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Abmahnung wegen Bezeichnung „Low Carb“  bei Lebensmitteln

Ein Trend bei Lebensmitteln ist die Kohlenhydratminimierung, englisch „Low Carb“ von englisch carb, Abkürzung für carbohydrates ‚Kohlenhydrate‘. Es handelt sich dabei um eine Ernährung, bei der der Anteil der Kohlenhydrate an der täglichen Nahrung reduziert wird.

Bei Wikipedia heißt es dazu:

„Die täglichen Mahlzeiten bestehen hauptsächlich aus Gemüse, Milchprodukten, Fisch und Fleisch, wobei Fette und Proteine die wegfallenden Kohlenhydrate ersetzen. Die empfohlene Energiezufuhr durch Kohlenhydrate, gegenüber einer typischen westlichen Ernährung mit ca. 50 % Anteil, schwankt je nach Form der Low-Carb-Ernährung stark, von der ketogenen Diät, bei der der Anteil auf theoretisch null reduziert sein kann, bis zu Formen, welche nur geringe Reduktionen empfehlen…Die Mortalität minimiert sich bei einem Anteil der Energiezufuhr aus 50–55 % Kohlenhydraten,[3] wobei ballaststofffreie Ernährung ebenfalls nicht gesundheitsfördernd ist.“

Bewerbung von Lebensmitteln mit „Low Carb“ ist wettbewerbswidrig

Obwohl es Lebensmittel gibt, die für eine Low Carb- Ernährung geeignet sind, ist die Bewerbung eines Lebensmittels mit „Low Carb“ unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Insbesondere der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) mahnt die Bewerbung mit der Bezeichnung „Low Carb“ ab.

Die Lebensmittelgesundheits AngabenVO (LGVO, VERORDNUNG (EG) NR. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claim VO)) definiert in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 „nährwertbezogene Angaben“. Dazu gehört jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund unter anderem der Energie, die es in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 LGVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang der LGVO aufgeführt sind und den festgelegten Bedingungen entsprechen. Da „Low Carb“  im Anhang der LGVO nicht aufgeführt ist, darf dieser Begriff für die Bewerbung von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

Die Rechtsprechung ist bei der Bewerbung mit „Lowcarb“ eindeutig und lässt hier keine Argumente der Abgemahnten gelten.

So nimmt das OLG Stuttgart (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.12.2019, Az: 2 U 23/19) als selbstverständlich an, dass „Lowcarb“ wettbewerbswidrig ist, da die Bewerbung gegen Art. 2 Abs 2 Nr. 1 HCVO verstößt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine vergleichende Werbung, da es ja nicht „lower carb“ heißt. Zudem wird eindeutig klargestellt, dass es sich um eine nährwertbezogene Angabe handelt. Auch ein zusätzlicher Vergleich mit anderen Lebensmitteln führt diese Information nicht in die Zulässigkeit.

Lowcarb ist auch kein allgemeiner Hinweis auf eine bestimmte Ernährungsform, wenn der Begriff im Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln verwendet wird (so OLG Hamburg, Az: 3 U 10/20). Es handelt sich auch nicht, so ebenfalls das OLG Hamburg, um einen bloßen Hinweis auf einen bestimmten Ernährungstrend (OLG Hamburg, Az: 3 U 10/20)

Vorsicht bei einer Abmahnung wegen „Low Carb“

Eine Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „Low Carb“ bei Lebensmitteln kann weitreichender sein, als zunächst gedacht. Insbesondere der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. mahnt häufig die Bezeichnung „Low Carb“ bei Lebensmitteln ab. Die Abmahnung ist auf ersten Blick mit Abmahnkosten von „nur“ 238,00 € relativ preiswert. Die Rechtsfolgen einer Unterlassungserklärung sind jedoch weitreichend:

Die Abmahnung bezieht sich in der Regel auf ein bestimmtes Lebensmittel. Die Unterlassungserklärung, die auch immer eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners enthält, bezieht sich jedoch ganz grundsätzlich auf alle Lebensmittel, die unter der Bezeichnung/dem Zusatz „Low Carb“ von dem Abgemahnten in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben werden. Die Reichweite der Unterlassungserklärung bezieht sich in der Gegel somiter ganz auf entsprechende Lebensmittel, die so beworben oder gekennzeichnet wurden oder in Zukunft so beworben/gekennzeichnet werden. Es können somit weitaus mehr dieser aktuell häufig so beworbenen Lebensmittel von der Unterlassungserklärung betroffen sein. Wenn zudem das Lebensmittel selbst mit „Low Carb“ gekennzeichnet wurde, muss unabhängig von der Bewerbung im Internet, die Verpackung des Lebensmittels geändert werden, bevor dieses dann weitervertrieben werden kann.

Wir empfehlen daher bei einer Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „Low Carb“ eine Beratung.

Stand: 12.01.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke