beratung-produktsicherheitsverordnung-gpsr-informationen-internet-fernabsatz

Wir beraten Sie: Neue Informationspflichten bei jedem Internetangebot durch die EU-Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024

Eine erste Übersicht zum Thema in unserem Video:

Der 13.12.2024 ist ein Datum, dass sich alle Internethändler vormerken sollten, die Produkte an Verbraucher über das Internet verkaufen.
Zu diesem Datum tritt die Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation – GPSR) in Kraft. Konkret geht es um die

VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates) .

Bei der Produktsicherheitsverordnung geht es um die Produktsicherheit von sogenannten Verbraucherprodukten.

Die Definition des Verbraucherproduktes ergibt sich aus § 2 Nr. 25 Produktsicherheitsgesetz:


Verbraucherprodukt ist ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird.

Es gibt ein paar Ausnahmen, für die die Produktsicherheitsverordnung nicht gilt, so z.B. für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel oder Antiquitäten. Bis auf diese Ausnahmen gilt die Produktsicherheitsverordnung jedoch somit eigentlich für alle Produkte, die durch Verbraucher bestimmt oder genutzt werden.

Die umfangreichen Verpflichtungen der Produktsicherheitsverordnung umfassen auch gebrauchte Produkte, was hinsichtlich der Informations- und Kennzeichnungspflichten zu einem Problem werden kann.
Bis auf wenige Aspekte (dazu unten mehr) gibt es in der Produktsicherheitsverordnung keine neuen Kennzeichnungspflichten von Verbraucherprodukten. Der Fokus wird jedoch extrem darauf gelegt, dass unter anderem Verbraucherprodukte korrekt gekennzeichnet sind bzw. notwendige Informationen beigefügt sind. Die entsprechenden Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften gibt es jedenfalls überwiegend bereits jetzt.

Umfangreiche Prüfungspflichten des Verkäufers vor dem Verkauf: Ist das Produkt überhaupt korrekt gekennzeichnet und damit verkehrsfähig?

Bereits jetzt müssen Verkäufer prüfen, ob Produkte korrekt gekennzeichnet sind. Anderenfalls dürfen diese Produkte nicht verkauft werden. Bereits jetzt muss geprüft werden, ob das Produkt oder seine Verpackung eine Herstellerkennzeichnung hat (geklärt in der BGH-Entscheidung „Motivkontaktlinsen“). Des Weiteren muss z.B. auch geprüft werden, ob, soweit notwendig, ein Produkt eine CE-Kennzeichnung enthält. Bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist bereits jetzt der Händler verpflichtet, zu überprüfen, ob dem Produkt erforderliche Unterlagen, die Anleitung sowie weitere Informationen beigefügt sind.

Artikel 12 Abs. 1 der Produktsicherheitsverordnung schreibt vor, dass der Händler (Verkäufer) bestimmte Aspekte bei jedem Produkt überprüfen muss, bevor er dieses zum Verkauf anbietet.


Dabei geht es insbesondere um Kennzeichnungen, die auf jedem Produkt, oder wenn es auf aufgrund der Größe des Produktes auf dem Produkt selbst nicht möglich ist, auf der Verpackung oder beigefügten Unterlagen enthalten sind. Im einzelnen geht es um folgende Aspekte, die bei jedem Verbraucherprodukt vor dem Verkauf zu prüfen sind:

• Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung
• Namen eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers
• Namen eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Führers
• klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen (falls notwendig) in einer Sprache, die für den Verbraucher leicht verständlich ist und in der EU-Sprache des Verbrauchers im Empfängerland.

Wenn ein Produkt den vorgenannten Aspekten nicht entspricht, d. h. diese Information nicht auf dem Produkt oder der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen enthalten ist, darf das Produkt nicht verkauft werden.

Hersteller haben in diesem Zusammenhang besondere Verpflichtungen:

Neue Informationspflichten in jedem Internetangebot für ein Verbraucherprodukt

Am weitreichendsten ist eine neue Informationspflicht aus der Produktsicherheitsverordnung für den Fernabsatz, d. h. für Internethändler in Artikel 19:

Artikel 19
Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Diese Informationspflicht gilt für jedes (!) Verbraucherprodukt, dass unter den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsverordnung fällt.

Im Einzelnen:

Information zum Hersteller


Notwendig in der Produktbeschreibung ist immer eine Information zum Hersteller einschließlich Handelsnamen und Handelsmarke sowie Postanschrift. Neu, dies betrifft auch die Kennzeichnung der Produkte selbst, ist die Angabe einer elektronischen Adresse. Dies kann eine URL oder eine E-Mail-Adresse sein.

Information zur verantwortlichen Person


Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, muss der Name, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden.
Neu ist auch hier die Verpflichtung der Angabe der elektronischen Adresse. Die verantwortliche Person ist nicht zwangsläufig der sogenannte Bevollmächtigte.

Produktbild und Produktidentifikation


Zwingend ist ferner ein Produktbild, eine Beschreibung der Produktart (z.B. „Fernseher“) sowie ein sogenannter Produktidentifikator. Dies kann z.B. eine Typenbezeichnung sein. Eine Information zur Produktidentifikation muss jedenfalls in der Regel auf dem Produkt selbst stehen.

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen


Bei vielen Verbraucherprodukten sind Warnhinweise und Sicherheitsinformationen vorgeschrieben. Zum Teil gibt es bereits jetzt die Verpflichtung, Warnhinweise in die Artikelbeschreibung mit aufzunehmen, wie z.B. bei Spielzeug oder Chemieprodukten.
Soweit Warnhinweise und Sicherheitsinformationen notwendig sind (z.B. bei Elektrogeräten oder Batterien), müssen diese Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen werden bzw. diese Information müssen grundsätzlich „gut sichtbar“ angegeben werden.

Die Darstellung von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen dürfte für Internethändler in der Praxis das wohl größte Problem darstellen. Letztlich müssen die (hoffentlich rechtskonformen) Informationen des Herstellers für jedes einzelne Produkt zusammengesucht werden.

Ein weiteres Problem ist, dass die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Lieferlandes innerhalb der EU dargestellt werden müssen. Ein EU-weiter Versand kann daher zukünftig bei 24 EU-Sprachen sehr aufwendig werden.

Das Zusammensuchen dieser Informationen für jedes (!) Verbraucherprodukt ist sehr aufwendig. Internethändler sollten sich daher frühzeitig darauf vorbereiten.

Weitere Informationen und ein Praxisbeispiel erläutern wir in unserem Video:

Fehlende Informationen bei Verbraucherprodukten bei Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon, Kaufland etc.: Verkaufsverbot doht!

Die EU hatte mit Verabschiedung der Produktsicherheitsverordnung insbesondere Verkaufsplattformen im Blick. Aktuell werden über Verkaufsplattformen zum Teil häufig Produkte, insbesondere von ausländischen Verkäufern, Angeboten, die nicht verkehrsfähig sind.

Gemäß Anmerkung Nr. 58 zur Produktsicherheitsverordnung dürfen Online-Marktplätze keine Angebote zulassen, wenn

„der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.“

Mit anderen Worten: Wenn zum 13.12.2024 der Verkäufer auf einer Plattform die notwendigen Informationen nach Artikel 19 bei dem Angebot eines Verbraucherproduktes nicht hinterlegt hat, muss die Plattform das Angebot sperren.


Die Plattform muss jedoch die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der vom Händler hinterlegten Informationen nicht prüfen.

Bereits jetzt haben Plattformen wie Amazon die Verkäufer darauf hingewiesen, dass entsprechende Informationen vorzubereiten sind.

Artikel 22 Abs. 11 der Produktsicherheitsverordnung regelt im Übrigen ausdrücklich, dass ein online-Markplatz einen Händler, der häufig gegen die Produktsicherheitsverordnung verstößt, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung sperren kann.

Online-Markplatz muss Schnittstelle zur Verfügung stellen

Eine kleine Entwarnung gibt es durch die Regelung in Artikel 22 Abs. 9 der Produktsicherheitsverordnung: Ein Online-Markplatz muss eine Schnittstelle zur Verfügung stellen, sodass die entsprechenden Informationen nach Artikel 19 dort hinterlegt werden können.


Dies hat für den Händler im Übrigen den Vorteil, dass die Plattform die rechtskonforme Darstellung dieser Informationen übernimmt und verantwortet.

Das Verkaufsverbot auf Internetplattformen ab dem 13.12.2024 bei fehlenden Informationen zur Produktsicherheit zeigt jedoch auch hier, wie wichtig es ist, dass Händler sich frühzeitig vorbereiten.

Wir beraten Sie zur konkreten Umsetzung der Informationspflichten für Internethändler im Rahmen der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024

Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:

  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  • Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
  • Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?

Fragen zur Produktsicherheitsverordnung für Internethändler?

Rufen Sie einfach an oder schicken Sie mir eine Email.

Stand: 15.03.2024

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard