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Abmahnung von Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

Abmahnung erhalten? Rufen Sie einfach an, ich berate Sie sofort!

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Auch Sie haben eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. erhalten?

Sie sollen eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe unterschreiben sowie Abmahnkosten erstatten, und das alles innerhalb weniger Tage?

Sie möchten sich vorher mit einem Rechtsanwalt beraten, am besten mit einem Spezialisten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an!

Wir kennen den Abmahner und haben bereits Mandanten beraten bzw. vertreten.

Als Experte stehe ich Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung zu allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Abmahnung zur Verfügung. Wenn Sie eine Beratung durch mich wünschen, bespreche ich mit Ihnen zunächst telefonisch unverbindlich den Inhalt und Ablauf einer telefonischen Beratung und nenne Ihnen unser Beratungshonorar. Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfen ich den Sachverhalt und rufe Sie kurzfristig zurück. Sie erhalten von mir im Rahmen meiner Beratung eine konkrete Einschätzung zur Rechtslage und zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten. Nach meiner Erfahrung sind Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasst und Abmahnkosten zu hoch angesetzt. Selbstverständlich spreche ich eine konkrete Handlungsempfehlungen aus.

Profitieren auch Sie von meiner langjährigen Erfahrung aus einer Vielzahl von Beratungen in Abmahnverfahren.

Ich berate Sie. Schnell und unkompliziert.

Kurzinfo zur Abmahnung von Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

Branche: keine spezielle Branche, da “Abmahnverein

Aktuell 02/2026: Ein altes Abmahnthema ist zurück. Der Verband sozialer Wettbewerb mahnt wieder die Bewerbung von Lebensmitteln mit „Detox“ ab. Eine „Entgiftung“ im Zusammenhang mit Lebensmitteln gibt es jedoch nicht. Eine derartige Bewerbung irreführend.

Weitreichend ist ebenfalls die Abmahnung von fehlenden Grundpreisen bei Amazon.

Aktuell 01/2026: Der Verband sozialer Wettbewerb konzentriert sich weiterhin auf das Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln. In einer mir vorliegenden Abmahnung wird die fehlende Angabe der Nettofüllmenge und damit auch der fehlende Grundpreis gerügt sowie fehlende Informationen nach LMIV. Bei Nahrungsergänzungsprodukten muss sämtliche Informationen geben, die auch bei Lebensmitteln vorgeschrieben sind.

Aktuell 12/2025

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. mahnt nunmehr auch Angebote von Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln auf der Plattform decathlon.de ab. Auch auf dieser Plattform haben Verkäufer, wie z.B. auch bei Amazon, keinen abschließenden Einfluss auf die Artikelgestaltung.

Aktuell 10/2025

Der Verband sozialer Wettbewerb mahnt sogenannte Green Claims (eine Übersicht zu dem Thema Green Claims finden Sie hier) ab, vorliegend beim Angebot von Spielzeug, sind jedoch auch noch andere Branchen denkbar. Gerügt wird die Verwendung von Begriffen wie „Nachhaltigkeit“, „natürliche Rohstoffe“, „Umweltfreundlichkeit“ und „Umweltschutz“.

Eine derartige Abmahnung ist weitreichend, da sie sich nicht nur auf das abgemahnte Produkt sondern ganz grundsätzlich auf die Branche bezieht.

Ich empfehle eine Beratung.

Aktuell 09/2025

Die Bezeichnung von alkoholfreien Spirituosen mit Gin, Rum oder Whisky ist unzulässig, weil der Spirituosenverordnung diese Begriffe nur für Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 37,5 % Vol verwendet werden darf. Gerügt wird ferner ein fehlender Hinweis auf „Einweg“ oder „Mehrweg“ nach Verpackungsgesetz.

Aktuell 02/2025

Mal wieder eine Abmahnung wegen krankheitsbezogene Aussagen bei der Bewerbung von Tierfutter

Und eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, fehlende  Informationen bei Angebot von Textilien, fehlener Link zur OS Plattform

Aktuell 01/2025:

Neues Thema des VSW: Falsche Bezeichnung einer Spirtuose mit “-brand”. Unzulässig, weil der Mindesalkoholgehalt von 37,5% nicht gegeben ist.

Mal wieder unzulässige Bewerbung von Tierfutter bzw. Ergänzungsfuttermittel sowie Biozide für Tiere

Aktuell 10/2024: Mal wieder unzulässige Bewerbung von Tierfutter bzw. Ergänzungsfuttermittel

Aktuell 04/2024: Uns liegen aktuell mehrere Abmahnungen vor wegen der Bewerbung von Kaffee mit “bekömmlich” oder “magenschonend”. Die geforderte Unterlassungserklärung geht weit über die konkret gerügten Produkte hinaus.

Wir empfehlen, keinesfalls ohne vorherige Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben!

