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Grundsätzlich unzulässig: Bewerbung von Lebensmitteln mit „bekömmlich“

Die Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) regelt die Werbung mit gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben. Für Lebensmittel darf nach der Health Claims Verordnung somit ausdrücklich genehmigten Angaben geworben werden. Die gesundheitsbezogenen Angaben müssen auf einen Inhaltsstoff bezogen werden, für den sie zugelassen worden und dürfen sich nicht auf das Lebensmittel insgesamt beziehen.

Unzulässig: Bewerbung eines Lebensmittels mit „bekömmlich“

Aus unserer Beratungspraxis sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen ein Abmahnverein die Bewerbung von Lebensmitteln mit „bekömmlich“ abgemahnt hatte. Insbesondere der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnen entsprechende Verstöße bei der Bewerbung von Lebensmitteln ab.

OLG München: Bewerbung eines Kaffees mit „bekömmlich“ ist unzulässig

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 11.2.2020, Az. 29 W1562/19) hatte sich mit der Bewerbung eines Kaffees auf der Plattform Amazon mit der Angabe „bekömmlich“ zu befassen.

Konkret ging es um die Aussage

„Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“.

Die 1. Instanz, das Landgericht München hatte Unterlassungsansprüche noch zurückgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichtes nicht der Kaffee, sondern die Röstungart die Eigenschaft „Bekömmlichkeit“ zugeschrieben worden sei.

Das OLG München sah diese Werbeaussage jedoch als unzulässig an:

„Die streitgegenständliche Werbung der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 unzulässig. Bei der Aussage „Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht.“ handelt es sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006. Gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogenen Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.“

„Zusammenhang“ im Sinne der HCVO ist weit zu verstehen

„Der Begriff „Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen.

Die Wendung „bekömmlich“ stellt nach diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Begriff „bekömmlich“ wird, als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen (vgl. BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 37 – Bekömmliches Bier). Dementsprechend versteht der Verkehr die streitgegenständliche Werbung vorliegend dahingehend, dass der beworbene Kaffee gut verträglich und leicht verdaulich ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe auch nicht entgegen, dass die „Bekömmlichkeit“ nicht dem Kaffee als solchem, sondern einer besonderen Röstungsart zugesprochen werde. Die Röstungsart als solche kann nicht „bekömmlich“ sein, sondern nur dazu führen, dass der Kaffee, der in dieser speziellen Art hergestellt wurde, „bekömmlich“ ist. Der Begriff „bekömmlich“ bezieht sich somit auf den beworbenen in besonderer Weise hergestellten Kaffee als solchen und somit auf ein Lebensmittel und so wird die Werbung auch vom Verkehr verstanden.“

Da der nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe „bekömmlich“ keine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, ist die Werbung nicht zulässig.”

Die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist daher in der Regel unzulässig.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ bei der Bewerbung von Lebensmitteln

Stand: 08.12.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke