Sonstiges

Sonstige Urteile

 

Bitte beachten Sie: Die Leitsätze stammen vom jeweiligen Bearbeiter und sind, wenn nicht anders angegeben, nicht amtlich. Alle Angaben ohne Gewähr. Nutzen Sie bitte zur einfacheren Handhabung unsere Volltextsuche.

Leitsätze (amtlich)

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang (“ausschweifend”) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Bundarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04

 

Leitsätze

1. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte nicht verantwortlich, solange sie sich diese nicht zu eigen machen oder keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben.

2. Eine Kontrollpflicht des Diensteanbieters besteht nicht.

KG, Urt. v. 28.6.2004 ‑ 10 U 182/03, rechtskräftig

(LG Berlin, Urt. v. 2 7.2.2003 ‑ 2 7 O 899/02)

CR 2005, S. 64 ff.

 

Leitsätze

1. Auch bei Nutzung pornographischer Internetseiten durch einen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist eine fristlose Kündigung nur dann gerechtfertig, wenn ein audrückliches Verbot des Arbeitgebers oder eine Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorhanden ist.

2. Ein Hinweis im Intranet eines Betriebes ist insoweit nicht ausreichend

Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, AZ 7Sa 1243/03

(4 Ca 3959/02 LU ArbG Ludwigshafen) vom 12.07.2004

Leitsätze

1. Das Herunterladen pornografischer Dateien am Arbeitsplatz rechtfertigt auch bei einem Lehrer nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung.

2. Eine Abmahnung ist notwenig, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden kann.   

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2003, 4 Sa 1288/03

Leitsatz

Zahnärzten ist es trotz Berufsordnung erlaubt, über ihren beruflichen Werdegang, die Beherrschung von Fremdsprachen und Dialekten und mit der Angabe ihrer Hobbies zu werben.

BVerfG, 1 BvR 1003/02 vom 26.8.2003

Leitssatz:

Der Mehrwertdienstebetreiber hat lückenlos nachzuweisen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen wurden.

AG Frankfurt a.M., Az 31 C 1361/03-83 

1. Bei der Volumenabrechnung beim Webhostingvertrag kann der Grundsatz des Anscheinsbeweises entsprechend der Abrechnung der Festnetztelefonie nicht unbesehen übertragen werden.

2. Die Richtigkeit der Abrechnung muß unter Darstellung des konkreten Meß- und Aufzeichnungsverfahrensdargelegt und bewiesen werden

OLG Düsseldorf, Az. 18 U 192/02 (rechtskräftig), MMR 2003, Seite 474 ff.

Leitsatz

Die Verwendung von “Exit-Pop-Up-Fenstern” ist wettbewerbswidrig. Dies gilt erst recht, wenn der Internetnutzer eine bestimmte Internetseite nur dann verlassen kann, indem er das Browserprogramm beendet.

LG Düsseldorf, Az. 2 a O 186/02 (rechtskräftig), CuR 2003, 525 ff.

Leitsatz

1. Bei einer Dialerverbindung trifft den Rufnummernbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen zum Vertragsschluss.

2. Es ist lebensfern, anzunehmen, dass teure Mehrwertverbindungen vom Computernutzer bewußt als Standardverbindungen für die tägliche Nutzung des Internets verwendet werden.

Landgericht Kiel, Az. 11 O 433/02, MMR 2003, Seite 422 f.

Leitsatz

1. Wer als Mehrwertdiensteanbieter 0190-Nummern zur Nutzung überlässt haftet verschuldensunabhängig als Mitstörer für Wettbewerbsverstöße, die im Hinblick auf diese Nummer begangen werden.

2. Der Mehrwertdiensteanbieter handelt fahrlässig, wenn er die Nummer nach erstmaliger Kenntnisnahme von wettbewerbswidriger Werbung nicht unverzüglich sperrt.

LG Hamburg, Az. 312 O 443/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 421 f.

Leitsatz

 

1. Manipulationen an einer Nebenstellenanlage, die dem öffentlichen Telefonnetz angeschlossen ist, fallen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. TKV.

