich kenntlich sein. Bei Betätigung der “Abbrechen”-

Schaltfläche müssen das aktive Fenster geschlossen

und alle damit im Zusammenhang stehenden verbundenen

Anwendungen und hergestellten Verbindungen abgebrochen

werden. Es dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet oder

Verbindungen hergestellt werden.

1.4.2 Sofern bei Endgeräten mit graphischer Benutzeroberfläche

Informationen, z.B. zu Tarifen bzw. Entgelten bekannt gegeben

werden, muss dies in Textform mittels eines Informationsfensters

erfolgen.

1.4.3 Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen

bzw. die Zustimmungserklärung

• so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text

bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

verstecken.

• in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten

Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens

10 Punkt groß ist.

• in einer klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen

Schriftart und -farbe angezeigt werden.

2. Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/

Bereithaltung von Anwählprogrammen

2.1 Der Bezug von Anwählprogrammen bedarf der expliziten

Zustimmung durch den Nutzer.

2.2 Anwählprogramme müssen sich dem Nutzer als solche

Anwählprogramme klar zu erkennen geben.

2.3 Die Version des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms

muss offensichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt

sein.

2.4 Der elektronische “Fingerabdruck” (Hashwert) dient der eindeutigen

Verifizierung eines Anwählprogramms und muss

 

 

dem Nutzer beim Bezug des bereitgestellten Anwählprogramms

ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt

werden. Der elektronische Fingerabdruck ist vom

Anbieter mit Hilfe des “RIPEMD-160”-Algorithmus zu erstellen.

Dem Nutzer müssen weiterhin Informationen entgeltfrei

zur Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck

überprüfen kann.

2.5 Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige

Verbindung zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt

werden soll, muss bei der Bereitstellung offensichtlich und

eindeutig erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser

Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.

2.6 Eine Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms

ist dem Nutzer vom Anbieter entgeltfrei zur Verfügung

zu stellen.

2.7 Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen

sind die in Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen

bzw. Eigenschaften anzuwenden.

3. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltensweise der Installation

und/oder Aktivierung des Anwählprogramms

3.1 Die Installation und/oder die Aktivierung eines Anwählprogramms

bedarf der vorherigen, expliziten Zustimmung durch

den Nutzer.

3.2 Die Version des Anwählprogramms sowie der Name und die

ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die Zielrufnummer

erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern dieser

Anbieter nicht identisch ist mit dem Registrierungsverpflichteten,

müssen im Programm selbst verankert sein, so dass

sie sich mit Hilfe eines digitalen “Fingerabdrucks” eindeutig

verifizieren lassen kann.

3.3 Anwählprogramme dürfen weder die Einstellungen noch die

Funktionsweise anderer Programme des genutzten Endgerätes

beeinträchtigen oder dauerhaft verändern. Insbesondere

dürfen vorhandene Sicherheitseinstellungen der Endgeräte

und der beteiligten Programme nicht beeinträchtigt

oder verändert werden.

3.3.1 Die Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms

muss sich jederzeit und unmittelbar durch den Nutzer

 

 

dauerhaft abbrechen lassen.

3.3.2 Anwählprogramme dürfen Tasten, die üblicherweise für das

Abbrechen und die Unterbrechung von Verbindungen vorgesehen

sind, nicht abschalten. Sie dürfen deren vom Nutzer

erwartetes Verhalten nicht verändern.

3.3.3 Anwählprogramme dürfen insbesondere eine vom Nutzer

gewollte Verbindungsunterbrechung nicht automatisch

erneut aufbauen.

3.4 Anwählprogramme dürfen keinerlei “Spyware”-Funktionen

enthalten. Anwählprogramme dürfen ohne eine explizite

Zustimmung des Nutzers außer für die im Datenschutzgesetz

genannten Gründe keine anwenderbezogenen Daten des

Nutzers erfassen, auf dem Endgerät des Nutzers auslesen,

verwerten oder übermitteln.

3.5 Anwählprogramme dürfen keine schädigende Software

(wie z. B. Viren, Würmer, Trojaner usw.) installieren oder aktivieren

und auch nicht eine solche Installation oder Aktivierung

veranlassen.

3.6 Tarif- bzw. Entgeltinformationen

3.6.1 Sofern Informationen über die bei Nutzung des betreffenden

Mehrwertdienstes zur Anwendung kommenden Tarife/Entgelte

integraler Bestandteil eines Anwählprogramms sind,

müssen vor Herstellung einer entgeltpflichtigen Verbindung

und/oder bei jeder Tarif-/Entgeltänderung diese Informationen

zu Tarifen/Entgelten vom Anwählprogramm automatisch

aktualisiert oder ihre Richtigkeit ausdrücklich bis zu einem

fixen, kalendermäßig bestimmbaren Datum befristet werden.

3.6.1.1 Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit

(Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) summiert

über alle genutzten Kanäle entgeltfrei mitgeteilt werden.

3.6.1.2 Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen

sind die in Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen

bzw. Eigenschaften anzuwenden.

3.7 Deaktivierung, Deinstallierung

3.7.1 Sofern Anwählprogramme nicht auf einem Endgerät installiert

werden und durch den Mehrwertdiensteanbieter nur

temporär zur Verbindungsherstellung ausgeführt werden,

 

 

muss vor dem Aufbau einer entgeltpflichtigen Verbindung

deutlich erkennbar darauf hingewiesen werden, dass sich

das Anwählprogramm nach dem Trennen der entgeltpflichtigen

Verbindung automatisch und vollständig entfernt.

3.7.2 Sofern Anwählprogramme auf einem Endgerät installiert werden,

müssen sie sich auf Wunsch des Nutzers (inkl. z.B. der

Einträge in der “Registry”) ohne besondere Software-Fachkenntnisse,

dauerhaft, automatisch, entgeltfrei und vollständig

entfernen lassen. Bei der Deinstallation und einer eventuell

nachfolgenden Neu-Installation muss sichergestellt sein,

dass ein vom Nutzer aktivierter Passwortschutz nicht aufgehoben

bzw. umgangen wird.

3.8 Anwählprogramme müssen so gestaltet werden, dass die

betreffende Mehrwertdiensterufnummer nicht dauerhaft in

die Standard-Einstellungen für die Datenfernübertragung

(DFÜ) des Endgerätes des Nutzers eingetragen wird.

3.9 Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige

Verbindung zu dem Mehrwertdienst hergestellt werden soll,

muss im Anwählprogramm selbst fest verankert sein (“monolithisches

Anwählprogramm”).

3.10 Es ist unzulässig, der Mehrwertdiensterufnummer eine Netzbetreibervorwahl

voranzustellen.

3.11 Zusätzlich zur verankerten Zielrufnummer müssen die möglichen

weiteren Adressierungsmerkmale zur eindeutigen Auswahl

eines Zieles eines MWD-Angebots im Anwählprogramm

selbst fest verankert sein (“monolithisches Anwählprogramm”).

4. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltenweise zur, während

und nach der Verbindungsherstellung

4.1 Die tatsächliche Herstellung der Verbindung mittels des

Anwählprogramms bedarf der vorherigen, expliziten Zustimmung

durch den Nutzer.

4.2 Durch Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen

müssen sich jederzeit und unmittelbar durch den

Nutzer dauerhaft unterbrechen lassen. Jedwede Art von

Haltefunktion durch die hergestellte Verbindung ist auszuschließen.

4.3 Beim Schließen oder Verlassen des entgeltpflichtigen Angebots

muss die entgeltpflichtige Verbindung beendet werden.

 

 

4.4 Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen

müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder

nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet

oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert

werden (z.B. “Wegsurfsperre”).

4.5 Bei Mehrwertdiensten, die eine grafische Nutzeroberfläche

bereitstellen, muss in jedem Fenster dieses Mehrwertdienstes

eine permanent und deutlich sichtbare, als “Abbrechen”

bezeichnete Schaltfläche bereitgestellt werden. Bei Betätigung

dieser “Abbrechen”-Schaltfläche müssen die zugehörigen

aktiven Fenster geschlossen und alle damit verbunden

Anwendungen und hergestellten Verbindungen abgebrochen

werden. Es dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet oder

Verbindungen hergestellt werden.

4.6 Tasten, die üblicherweise für das Abbrechen und die Unterbrechung

von Verbindungen vorgesehen sind, dürfen nicht

abgeschaltet werden. Deren vom Nutzer erwartetes Verhalten

darf nicht verändert werden.

4.7 Tarif- bzw. Entgeltinformationen

4.7.1 Die aktuellen Informationen über die bei Nutzung des betreffenden

Mehrwertdienstes zur Anwendung kommenden

Tarife/Entgelte müssen vor Herstellung einer entgeltpflichtigen

Verbindung und/oder bei jeder Tarif-/Entgeltänderung

dem Nutzer durch den Mehrwertdiensteanbieter in geeigneter

Weise entgeltfrei mitgeteilt werden.

4.7.1.1 Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit

(Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) summiert

über alle genutzten Kanäle mitgeteilt werden.

4.7.1.2 Bei graphischen Benutzeroberflächen müssen die Tarif- bzw.

Entgeltinformationen in Euro pro Abrechnungseinheit (Zeittakt,

Datenvolumen, Ereignis) in geeigneter Weise permanent

dargestellt werden.

4.7.1.3 Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen

sind die in Punkt 1.4 dargelegten Anforderungen

bzw. Eigenschaften anzuwenden.

III. Inhalt der schriftlichen Versicherung der Rechtskonformität

von Anwählprogrammen

 

 

Registrierung eines Anwählprogramms gemäß § 43b Abs. 5 TKG

bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

1. Bezeichnung des Anwählprogramms

2. Versionskennung

3. Mehrwertdiensterufnummer (MWD-Rufnummer), die im Anwählprogramm

verankert ist und zu der die entgeltpflichtige

Verbindung zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt werden

soll

4. Mögliche weitere Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs) zur

Auswahl des MWD-Angebots, die im Anwählprogramm verankert

sind

5. Identifikationswert des Anwählprogramms als elektronischer

“Fingerabdruck” (Hashwert) nach dem “RIPEMD-160”-Algorithmus

6. Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms

7. Beschreibung des unter der Mehrwertdiensterufnummer angebotenen

Mehrwertdienstes

8. Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten

9. Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Anbieters des

über die Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes, sofern

dieser Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten nicht

identisch ist

10. Rechtskonformitätserklärung:

Der Registrierungsverpflichtete erklärt, dass das von ihm verwendete

Programm mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt

und diese nicht unterläuft sowie die für Anwählprogramme definierten

Mindestanforderungen entsprechend dieser Verfügung erfüllt.

Insbesondere erklärt der Registrierungsverpflichtete Folgendes:

a) Das Anwählprogramm ergibt sich klar als solches zu erkennen.

b) Die Version des Anwählprogramms ist eindeutig erkennbar und

im Programm fest verankert. Dem Nutzer werden Informationen

entgeltfrei zur Verfügung gestellt, wie er die Version eindeutig

verifizieren kann.

 

 

c) Der Bezug, die Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms

kann nur nach vorheriger expliziter Zustimmung

durch den Nutzer erfolgen.

d) Die Einholung der expliziten Zustimmung zum Bezug, der Installation

und/oder der Aktivierung erfolgt in deutscher Sprache.

e) Insbesondere im Falle graphischer Benutzeroberflächen gilt Folgendes:

aa. Die explizite Zustimmung wird nicht in untergeordneten oder

unklaren textlichen, graphischen, inhaltlichen oder sonst

überraschenden Zusammenhängen eingebettet, die den

Nutzer daran hindern könnten, die Zustimmung und ihre

Bedeutung richtig zu erfassen.

bb. Wenn die explizite Zustimmung im Rahmen der Programmnutzung

erfolgt, ist sie ohne eine Veränderung des Darstellungsausschnittes

direkt sichtbar.

cc. Der Aufbau einer Verbindung durch das Anwählprogramm

erfordert eine vom Bezug und Installation des Programms

gesonderte Handlung in Form der Eingabe einer Zeichenfolge.

f) Das Anwählprogramm enthält eine Dokumentation, die den Nutzer

darüber informiert, welche Handlungen zu einem Vertragsabschluss

über die Nutzung eines Dienstes führen und durch

welche Handlungen die Anwahl einer bestimmten Rufnummer

durch das Anwählprogramm ausgelöst wird.

g) Die Bedingungen zur Nutzung des Anwählprogramms einschließlich

der Information über die zum Vertragsschluss führenden

Handlungen werden dem Nutzer entgeltfrei zur Verfügung

gestellt. Diese Nutzungsbedingungen können vom Nutzer jederzeit,

auch nach erfolgter Installation, vollständig gelesen,

gedruckt und gespeichert werden.

h) Das Anwählprogramm enthält keinerlei Funktionen, die Informationen

über das Verhalten des Nutzers, die von ihm verwendeten

Geräte, Programme und Daten ausles, en, sammeln und an den

Anwender oder Dritte übermitteln.

i) Das Anwählprogramm enthält keinerlei Funktionen, die Daten

über Art, Umstände und Dauer der genutzten Telekommunikationsverbindung

sammeln und übermitteln, sofern dies nicht

zur Abrechnung der genutzten Verbindung und des genutzten

Dienstes erforderlich ist.

 

 

j) Das Anwählprogramm enthält keine Funktionen, die schädigende

Programme wie z.B. Viren, Würmer, Trojaner usw. installieren

oder aktivieren und auch keine solche Installation oder

Aktivierung veranlassen.

k) Informationen über Tarife/Entgelte, sofern sie Bestandteil des

Anwählprogramms sind, werden vor Herstellung einer entgeltpflichtigen

Verbindung automatisch auf ihre Richtigkeit überprüft

oder sind andernfalls ausdrücklich bis zu einem fixen,

kalendermäßig bestimmbaren Datum in ihrer Gültigkeit befristet.

l) Das Anwählprogramm führt weder zu Beeinträchtigungen noch

Veränderungen der Funktionsweise anderer Programme

und/oder dauerhaften Veränderungen von Einstellungen des

genutzten Endgeräts.

m) Das Anwählprogramm ist so ausgelegt, dass die betreffende

MWD-Rufnummer nicht dauerhaft in die Standard-Einstellungen

der Datenfernübertragung (DFÜ) des Endgerätes des Nutzers

eingetragen wird.

n) Die MWD-Rufnummer und mögliche weitere Adressierungsmerkmale,

zu der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem Mehrwertdienst

hergestellt werden soll, ist im Anwählprogramm

selbst fest verankert (“monolithisches Anwählprogramm”). Der

MWD-Rufnummer wird keine Netzbetreibervorwahl vorangestellt.

o) Das Anwählprogramm baut eine vom Nutzer willentlich unterbrochene

Verbindung nicht automatisch erneut auf.

p) Verbindungen, die über Anwählprogramme zu entgeltpflichtigen

Mehrwertdiensten hergestellt und z.B. nach einer Stunde vom

Netzbetreiber unterbrochen wurden, werden ohne explizite

Zustimmung des Nutzers vom Anwählprogramm nicht wieder

neu aufgenommen. Davon unbenommen ist die darüber hinausgehende

Aufrechterhaltung der Verbindung nach entsprechender

Legitimierung durch den Nutzer mittels des von der Reg TP

festgelegten Verfahrens.

q) Das Anwählprogramm lässt sich, sofern es auf einem Endgerät

installiert wird, jederzeit ohne besondere Kenntnisse und ohne

unterstützende Handlungen des Nutzers (inkl. z.B. der Einträge

in der “Registry”) dauerhaft, automatisch und vollständig und für

den Nutzer entgeltfrei vom betreffenden Endgerät entfernen.

Ort, Datum und Unterschrift des Registrierungsverpflichteten

 

 

Hinweise zum Ausfüllen der schriftlichen Versicherung:

1. Verpflichtet zur Registrierung eines Anwählprogramms und

verantwortlich für das Verhalten und die Gestaltung dieses

Anwählprogramms ist derjenige, der über eine Mehrwertdiensterufnummer

Dienstleistungen erbringt (MWD-Anbieter) und

hierfür ein Anwählprogramm zum Zwecke einer entgeltpflichtigen

Verbindungsherstellung anbietet.

Die Registrierung kann unter Angabe seiner ladungsfähigen Adresse

nur von demjenigen erfolgen, der entweder

1.1 sowohl die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer

des leitungsvermittelnden Netzes terminiert und selbst

auch die Inhalte bereitstellt, die über die TK-Verbindung abgerechnet

werden sollen, oder

1.2 die Verbindung zu der ihm zugeteilten MWD-Rufnummer des

leitungsvermittelnden Netzes terminiert und eine Plattform für

Inhalteanbieter bereitstellt, oder

1.3 Inhalteanbieter, der über die ihm zugeteilte MWD-Rufnummer

Inhalte abrechnen lässt und dabei die TK-Verbindung des leitungsvermittelnden

Netzes im Auftrag von einem Dritten terminieren

und weitervermitteln lässt.

2. Die schriftliche Versicherung zur Registrierung muss durch den

Registrierungsverpflichteten selbst erfolgen. Die Vertretungsbefugnis

des Unterzeichners der schriftlichen Versicherung zur

Registrierung ist auf Anforderung der Reg TP unverzüglich

durch geeignete Unterlagen, z.B. einen Auszug aus dem Handelsregister,

nachzuweisen.

3. Im Falle eines Inhaberwechsels der angewählten MWD-Rufnummer

oder einer Änderung des darunter angebotenen Mehrwertdienstes

ist eine erneute Registrierung des Anwählprogramms

erforderlich.

4. In der Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms

ist darzulegen, ob es sich um ein “Set-up”- oder ein

vollständiges Kommunikationsprogramm handelt und welche

Konfigurationen im Endgerät geändert werden.

IV. Ablauf des Verfahrens zur Registrierung

 

 

1. Laut Vfg. Nr. 39/03 ist die Gasse 09009 und übergangsweise für

vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits genutzte Anwählprogramme

die Gasse 0190 und 0900 im Sinne des § 43b Abs. 6

TKG für Dialer zur Verfügung gestellt.

2. Anträge auf Registrierung eines Anwählprogramms mit einer

MWD-Nummer aus der Gasse 0190 oder 0900 können längstens

bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden zu dem die Gasse

09009 zur Verfügung gestellt werden wird. Diese Anträge werden

nur beschieden, wenn mit den Registrierungsunterlagen

zugleich ein Antrag auf Zuteilung einer Rufnummer aus der

Gasse 09009 gestellt und den Antragsunterlagen beigefügt wird.

3. Die Registrierung eines Anwählprogramms mit einer MWDNummer

aus der Gasse 0190 oder 0900 wird die auflösende

Bedingung enthalten, dass unverzüglich nach Zuteilung der Rufnummer

aus der Gasse 09009 ein Antrag auf Registrierung eines

Anwählprogramms mit dieser Rufnummer gestellt wird.

4. Mit der Registrierung dieses Anwählprogramms mit der Rufnummer

aus der Gasse 09009 oder mit deren endgültiger Ablehnung

wird die Registrierung des Anwählprogramms mit der Rufnummer

aus der Gasse 0190 oder 0900 in der Regel widerrufen.

5. Anträge von Antragstellern mit einer Auslandsadresse, bei

denen kein Empfangsbevollmächtigter mit einer ladungsfähigen

Anschrift im Inland angegeben ist, werden nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller wird hierüber informiert.

6. Für das Registrierungsverfahren ist eine elektronische Schnittstelle

vorgeschrieben.

Auf der Web-Seite der Reg TP (www.regtp.de) wird ein Programm

zum Herunterladen angeboten. Nach Installation des

Programms sind in die Eingabemaske alle erforderlichen Daten

einzugeben. Es besteht auch die Möglichkeit, Sammelanträge

zu stellen.

Für die Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde gibt

es drei Varianten:

• Mit Hilfe der Druckfunktion des Programms ist ein Ausdruck

des Antrags zu erstellen. Dieser ist zu unterschreiben. Der

Ausdruck kann auf dem postalischen Weg an die Reg TP

gesandt werden. Die elektronischen Daten sind auf einem

Datenträger (Diskette oder CD) beizufügen.

 

 

• Alternativ kann der ausgedruckte und unterschriebene Antrag

per Telefax an die Regulierungsbehörde gesandt werden. In

diesem Fall müssen die elektronischen Daten als Anhang zu

einer E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse übersandt werden:

MEDE01.POSTFACH@regtp.de.

• Schließlich kann mittels der Druckfunktion des Programms

auch eine pdf-Datei generiert werden. Diese ist mit den übrigen

elektronischen Daten einer E-Mail als Anhang beizufügen.

Anschließend ist die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen

Signatur zu versehen und an die Reg TP zu übersenden.

Nähere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation

mit der Reg TP siehe http://www.regtp.de unter “Die Regulierungsbehörde”,

“Elektronische Kommunikation”.

Das Registrierungsverfahren sieht vor, nach dem Erhalt der vollständigen

Antragsunterlagen, d.h. schriftliche Unterlagen und

elektronische Daten, zunächst eine Plausibilitätsprüfung durch

die Reg TP auf Vollständigkeit und korrekte Angaben insbesondere

zu den Punkten 8 und 10 sowie der rechtsverbindlichen

Unterschrift durchzuführen. Eine Prüfung von Programmen wird

nicht durchgeführt. Nach positivem Befinden sollen die Angaben

des Registrierungsverpflichteten in einer Datenbank gespeichert

und in verständlicher und in geeigneter Form auf der Web-Seite

der Reg TP veröffentlicht werden.

Für den Fall, dass sich nach erfolgter Registrierung z.B. im Zuge

einer nachträglichen Überprüfung bzw. im Rahmen eines

Beschwerde- oder Klageverfahrens herausstellt, dass ein registriertes

Anwählprogramm entgegen der schriftlichen Versicherung

die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht eingehalten

hat, wird die Registrierung durch die Reg TP aufgehoben

(Rücknahme oder Widerruf) und die Dokumentation auf der

Web-Seite in der Weise aktualisiert, dass die Registrierung des

Anwählprogramms aufgehoben wurde.

7. Der Registrierungsantrag muss Folgendes umfassen:

a) Bezeichnung des Anwählprogramms

b) Versionskennung

c) Mehrwertdiensterufnummer (MWD-Rufnummer), die im

Anwählprogramm verankert ist und zu der die entgeltpflichtige

Verbindung zur Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt

werden soll

 

 

d) Mögliche weitere Adressierungsmerkmale (wie z.B. URLs)

zur Auswahl des MWD-Angebots, die im Anwählprogramm

verankert sind

e) Identifikationswert des Anwählprogramms als elektronischer

“Fingerabdruck” (Hashwert) nach dem “RIPEMD-160”-Algorithmus

f) Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms

g) Beschreibung des unter der Mehrwertdiensterufnummer

angebotenen Mehrwertdienstes

h) Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Registrierungsverpflichteten

i) Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Anbieters des

über die Zielrufnummer erreichbaren Mehrwertdienstes,

sofern dieser Anbieter mit dem Registrierungsverpflichteten

nicht identisch ist

j) Rechtskonformitätserklärung (s.o. Abschnitt III dieser Verfügung)

8. Registrierungsanträge sind zu richten an

a. folgende postalische Anschriften:

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Außenstelle Meschede

Nördeltstraße 5

59872 Meschede

oder

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Außenstelle Meschede

Postfach 11 51

59851 Meschede

b. per Fax an folgende Fax-Rufnummer:

0180-5 73 48 70 – 90 08

sowie per E-Mail an:

MEDE01.POSTFACH@regtp.de.

c. qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf elektronischem

Wege:

unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen der

elektronischen Kommunikation mit der Reg TP (qualifizierte

 

 

elektronische Signatur) für den Zugang im Sinne des § 3a

VwVfG (siehe http://www.regtp.de unter “Die Regulierungsbehörde”,

“Elektronische Kommunikation”).

E-Mail-Adresse: poststelle@regtp.de

Die Registrierungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs

bearbeitet.

Die Registrierung im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG wird rückwirkend

wirksam zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen (schriftliche

Unterlagen und elektronische Daten) vollständig bei der Regulierungsbehörde

für Telekommunikation und Post eingegangen

sind. Die erfolgreich durchgeführte Registrierung wird schriftlich

bestätigt. Die rückwirkende Registrierung gilt nur für die erstmalige

Registrierung eines Anwählprogramms, das über eine 0190er-/

0900er-Mehrwertdiensterufnummer (ausgenommen Rufnummern

aus der Gasse 09009) betrieben wird.

An folgende telefonische Rufnummer können nach Einführung des

Registrierungsverfahrens Rückfragen gerichtet werden:

0291-9955-0

 

Vfg Nr. 39/2003

Rufnummerngasse für Dialer

Das “Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-

Mehrwertdiensterufnummern” (MWD-Gesetz) wird voraussichtlich Mitte August 2003 in Kraft

gesetzt.

Damit wird u. a. § 43b Abs. 6 in das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingefügt, wonach

kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte

abgerechnet werden, nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu

zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden dürfen.

Es werden hiermit wie folgt Rufnummerngassen zur Verfügung gestellt:

1. Ab einem noch festzusetzenden Stichtag wird die Rufnummerngasse (0)9009 zur

Verfügung gestellt. Zuteilungsregeln für (0)9009er Rufnummern finden sich in diesem

Amtsblatt.

2. Bis zum 13.12.2003 werden die Rufnummerngassen (0)190 und (0)900 zur Verfügung

gestellt.

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d686c946d07e420b8805b9d3427cfc2a