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Bilderklau und Textübernahmen im Internet und bei
eBay:
Lassen Sie sich nichts bieten!
Drag + Drop =
Abmahnung
Gerade
im gewerblichen Bereich bei der Darstellung von Produkten ist die Herstellung
von Produktfotos für Shopbetreiber oftmals mit einem erheblichen zeitlichen, wie
auch finanziellen Aufwand verbunden. Viele gewerbliche Anbieter haben erkannt,
dass ein perfektes Produktfoto ein gutes Verkaufsargument ist. Gleiches gilt für
Produktbeschreibungen, bei der Darstellungen eigener Leistungen. Derartige Texte
schüttet man in der Regel nicht aus dem Handgelenk, sondern diese werden
sorgfältig erarbeitet. Um so ärgerlicher ist es, wenn man feststellen muss, dass
sich Wettbewerber oder sonstige Dritte die Mühe offensichtlich nicht machen
wollten und eigene Bilder oder Texte 1:1 übernommen haben. Technisch ist dies
mehr als einfach, da sich so gut wie sämtliche Inhalte durch einen Rechtsklick
auf die Maustaste und ein darauffolgendes "copy" und "paste" leicht
herauskopieren und dann selbst übernehmen lassen. Das Unrechtsbewusstsein der
"Täter" tendiert oftmals gegen Null. Noch immer ist es für viele Internetnutzer
ein Allgemeinplatz, dass Inhalte von Internetseiten Dritter einfach übernommen
und selbst verwendet werden dürfen, insbesondere ohne zu fragen. Dem ist jedoch
nicht so. In den meisten Fällen wird das Urheberrecht verletzt.
Zu
unterscheiden ist hierbei zwischen einem Urheberrecht von Bildern und dem
Urheberrecht von Texten.
Fotos
sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als
Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild
gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und
unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und
bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG
von 50 Jahren. Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem
urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei
Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?").
Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit
unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der
eigenen Homepage hingewiesen wird.
Urheberrecht bei Texten?
Ganz
so einfach ist die Frage, ob urheberrechtlicher Schutz bei Texten vorliegt,
leider nicht zu beantworten. Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt.
Notwendig ist vielmehr eine
sogenannte "Schöpfungshöhe". Gleiches gilt im Übrigen auch für Grafiken oder den
sehr problematischen Bereich des Webdesigns. Es gibt blumige Ausführungen der
Rechtsprechung, wann im Einzelfall eine Schöpfungshöhe gegeben ist. Stichworte
sind hier eine individuelle Gedankenführung hoher Individualität und
Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft. Die Rechtsprechung
ist umfangreich und eher unübersichtlich. So sind Beiträge in Zeitungen und
Zeitschriften meist urheberrechtlich geschützt. Ebenso Zeitungsanzeigen
bezüglich der optischen und sprachlichen Darstellung. Werbeaussagen oder
Werbeslogans sind auf der anderen Seite jedoch wiederum problematisch.
Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und
Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine
phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?). Somit lässt sich hinsichtlich von
Texten im Internet an dieser Stelle keine allgemeingültige Aussage treffen.
Gemäß § 5 UrhG unterfallen Gesetze, amtliche Bekanntmachungen sowie
Gerichtsurteile sowie deren offizielle Leitsätze im Übrigen keinem
urheberrechtlichen Schutz.
Ausschließlich
der Urheber hat entsprechende Verwertungsrechte, wie das Vervielfältigungs-, das
Verbreitungs- oder das Ausstellungsrecht. Diese Rechte kann er an Dritte über
sogenannte Nutzungsrechte übertragen. Wir empfehlen daher bei der Verwendung von
Fotos bei Produktbeschreibungen immer vorher eine entsprechende Genehmigung beim
Urheber oder dem entsprechend Berechtigten einzuholen. Es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz, dass ein Händler Produktfotos aus Katalogen seines
Großhändlers stillschweigend verwenden darf. Hersteller oder Importeure werden
zwar in der Regel nichts dagegen haben, mit den von ihnen gefertigten Bildern
den Absatz der Produkte zu unterstützen. Eine entsprechende Gestattung bspw. per
e-Mail führt jedoch zu einer erheblichen Rechtssicherheit. Insbesondere wenn es
bei der Preisgestaltung oder bei Exklusiv-Vertriebsvereinbarungen Probleme gibt,
wird mangels anderer Möglichkeit, Ärger zu machen, gerne auf die Verletzung von
Urheberrechten zurückgegriffen.
Wer
entsprechende Rechte wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend machen will
(dazu weiter unten), muss natürlich im Zweifelsfall nachweisen, dass er auch
Urheber oder der alleinige Nutzungsberechtigte eines Bildes oder eines Textes
ist. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt, und in § 10 UrhG geregelt,
dass derjenige als Urheber gilt, der bspw. auf einem Foto als Urheber bezeichnet
wird (siehe hierzu auch "Was bringt
der Copyright-Vermerk?"). Wer Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz geltend
machen möchte, muss stets die Urheberschaft nachweisen, was oftmals umständlich
oder unmöglich ist, wenn ein Fotos bspw. schon vor langer Zeit gefertigt wurde und Zeugen
oder Beweismaterial für die Urheberschaft nicht mehr vorhanden sind.
In
der internetrechtlichen Praxis ergeben sich zwei Konstellationen, die es in der
Regel unproblematisch machen, die Urheberschaft an einem Bild oder einen Text
nachzuweisen: Die Daten selbst werden digital kopiert, d.h. durch den Verletzer in der Regel 1:1
übernommen. Bei Texten sind somit Gestaltungen oder Schreibfehler besonders
auffällig. Bei Fotos liegt dem Urheber in der Regel eine Originaldatei in einem
unbearbeiteten Zustand und/oder in weitaus höherer Auflösung vor. Im Zweifel muss bei Fotos ein
Sachverständiger durch einen Pixel-weisen Abgleich Nachweis erbringen, von wem
ein Foto stammt. Gerade bei Digital-Fotos sehen wir dies jedoch in der Praxis
als eher unproblematisch an.
Was sind Ihre Rechte?
Wer
ohne entsprechende Genehmigung Bilder oder Texte kopiert, immer vorausgesetzt
ein urheberrechtlicher Schutz ist gegeben, macht sich nicht nur nach § 106 ff.
UrhG strafbar, sondern setzt sich auch in zahlreichen zivilrechtlichen
Ansprüchen aus. Die entsprechenden strafrechtlichen Normen im Urheberrecht sind
bis auf Fälle, in denen bspw. im größeren Umfang gewerblich Raubkopien
vertrieben werden, für die Praxis in der Regel nicht relevant und werden oftmals
durch die Staatsanwaltschaft auch nicht großartig verfolgt. Der Urheber an sich
hätte von einer strafrechtlichen Verfolgung auch nicht besonders viel. Seine
Ansprüche ergeben sich in erster Linie und sehr umfassend aus § 97 UrhG:
§
97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1)
Wer
das Urheberrecht oder einen anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden. Anstelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechtes
erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn
verlangen.
Der
Urheber hat somit eine Vielzahl von Ansprüchen, die wir an dieser Stelle kurz
beleuchten möchten:
1.
Als
erstes sind Bilder oder Texte aus dem Internet zu entfernen. Es versteht sich im
Grunde von selbst, dass bei einer Rechtsverletzung der Täter nicht einfach
fröhlich weitermachen darf.
2.
Unterlassungsansprüche
Die
Beseitigung der Rechtsverletzung wird in der Regel durch sogenannte
Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Dies geschieht in der Regel derart, dass
der Verletzte aufgefordert wird, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser verpflichtet er sich, zukünftig
einen Urheberrechtsverstoß zu unterlassen. Verstößt er dennoch, muss er an den
Urheber eine Vertragsstrafe zahlen. Mit anderen Worten: Es muss weh tun, wenn
der Täter zukünftig so weiter macht. Eine einfache Erklärung, man werde
zukünftig Bilder oder Texte nicht mehr verwenden, reicht nicht aus. In diesem
Fall besteht die sogenannte Wiederholungsgefahr, die wie bereits erläutert, nur
durch Einräumung einer Vertragsstrafe beseitigt werden kann.
Die
Abgabe einer derartigen Erklärung hat für den Urheber mehrere Vorteile: Zum
einen kann er sich relativ sicher sein, dass der Verstoß zukünftig unterlassen
wird. Auf der anderen Seite, falls dies wider Erwarten nach Abgabe der Erklärung
nicht erfolgen sollte, kann er von dem Verletzer ganz erhebliche
Vertragsstrafenansprüche geltend machen.
3.
Schadensersatzansprüche
Folge
einer Urheberrechtsverletzung ist auch des Recht des Urhebers,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Verletzte oftmals das wahre
Ausmaß der Verletzungshandlung nicht kennt, besteht gleichzeitig ein
Auskunftsanspruch innerhalb dessen der Verletzer verpflichtet ist, über Art,
Umfang und Dauer der Verletzung detailliert Auskunft zu geben.
Die
Höhe des Schadens kann unterschiedlich berechnet werden. Üblich ist eine
Berechnung nach der sogenannten Lizenzanalog, die sich mit einem einfachen Satz
erklären lässt: Was hätte der Verletzer an Lizenzkosten bezahlen müssen, wenn er
den Urheber von Anfang an gefragt hätte?
Der
Verletzer muss somit ein Schadensersatz in der Höhe zahlen, die üblicher Weise
als Lizenzgebühr angefallen wäre. Ob ein konkreter Schaden, wie der entgangene
Gewinn, kann alternativ geltend gemacht werden.
Gerade bei Fotos ist jedoch eine Berechnung nach der Lizenzanalogie
üblich. Es gibt
feste Sätze, die auch in der Rechtsprechung anerkannt werden, aus denen sich
Schadensersatzansprüche berechnen lassen. Üblich für Fotos sind bspw. die Sätze
der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), aus der sich je nach Art des
Bildes und des Verstoßes unter Berücksichtigung der Verletzungsdauer pro Foto
Kosten pro Bild von bis zu mehreren Hundert Euro rechtssicher errechnen lassen.
Wie machen Sie Ihre Rechte nun in der
Praxis geltend?
In
der Regel bietet es sich an, als Urheber seine Rechte bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet über einen Rechtsanwalt geltend zu machen.
Die hierbei entstehenden Anwaltskosten, die erst einmal durch den Urheber zu
tragen sind, sind durch den Verletzer zu ersetzen.
Ferner
kann der Anwalt zusammen mit der Abmahnung nicht nur eine ordnungsgemäß
formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Abmahnung beifügen,
sondern gleichzeitig noch weitere Ansprüche, wie Auskunft und Schadensersatz
geltend machen.
Erfolgt
durch den Verletzer keine Reaktion, besteht die Möglichkeit, entsprechende
Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.
Lassen Sie sich beraten!
Wir
sind mit den urheberrechtlichen Problemen des Internets vertraut und im Übrigen
in diesem Bereich des Urheberrechts spezialisiert. Wir unterstützen Sie bei der
Durchsetzung Ihrer Rechte. Sprechen Sie uns einfach an.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock,
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock,
Rechtsanwalt Andreas Schmidt,
Rostock,
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