2. Dies gilt bei einer privaten Nebenstellenanlage auch dann, wenn die Manipulation an der Telefonanlage nur wegen ihrer Verbindung zum Netz möglich ist.

3. Liegt der Verdacht manipulativer Eingriffe Dritte vor, trifft das Telefonunternehmen die volle Beweislast dafür, dass die Entgeltforderung entstanden ist.

LG Hof, Az. 12 O 502/02 (nicht rechtskräftig), MMR 2003, Seite 413 f.

 

Leitsatz

1.

Kritische Beiträge in Internetforen sind unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit erlaubt, soweit es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handelt.

2.

Ein Forenbetreiber ist gemäß § 8 II S. 1 Teledienstegesetz nicht verpflichtet, Forenbeiträge zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Landgericht Köln, Urteil vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02

Leitsatz:

Das eigenmächtige Ändern eines Hauptpasswortes für die Computeranlage eines Betriebes und die Weigerung, dieses Passwort der Geschäftsleitung mitzuteilen, begründet eine fristlose Kündigung.

LAG Hessen, Az. 13 Sa 1268/01, CuR 2003, 329 f.

Leitsatz:

1.

Bei Dialerverbindungen ist der Mehrwertdiensteanbieter beweispflichtig dafür, dass er bei der Verbindung auf die Zahlungspflicht und die Entgeltlichkeit hingewiesen hat.

2.

Macht ein Mehrwertdienstebetreiber seine Gebühren über die Telefonrechnung des Kunden geltend, hat dieser gegenüber dem Mehrwertdienstebetreiber einen Freistellungsanspruch aus der Forderung der Telefonrechnung, wenn ein Anspruch des Mehrwertdienstebetreibers nicht besteht.

3.

Für den Nachweis der Mehrwertdiensteverbindungen ist ein Einzelverbindungsnachweis notwendig. Der Mehrwertdienstebetreiber kann sich nicht dadurch entlasten, indem er keine Aufzeichnungen führt. Eine Verpflichtung des Kunden, seine Verbindungen zu dokumentieren, besteht nicht.

AG Fürth, Az. 310 C 572/02

LG Nürnberg-Fürth, Az. 11 S 8162/02

Leitsatz

1. Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag mit E-mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-mail-Nachricht den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO wegen der Versäumnis der Berufungsfrist ist an solchem Fall nicht zu gewähren.

2.Auch bei einer korrekten Adressierung der E-mail-Nachricht darf der Mandant nicht wegen der Absendung der E-mail allein auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Vielmehr handelt nur der jenige nicht schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, der zusätzliche Kontrollmaßnahmen vornimmt, für die, die Anforderungen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002, Az. 23 U 92/02, CuR 2003, Seite 287 f.

Auch bei einer entgegen einem ausdrücklichem Verbot vorgenommenen Installation eines indizierten Computerspiels (“Doom”) ist die Kündigung eines Auszubildenden ohne Abmahnung nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Übermittlung von gemeindeinternen Daten auf einen Privat-PC eines Mitarbeiters.

ArbG Hildesheim, Urteil v. 30.05.2001, Az. 3 Ca 261/01, CuR 2003, 249 ff.

Leitsatz

1. Bei Telefonrechnungen darf wegen der offenbar neuen oder bekannten Betrugsmöglichkeiten der Beweis des ersten Anscheins dann nicht mehr angewandt werden, wenn Hardwaremanipulationen auszuschließen sind. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, dann spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich, gegenüber früheren Rechnungen, weit überhöhten Telefonrechnung.

2. Eine Anschlußsperrung ist in diesem Fall nicht zulässig.

AG Starnberg, Urteil v. 14.08.2002, Az. 2 C 1479/01, CuR 2003, Seite 201 f.

Leitsatz

Bei der Versteigerung einer Internetdomain im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Zuschlagserteilung bei einer .de Domain von der Zustimmung der Denic abhängig, wenn die Domain vor dem 15.08.2000 registriert wurde.

AG Bad Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001, Az. 6 M 576/00, CuR 2003, Seite 224 f.

Leitsatz:

1. Ein Vertrag zwischen einem Telefonsexanbieter mit einem TK-Netzbetreiber, demzufolge Kunden bei der Nutzung einer Telefonsexnummer in Westafrika eine Call-by-Call-Vorwahl nutzen, in Wirklichkeit jedoch keine Auslandsgespräche vermittelt werden, sondern die Gespräche bereits im Inland auf eine vom Telefonsexbetreiber vorher festgelegte innerdeutsche Rufnummer umgeleitet werden, ist nichtig.

LG München I, Grundurteil v. 10.01.2003, Az. 5 KH O 19188/01, MMR 2003, Seite 195 f. (nicht rechtskräftig).

Leitsatz

1. Eine Direktbank ist nicht verpflichtet, durch ein Guthaben des Auftraggebers nicht gedeckte, im Onlineverfahren erteilte Aufträge zurückzuweisen.

2. Eine Regelung in den AGB der Bank, die diese “zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren nur insoweit verpflichtet, als dass Guthaben des Kunden ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen” gibt der Bank nur ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn das Kontoguthaben nicht zur Ausführung des Auftrages ausreicht. Führt die Bank den Auftrag trotzdem aus, verzichtet sie auf eine Vorschußleistung des Auftraggebers, eine Verletzung ihrer Vertragspflichten ist jedoch daran nicht zu sehen.

3. Grundsätzlich enthält ein “Online” – Auftrag eine größere “Irrtumsanfälligkeit” als die vom Kunden frei formulierte Willenserklärung im Schalterbetrieb. Dem Kunden ist dabei bewußt, dass der “Online” eingegebene Auftrag elektronisch bearbeitet wird, also eine individuelle, d.h., auf den einzelnen Kunden zugeschnittene Überprüfung nicht erfolgt. Die Schutzpflicht der Bank gebietet damit nur bei solchen Aufträgen nachzufragen, bei denen es sich der Bank ohne weiteres audrängen muß, dass ein Erklärungsirrtum vorliegt, da Kontoguthaben, Größe des Depots und Auftrag außer jedem Verhältnis stehen.

(Amtlicher Leitsatz)

OLG Nürnberg, Urteil v. 09.10.2002, Az. 12 U 1346/02, MMR 2003, Seite 183 f. (nicht rechtskräftig)

Leitsatz:

Wer im Internet ein Gästebuch betreibt, dass sich mit dem in der Computerszene aufsehen erregenden Abmahnverhalten eines Rechtsanwaltes befasst, muss sich mit Einträgen ehrverletzenden Inhalts rechnen und ist deshalb verpflichtet, die Einträge regelmäßig zu kontrollieren. Das Unterlassen der Kontrolle bedeutet ein Zu-Eigen-Machen der Inhalte im Gästebuch.

LG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2002, Az. 2a O 312/01, MMR 2003 S. 61

(Leitsatzquelle: RA Ralf Winter, Bonn)


 Leitsatz:

  1. Ein Telefondiensteanbieter ist unter dem Gesichtspunkt einer nebenvertraglichen Schutzpflicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Kosten für den Endkunden zu treffen.
  2. Bei Verbindungen zu 0190-Rufnummern ist die Einrichtung einer automatischen Abschaltung nach einer Verbindungsdauer von mehr als einer Stunde zum Schutz des Kunden geboten.

LG Heidelberg, Urteil v. 17.05.2002, Az. 5 O 19/02, CuR 2002, 896 ff. (rechtskräftig)


 Leitsatz: 

Der in Jugendzeitschriften angebotene Download von Handy- Klingeltönen ist unlauter, wenn der Einzelpreis den Betrag von 3 Euro übersteigt.

LG Hamburg, Urteil v. 14.05.2002, Az. 312 O 845/01, MMR 2002, 834 f.