Vorwurf der Abmahnung: u.a.: unzureichende Informationen nach Altölverordnung, Verstoß gegen das LFBG bei der Beschreibung von Nahrungsergänzungsmitteln, Angabe “CE geprüft”; Bewerbung von medizinischen Behandlungsverfahren mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen; Bewerbung von Wellnessleistungen mit gesundheitsbezogenen Ausssagen, Verstoss gegen § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz), Bewerbung eines Lebensmittels mit “Detox”, Verstoss gegen Lebensmittel-GesundheitsangabenVO, Verstoss gegen die LMIV, Werbung mit einer “Geld zurück” Garantie, Verstoss gegen die LMIV bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln, Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreis), Bewerbung von Kosmetik mit “Detox”, “Entschlackung” etc., fehlender Hinweis gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozid-Produkte „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“, Bewerbung von Spirituosen mit „bekömmlich“, Information über Auszeichnungen von Spirituosen (Gewinner eines Wettbewerbs) ohne Information zur Fundstelle, Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsfördernden Aussagen (Verstoß gegen Lebensmittel-GesundheitsVO LGVO), Verstoß gegen die Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (LGVO) durch Bezeichnung eines Lebensmittels mit „Low Carb“, unzulässige Angabe (da die rechtlichen Vorausetzungen nicht vorliegen), einem Lebensmittel sei keine Zucker zugesetzt worden,unzulässige Angabe (da die rechtlichen Vorausetzungen nicht vorliegen), das Lebensmittel sei kohlenhydratreduziert, Verstoß gegen das Heilmittlewerberecht beim Angebot von Schnarchstoppern; irreführende Behauptungen bei der Bewerbung von Tierfutter; Bewerbung von Kaffee mit “bekömmlich” (siehe hier OLG München zur Bewerbung von Kaffee mit “bekömmlich”), Bewerbung von Lebensmitteln mit “magenschonend”, “wohltuend” und “zuckerfrei”, “Stress” und “Stressblocker”, Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung – FPackV (Abtropfgewicht), falsche Grundpreiseinheit, Angebot von Biolebensmitteln ohne Anmeldung bei einer Öko-Kontrollstelle, Obst auf Produktverpackung, obwohl das Produkt kein Obst enthält, fehlendes Muster-Widerrufsformular, fehlende Information zu Kundenbewertungen ge. § 5 b Abs. 3 UWG.

Falsche Grundpreise bei eBay, Angabe von Grundpreisen mit 100ml oder 100g.

Verlängerung einer befristeten Rabattaktion

Unzulässige Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels für Hunde, dass zur Unterstützung des Gelenksstoffwechsels bei Osteoarthritis beworben wird. Derartige Futtermittel müssen die Voraussetzungen von Nr. 27 der Verordnung (EU) 2020/354 vom 4. März 2020 einhalten. Notwendig ist unter anderem einen Mindestgehalt an Omega-3-Fettsäuren sowie EPA und ein Vitamin-E-Gehalt. In der im Angebot veröffentlichten Fütterungsempfehlungen, die eine sehr geringe Menge dieses Futtermittels vorgeben, werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten. Es darf daher, so die Abmahnung, nicht als Diätergänzungsfuttermittel gekennzeichnet oder beworben werden. Somit dürfe das Produkt u.a. nicht mit „Zur Unterstützung des Gelenksstoffwechsels bei Osteoarthritis“ beworben werden.

Pfand für Getränkeverpackungen, fehlender Hinweis “EINWEG” nach Verpackungsgesetz

Irreführende Werbung für Heilbehandlungen. unzulassiges Anbieten von Fernbehandlungen

Gerügter Verstoß bei: u.a. Internetshop, Internetseite, Amazon,eBay

Streitwert / geltend gemachte Kosten: zuletzt 357,00 €

Anmerkung: Uns liegen mehr als 50 Abmahnungen des Verband Sozialer Wettebwerb (VSW)  vor.

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen und darf somit abmahnen.

Da der Verband sozialer Wettbewerb „nur“ eine Kostenpauschale in Höhe von 357,00  €  als Abmahnkosten geltend macht, wird nach unserem Eindruck eine derartige Abmahnungen häufig nicht ernst genommen. Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch weitgehend: Soweit sich die Unterlassungserklärung z.B. wegen unzulässiger Bewerbung von Bioziden auf ein bestimmtes Produkt bezieht, gilt die Unterlassungserklärung grundsätzlich für alle beworbenen Biozide, und zwar unabhängig davon, auf welcher Plattform diese angeboten werden.

Der VSW überprüft, wie uns aus unserer Beratungspraxis bekannt ist, Lebensmittel intensiv. Z.B. wird eine Nährwertdeklaration auf der Produktverpackung des Lebensmittels auch schon einmal durch ein Labor durch den VSW überprüft, ob diese zutreffend ist.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist hinsichtlich der Vertragsstrafenregelegung häufig sehr weitgehend und sollte in dieser Form keinesfalls abgegeben werden.

Soweit sich die Abmahnung insbesondere auf Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel bezieht, empfehle ich, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Durch den  VSW Verband Sozialer Wettbewerb e. V. geklärt:

BGH: Amazon – Händler haften nicht wettbewerbsrechtlich für Kundenrezensionen bei Amazon

Stand: 02/2026

Übrigens:

Sie möchten im nächsten Schritt Ihre Angebote rechtlich beraten lassen, um zukünftig Abmahnungen zu vermeiden? Kein Problem. Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch für eine weitere Beratung zur Verfügung. Hier finden Sie weitere Informationen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard