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Das eigenmächtige Ändern eines Hauptpasswortes für die Computeranlage eines Betriebes und die Weigerung, dieses Passwort der Geschäftsleitung mitzuteilen, begründet eine fristlose Kündigung.

LAG Hessen, Aktenzeichen: 13 Sa 1268/01

CuR 2003, 329 f.

Der Arbeitnehmer versah den im Betrieb des Arbeitgeber stehenden Computers wegen persönlicher Auseinandersetzungen mit dem damaligen Geschäftsführer mit einem neuen Hauptpasswort, das nur ihm und seiner Freundin bekannt war. Er wies  die übrigen Bürokräfte an, hiervon den damaligen Geschäftsführer nichts mitzuteilen. Der Kläger tat dies mit der Begründung, der damalige Geschäftsführer unterschlage Geld und hinterziehe Steuern. Der Geschäftsführer hatte dadurch keinerlei Zugang zu den Daten des Unternehmens, insbesondere der Buchhaltung. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt. Aus den Gründen:

“Es bedarf heute keiner besonderen Hervorhebung mehr, das die EDV selbst in kleinen Betrieben, wie dem der Beklagten das Herzstück der betrieblichen Organisation ist. Über sie läuft nicht nur die Korrespondenz, sondern auch die Terminverwaltung und die Buchhaltung. Ohne funktionierende EDV ist heute jeder Betrieb praktisch zur Untätigkeit verurteilt. Verbleibende Arbeitsmöglichkeiten können nicht mehr abgestimmt werden. Verpflichtungen rechtlicher und finanzieller Art können nicht mehr sinnvoll wahrgenommen werden. Es drohen nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. In genau diese Schwierigkeiten hat der Kläger die Beklagte gestürzt, als er etwa Mitte April 1999 der Beklagten den Zugang zu EDV abschnitt, indem er Hauptpasswort änderte und das neue Passwort vor dem Geschäftsführer der Beklagten geheim hielt. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass sie Fahrstunden und Fahrprüfungen nicht mehr organisiert abhalten konnte, weil die entsprechenden Termine nicht mehr zugänglich waren. Die Beklagte konnte darüber hinaus auch ihren Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln. Dieser Sachverhalt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung abzugeben. Der Kläger hat in voller Absicht den Betrieb der Beklagten von etwa Mitte April 1999 bis mindestens 10.05.1999 massiv beeinträchtigt und dabei entstehende Vermögensschäden und sonstige geschäftliche Nachteile bewusst in Kauf genommen.

Die gebotene Interessenabwägung fördert keinen Gesichtspunkt zu Tage, die das Verhalten des Klägers etwa in einem milderen Licht erscheinen ließe. Gerade weil man den Kläger unterstellen muss, dass er als Minderheitsgesellschafter der Beklagten auch selbst ein gesteigertes Interesse an der Tragsituation der Beklagten gehabt haben müsse, erscheint es um so unverständlicher, dass er deren Geschäftslage durch das oben beschriebene Verhalten noch weiter beeinträchtigte. Selbst als dem Kläger mit dem Schreiben der Beklagten vom 03.06. und 10.05.1999 nochmals deutlichst vor Augen geführt wurde, welche prekäre Lage durch das eigenmächtige Wechseln des Hauptpasswortes hervorgerufen hatte, bequemte sich der Kläger nicht zum Einlenken und gab sogar ein falsches Passwort an. Die Beklagte musste schließlich einen Computertechniker beiziehen. Dieses opstruktive Verhalten kann der Kläger auch nicht mit dem Verdacht rechtfertigen, der damalige Geschäftsführer unterschlage Gelder und hinterziehe Steuern. Abgesehen davon, dass der Kläger in erster Linie Arbeitnehmer der Beklagten war, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Recht für sich in Anspruch nehmen konnte, den Betrieb seines Arbeitgebers vorsätzlich zu schädigen, führt die faktische Stilllegung der EDV auch gar nicht zur Klärung des eingewandten Verdachtes, ist also noch nicht einmal zielgerichtet, sondern kaum mehr als ein Racheakt für vermeindlich erlittende Nachteile. Kein Arbeitgeber muss ein solches Verhalten sanktionslos hinnehmen. Er darf sich wegen der zweifelsfrei negativen Auswirkung auf die zukünftige Zusammenarbeit fristlos von dem entsprechenden Arbeitnehmer trennen. “

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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