Leitsatz:

  1. Der Betreiber eines Gästebuches hat dieses regelmäßig auf rechtswidrige Einträge hin zu überprüfen. Erfolgt dies nicht, schließt der Besucher eines Gästebuches aus diesem Umstand, dass der Webmaster mit diesem Inhalt einverstanden ist. Der Webmaster macht sich in diesem Fall den Fall zu eigen und haftet dafür.
  2. Bei einer reinen privat betriebenen Webseite mit einem verhältnismäßig beschränkten Aufkommen von Beiträgen, dürfte es unter normalen Umständen ausreichen, wenn der Betreiber die Eintragung in das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls solche mit rechtswidrigem Inhalt löscht. Bleibt dagegen ein Eintrag über eine Zeit von mehr als 4 Wochen erhalten, ist davon auszugehen, dass der Betreiber der Webseite dessen Inhalt zu eigen macht.

LG Trier, Urteil v. 16.05.2001, Az. 4 O 106/00, MMR 2002, 694 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

Überspielt ein Arbeitnehmer unbefugt Daten des Arbeitgebers auf eigene Datenträger und weißt zu dann andere Arbeitnehmer an, alle auf der Computeranlage befindlichen Texte zu löschen, hat der Arbeitgeber Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Höhe der für die Rekonstruktion der Dateien anfallenden Aufwendungen.

AG Brandenburg-Havel, Urteil v. 22.04.2002, Az. 32 C 619/99, CuR 2002, 721 (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Die in einem Auftragsformular eines Mobilfunkvertrages verwendete Klausel “Ich willige ein, dass die oben angegebenen Daten für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden.”, ist eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 Nr.1 AGBG, da in § 3 Abs. 1 Satz 2 TDSV ausdrücklich festgelegt ist, dass die Verarbeitung und Nutzung der Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene BDSG eingewilligt.
  2. Die notwendige äußere Form der Einwilligungserklärung zur Datenverwendung ist nicht gewahrt, wenn eine solche Erklärung nicht ausreichend im Auftragsformular hervorgehoben ist. Dies ist dann der Fall, wenn im Formular alle Einwilligungs- und sonstigen Erklärungen in Fettdruck gehalten sind, da die Hervorhebungsfunktion durch Fettdruck auf diese Weise entwertet wird. Dies hat zur Folge, dass durch anderweitige zusätzliche Maßnahmen die Aufmerksamkeit des Kunden auf die in Frage stehende Erklärung zu lenken ist.
  3. Die im Auftragsformular enthaltene Klausel “Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten von …”, ist unwirksam gemäß § 11 Nr. 15b AGBG, wenn im Auftragsformular die AGB nicht abgedruckt sind. Die Klausel ist nicht nur als freie deklaratorische Bestätigung für die Einbeziehung der AGB zu sehen. Der Kunde bestätigt vielmehr die Aushändigung bzw. den Empfang der AGB, was eine Beweislastumkehr zur Folge hätte, da derjenige, der die Unrichtigkeit des Inhalts behauptet, dies für den Zeitpunkt der Urkundenerstellung beweisen muss.

OLG Köln, Urteil v. 11.01.2002, Az. 6 U 125/01, K&R 2002, 555 f.


Leitsatz:

  1. Bei Werbung für ein 0190-Dialerprogramm im Internet mit der Anpreisung ” kostenlos Mitglied werden”, “Highspeed”, “Zugang-keine Anmeldung” und “ohne Kreditkarte” bestehen für den Kunden keine Hinweise darauf, dass in Wahrheit softwaremäßige Vorbereitungen dazu getroffen werden, die bestehende Internetverbindung zu beenden und eine neue einzurichten, für die eine wesentliche höhere Vergütung durch die Einwahl mit einer 0190-Nummer besteht. Ein Vertragsverhältnis kommt nicht zustande.
  2. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch des TK-Dienstleisters aus ungerechtfertigter Bereicherung.
  3. Eine nebenvertragliche Pflicht als Anschlussinhaber seine Software entsprechend vor Vorgängen zu schützen und regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von vornherein.

AG Freiburg, Urteil v. 11.06.2002, Az. 11 C 4381/01, MMR 2002, 634 (nicht rechtskräftig)


Leitsatz:

Der Access-Provider haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässiges Versenden von Faxwerbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich nicht.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.05.2002, Az. 6 U 197/01, MMR 2002, 613f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Ein Disclaimer kann die Haftung nach Deliktsrechtveräußerungen im Internet nicht ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.
  2. Die Erfüllung des Anspruches aus § 5 IV TDG a. F. auf Entfernung eines Inhaltes beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.

