Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Branche: keine spezielle Branche, da “Abmahnverein“
Aktuell 01/2025:
Neues Thema des VSW: Falsche Bezeichnung einer Spirtuodr mit “-brand”. Unzulässig, weil der Mindesalkoholgehalt von 37,5% nicht gegeben ist.
Mal wieder unzulässige Bewerbung von Tierfutter bzw. Ergänzungsfuttermittel sowie Biozide für Tiere
Aktuell 10/2024: Mal wieder unzulässige Bewerbung von Tierfutter bzw. Ergänzungsfuttermittel
Aktuell 04/2024: Uns liegen aktuell mehrere Abmahnungen vor wegen der Bewerbung von Kaffee mit “bekömmlich” oder “magenschonend”. Die geforderte Unterlassungserklärung geht weit über die konkret gerügten Produkte hinaus.
Wir empfehlen, keinesfalls ohne vorherige Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben!
Vorwurf der Abmahnung: u.a.: unzureichende Informationen nach Altölverordnung, Verstoß gegen das LFBG bei der Beschreibung von Nahrungsergänzungsmitteln, Angabe “CE geprüft”; Bewerbung von medizinischen Behandlungsverfahren mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen; Bewerbung von Wellnessleistungen mit gesundheitsbezogenen Ausssagen, Verstoss gegen § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz), Bewerbung eines Lebensmittels mit “Detox”, Verstoss gegen Lebensmittel-GesundheitsangabenVO, Verstoss gegen die LMIV, Werbung mit einer “Geld zurück” Garantie, Verstoss gegen die LMIV bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreis), Bewerbung von Kosmetik mit “Detox”, “Entschlackung” etc., fehlender Hinweis gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozid-Produkte „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“, Bewerbung von Spirituosen mit „bekömmlich“, Information über Auszeichnungen von Spirituosen (Gewinner eines Wettbewerbs) ohne Information zur Fundstelle, Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsfördernden Aussagen (Verstoß gegen Lebensmittel-GesundheitsVO LGVO), Verstoß gegen die Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (LGVO) durch Bezeichnung eines Lebensmittels mit „Low Carb“, unzulässige Angabe (da die rechtlichen Vorausetzungen nicht vorliegen), einem Lebensmittel sei keine Zucker zugesetzt worden,unzulässige Angabe (da die rechtlichen Vorausetzungen nicht vorliegen), das Lebensmittel sei kohlenhydratreduziert, Verstoß gegen das Heilmittlewerberecht beim Angebot von Schnarchstoppern; irreführende Behauptungen bei der Bewerbung von Tierfutter; Bewerbung von Kaffee mit “bekömmlich” (siehe hier OLG München zur Bewerbung von Kaffee mit “bekömmlich”), Bewerbung von Lebensmitteln mit “magenschonend”, “wohltuend” und “zuckerfrei”, “Stress” und “Stressblocker”, Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung – FPackV (Abtropfgewicht), falsche Grundpreiseinheit, Angebot von Biolebensmitteln ohne Anmeldung bei einer Öko-Kontrollstelle, Obst auf Produktverpackung, obwohl das Produkt kein Obst enthält, fehlendes Muster-Widerrufsformular, fehlende Information zu Kundenbewertungen ge. § 5 b Abs. 3 UWG.
Falsche Grundpreise bei eBay, Angabe von Grundpreisen mit 100ml oder 100g.
Verlängerung einer befristeten Rabattaktion
Unzulässige Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels für Hunde, dass zur Unterstützung des Gelenksstoffwechsels bei Osteoarthritis beworben wird. Derartige Futtermittel müssen die Voraussetzungen von Nr. 27 der Verordnung (EU) 2020/354 vom 4. März 2020 einhalten. Notwendig ist unter anderem einen Mindestgehalt an Omega-3-Fettsäuren sowie EPA und ein Vitamin-E-Gehalt. In der im Angebot veröffentlichten Fütterungsempfehlungen, die eine sehr geringe Menge dieses Futtermittels vorgeben, werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten. Es darf daher, so die Abmahnung, nicht als Diätergänzungsfuttermittel gekennzeichnet oder beworben werden. Somit dürfe das Produkt u.a. nicht mit „Zur Unterstützung des Gelenksstoffwechsels bei Osteoarthritis“ beworben werden.
Gerügter Verstoß bei: u.a. Internetshop, Internetseite, Amazon,eBay
Streitwert / geltend gemachte Kosten: zuletzt 357,00 €
Anmerkung: Uns liegen mehr als 50 Abmahnungen des Verband Sozialer Wettebwerb (VSW) vor.
Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen und darf somit abmahnen.
Da der Verband sozialer Wettbewerb „nur“ eine Kostenpauschale in Höhe von 357,00 € als Abmahnkosten geltend macht, wird nach unserem Eindruck eine derartige Abmahnungen häufig nicht ernst genommen. Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch weitgehend: Soweit sich die Unterlassungserklärung z.B. wegen unzulässiger Bewerbung von Bioziden auf ein bestimmtes Produkt bezieht, gilt die Unterlassungserklärung grundsätzlich für alle beworbenen Biozide, und zwar unabhängig davon, auf welcher Plattform diese angeboten werden.
Der VSW überprüft, wie uns aus unserer Beratungspraxis bekannt ist, Lebensmittel intensiv. Z.B. wird eine Nährwertdeklaration auf der Produktverpackung des Lebensmittels auch schon einmal durch ein Labor durch den VSW überprüft, ob diese zutreffend ist.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist hinsichtlich der Vertragsstrafenregelegung häufig sehr weitgehend und sollte in dieser Form keinesfalls abgegeben werden.
Soweit sich die Abmahnung insbesondere auf Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel bezieht, empfehlen wir, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Durch den VSW Verband Sozialer Wettbewerb e. V. geklärt:
BGH: Amazon – Händler haften nicht wettbewerbsrechtlich für Kundenrezensionen bei Amazon
Stand: 01/2025