OLG München, Urteil v. 17.05.2002, Az. 21 U 5569/01, MMR 2002, 611f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

Weder aus wettbewerbsrechtlichen noch aus markenrechtlichen Vorschriften – insbesondere aus § 127 III Markengesetz – noch aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben ist ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Internetdomain “www.champagner.de” für eine Homepage, auf der über Champagner informiert wird und für ihn geworben werden soll begründbar.

OLG München, Urteil v. 20.09.2001, Az. 29 U 5906/00, K&R 2002, 499 (rechtskräftig)


Leitsatz:

Der Betreiber eines Gästebuches auf seiner Homepage ist verpflichtet, dieses regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen.

LG Trier, Urteil v. 16.05.2001, Az. 4 O 106/00, CuR 2002, 628


Leitsatz:

Eine beabsichtigte Digitalisierung eines Kabelnetzes rechtfertigt keine Entgelterhöhung und ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, da sie die Umlage von zukünftigen Aufwendungen bereits im Vorfeld auf den Vertragspartner abwälzt.

AG Leipzig, Urteil v. 23.11.2001, Az. 1 C 10731/01, CuR 2002, 616


Leitsatz:

Eine e-Mail-Korrespondenz entfaltet im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Vertragsinhalt, gerichtsverwertbare Beweiskraft.

Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil v. 09.01.2002, Az. 7 Ca 5380/01, CuR 2002, 615 f.


Leitsatz:

Wegen der zahlreichen Möglichkeiten, Passworte auszuspähen, unter anderem durch den Virus in Form eines so genannten Trojanischen Pferdes, kann bei Abgabe eines Angebotes in einer Internetauktion nicht von einer Identität des Bieters ausgegangen werden.

LG Konstanz, Urteil v. 19.04.2002, Az. 2 O 141/01 A, CuR 2002, 609


Leitsatz:

  1. Wenn der Kunde eines Telekommunikationsdienstleister bei Vertragsschluss auf die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises in der Form verzichtet, dass er ihn nicht beantragt hat, führt dies nicht zu einer Befreiung von der Vorlagepflicht der Daten im Streitfall.
  2. Die Klausel: “Sollten Sie keinen Einzelgesprächsnachweis bestellt haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich!”, hat keine Befreiung von der Aufschlüsselungspflicht der Verbindungsdaten auf Verlangen des Kunden zur Folge, da diese Klausel gegen § 9 AGBG verstößt.

AG Paderborn, Urteil v. 10.04.2002, Az. 54 C 572/01, MMR 2002, 492f.


Leitsatz:

Zwischen zwei kleineren Anwaltskanzleien ansässig in Berlin und Heilbronn besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dies gilt insbesondere, wenn gemeinsame Spezialgebiete nicht ersichtlich sind und auch für den Fall einer angebotenen Onlinerechtsberatung.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.03.2002, Az. 6 U 150/01, MMR 2002, 463


Leitsatz:

Die Verwendung von Metatages, die keinen sachlichen Bezug den auf der Seite angebotenen Inhalt aufweisen, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG und ist somit wettbewerbswidrig.

LG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2002, Az. 12 O 48/02, K&R, 2002, Seite 380 ff.


Leitsatz:

Die Nutzung eines fremden Namens als Metatag stellt eine Verletzung des Namensrechtes gem. § 12 BGB da.

LG Hamburg, Urteil v. 06.06.2001, Az. 406 O 16/01, CuR 2002, 374 f.


Leitsatz:

  1. Das Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet verstößt gegen die Nebenpflicht einer Geschäftsbeziehung zur vertraulichen Handhabung von Geschäftspost, die im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung gewechselt werden.
  2. Ein Einstellen von Geschäftspost ins Internet zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ist nicht in Form des Einscannens der Geschäftspost erlaubt; vielmehr darf ein eigener Standpunkt nur mit eigenen Wort oder durch Zitieren einzelner Passagen mit eigenem Schriftbild auf einer Internetseite wiedergegeben werden.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17.04.2002, Az. 2 U 69/01


Leitsatz:

  1. Derjenige, der in einem Impressum auf einer Internetseite genannt ist, ist für den Inhalt der Seite auch verantwortlich und bspw. passivlegitimiert für Unterlassungsansprüche.
  2. Bei einer im Internet betriebenen Community kann sich der Verantwortliche nicht dadurch entlasten, dass es sich hierbei um automatisierte und massenhafte Vorgänge darstellt oder durch einen mit den Mitgliedern der Community vereinbarten Haftungsausschluss.

LG Köln (“Steffi Graf – Fotos”), nicht rechtskräftig, Urteil v. 05.10.2001, Az. 28 O 346/01, MMR 2002, 254 f.


Leitsatz:

  1. Ein Webhostingvertrag ist nach Mietrecht zu beurteilen
  2. Die Nichtabberufbarkeit gehosteter Inhalte stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB dar.
  3. Bei dem Nachweis eines Schadens eines Internetshops aufgrund der Nichtabrufbarkeit des Shops kann sich der Treiber auf Beweiserleichterungen berufen, mit der Folge, dass entgangener Gewinn als Schadensschätzung des Gerichtes ermittelt werden kann, wenn eine auf gesicherten Grundlagen beruhende Wahrscheinlichkeitsprognose in der Form eines Durchschnittsumsatzes vorliegt.

AG Charlottenburg, Urteil v. 11.01.2002, Az. 208 C 192/01, CuR 2002, Seite 297 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Die private Internetnutzung eines am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PC´s entgegen einer betriebsinternen Richtlinie mit dem Zweck, eine eigene Homepage mit anzüglichen Inhalt in das Internet zu stellen und während der Arbeitszeit pornographisches Bildmaterial aus dem Internet herunterzuladen, rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
  2. Erkenntnisse des Arbeitsgebers über Internetnutzung unterliegen keinem Verwertungsverbot, wenn sie nicht auf Grund eines gezielten Ausspähens sondern anlässlich üblicher Wartungsarbeiten am Intranet und Sicherung von Daten auf betriebseigenen Datenträgern gewonnen werden.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000, Az. 1 Ca 504/00 B, CuR 2002, Seite 226 (nicht rechtskräftig)


Leitsatz:

Verfassungsbeschwerde von www.schuldnerspiegel.de unzulässig

BverfG, Beschluss v. 09.10.2001, Az. 1 BvR 622/01, MMR 2002, 89 f.


Leitsatz:

  1. Die Verantwortlichkeit für Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft grundsätzlich nur den Dienstanbieter, nicht jedoch den die Verbindung herstellenden Netzbetreiber.
  2. Stellt ein Netzbetreiber auf Grundlage eines Telefondienstvertrages einem Kunden die Sprachmehrwertdienste in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, um sittenwidrige Telefonsexgespräche zu führen.

BGH, Versäumnisurteil v. 22.11.2001, Az. III ZR 5/01, MMR 2002, 91 f.


Leitsatz:

Bei einer Internetauktion ist die Angabe der e-Mail-Adresse auch in Verbindung mit einem Passwort eines Bieters kein ausreichendes Indiz dafür, dass tatsächlich der e-Mail-Inhaber an einer Internetauktion teilgenommen hat.

AG Erfurt, Urteil v. 14.09.2001, Az. 28 C 2354/01, MMR 2002, 127


Leitsatz:

  1. Es stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages dar, wenn ein Arbeitnehmer bei dem ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen PC am Arbeitsplatz privat nutzt, eine erhebliche Menge pornografischen Bildmaterials aus dem Internet herunter lädt und auf Datenträger des Arbeitgebers speichert.
  2. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für Privattelefonate am Arbeitsplatz lassen sich auf die private Nutzung eines PC´s und insbesondere eines Internetzugangs übertragen.
  3. Das Herunterladen pornografischen Bildmaterials und das Betreiben einer Website mit anzüglichem Inhalt vom Arbeitsplatz während der Arbeitszeit ist wegen des Entstehens von Datenspuren zumindest abstrakt geeignet, das Ansehen desjenigen, der den Internetzugang zur Verfügung stellt, erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich mit Sportförderung, Jugendarbeit befasst. In einem solchen Fall ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung wirksam.
  4. Feststellungen, die der Arbeitgeber anhand der Untersuchung ihm gehörender Datenträger trifft, um dem Arbeitnehmer pornografische Inhalte und Datenspuren privater Internetaktivitäten nachzuweisen, unterliegen im Kündigungsschutzprozess keinem Beweisverwertungsverbot.

Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000, Az. 1 Ca 504/00 B, MMR 2002, 133


Leitsatz:

  1. Die Verwendung fremder Kennzeichen als Metatag stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar und zwar nur dann, wenn das Markenzeichen über eine Suchworteingang in Suchmaschinen für den Verbraucher zumindest mittelbar wahrnehmbar war. Auf die fehlende Sichtbarkeit des Metatags kommt es nicht an.
  2. Eine fremde Marke darf als Metatag angeboten werden, wenn der Anbieter als Händler auf der entsprechenden Webesite das Markenprodukt auch tatsächlich anbietet.

LG Hamburg, Urteil v. 13.07.2001, Az. 416 O 63/01, CuR 2002, 136 (rechtskräftig)


Leitsatz:

Der Vermieter von Software ist verpflichtet, diese auf eine neue Währung (EURO) umzustellen. Dies schuldet der Vermieter der Software im Rahmen des Mietverhältnisses.

LG Wuppertal, Urteil v. 28.09.2001, Az. 11 O 94/01, CuR 2002 Seite 7 f.


Leitsatz:

Werden entgegen den Vorschriften des § 6 TDG statt des gesetzlichen Vertreters lediglich Personen angeführt, die “für den Inhalt verantwortlich” sind, hat dies einen Unterlassungsanspruch gem. § 22 Abs.1 AGBG zur Folge.

OLG München, Urteil v. 26.07.2001, Az. 29 U 3265/01, CuR 2002, 55 (rechtskräftig)


Leitsatz:

Bei Werbung in einem TV-Werbespot für Minutenpreisen für Telefongespräche müssen die weiteren Kosten, die dem Verbraucher entstehen, ebenfalls angegeben werden. Diese Angaben müssen dem Minutenpreis eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlichlesbar sein.

LG Rostock, Urteil vom 12.04.2001, Az. 3 O 150/01 (rechtskräftig), MMR 2001, S. 63


Leitsatz:

  1. Telefonsex ist nicht pauschal sittenwidrig. Es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen. Beruft sich der Telefonkunde auf die Sittenwidrigkeit muss er den Inhalt der Telefonate vortragen.
  2. Bei der Vermittlung dieser Gespräche durch die Telefongesellschaft handelt es sich um ein wertneutrales Hilfsgeschäft, welches nicht der objektiven Förderung und Ermöglichung von Telefonsex dienen soll und daher auch nicht von einem eventuellen Unwerturteil erfasst ist.

LG Frankfurt, Urteil v. 16.05.2001, Az. 2/1 S 396/00, MMR 2002, S.64 (rechtskräftig)


Leitsatz:

Die zeitliche Befristung von Telefonkarten, ohne nach Ablauf der Frist unverbrauchte Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte anzurechnen, ist unwirksam.

BGH, Urteil v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00, MMR 2001, S.806 f.


Leitsatz:

Ein Eintragungsantrag in ein Online-Branchenverzeichnis ohne Preisangabe stellt eine arglistige Täuschung dar, wenn auf die Kostenpflichtigkeit nur durch einen Verweis aufmerksam gemacht wird.

Amtsgericht Mießbach, Urteil v. 01.02.2001, Az. 2 C 836/00, MMR 2001, S.837


Leitsatz:

  1. Die Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz werden durch einen Unternehmer nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher technisch gehindert wird, einen Vertrag über das Internet zu schließen, bevor er nachweisbar diese Informationen zur Kenntnis genommen hat.
  2. In der Verletzung der Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz liegt sogleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.04.2001, Az. 6 W 37/01, CuR 2001, S.782 (rechtskräftig)


Leitsatz:

Eine Werbeanzeige im Internet über eine Onlineauktion, bei der hochpreisige Geräte mit der Preisangabe “ab 1,- DM” angeboten werden, sind selbst dann wettbewerbswidrig, wenn erkennbar ist, dass es sich um den Mindestpreis einer Auktion handelt.

OLG Hamburg, Urteil v. 05.07.2001, Az. 3 U 35/01, MMR 2001, S.748 f.


Leitsatz:

  1. Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
  2. Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
  3. Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
  4. Auch wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe “Auktion”, “Auktionator”, “Zuschlag”, “Versteigerung”, “Versteigerer” und “Versteigerungsgut” zu verwenden.

KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, S. 764ff. ( rechtskräftig )


Leitsatz:

Das Angebot eines gebrauchten Gegenstandes bei einer Internetauktion mit dem Zusatz “Verhandlungsbasis” und “Hier nicht bieten”, hat keinen wirksamen Kaufvertrag entsprechend den Nutzungsbedingungen des Auktionshauses zur Folge.

AG Kerpen, Urteil v. 25.05.2001, Az. 21 C 53/01, MMR 2001, S. 711


Leitsatz:

Die Nennung eines Schuldnernamens innerhalb einer dafür eingerichteten Internetseite verletzt den Schuldner in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Eine Nennung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Schuldners erfolgen.

OLG Rostock, Urteil v. 31.03.2001, Az. 2 U 55/00, CuR 2001, S. 618


Leitsatz:

Wenn ein Unternehmen verurteilt wird, eine Werbebehauptung zu unterlassen, genügt es nicht, seiner Pflicht zur Vermeidung zukünftiger Verstöße, wenn die Mitarbeiter nur mündlich oder per e-Mail über die Unterlassungsverfügung informiert werden. Vielmehr besteht die Verpflichtung, die Mitarbeiter eindringlich auf die Verpflichtung, einschlägiger Aussagen zu unterlassen bzw. durch die Rechtsabteilung überprüfen zu lassen, hinzuweisen.

OLG München, Beschluss v. 15.09.1999, Az. 29 W 1671/99, CuR 2000, 504


Leitsatz:

Bei Rechtsverletzungen im Internet ist das Gericht gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, an welchem die Internetdomain bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Internetdomain ihren Ursprung in einem Staat der europäischen Union hat (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).

LG München, Urteil v. 21.09.1999, Az. 9 HK O 12244/99, CuR 2000, 464


Leitsatz:

Der Gerichtsstand für wettbewerbswidrige Werbung im Internet ist nicht zwangsläufig jeder Ort, an dem die Werbung abgerufen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, wo sich die Werbung nach dem Willen des Werbenden auswirken soll und wo wettbewerbliche Interessen aufeinander stoßen.

Es ist darauf abzustellen, an welchen Empfängerkreis sich der Internetauftritt eines Mitbewerbers erkennbar richtet. Dies ist aus dem Inhalt und der Aufmachung der betreffenden Homepage zu beurteilen.

OLG Bremen, Urteil v. 17.02.2000, Az. 2 U 139/99, CuR 2000, 77 ff.


Leitsatz:

Der Anbieter eines Chat-Rooms steht ein virtuelles Hausrecht zu.

OLG Köln, Urteil v. 25.08.2000, Az. 19 U 2/00, CuR 2000, 843


Leitsatz:

Gegen den Leiter eines kommunalen Kindergartens kann ohne vorherige Abmahnung eine Verdachtskündigung wegen des Verdachtes pedofiler Neigungen ausgesprochen werden, wenn bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf dem privaten PC des Arbeitnehmers Bilddateien mit Kinderpornografie gefunden werden.

Arbeitsgericht Braunschweig, NJW CuR 99, 368; NZA-RA 99, 192

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/590074a12c9e48dcb4df2f8b197a47b4