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Leitsatz

Bei der Versteigerung einer Internetdomain im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Zuschlagserteilung bei einer .de Domain von der Zustimmung der Denic abhängig, wenn die Domain vor dem 15.08.2000 registriert wurde.

AG Bad Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001, Az. 6 M 576/00, CuR 2003, Seite 224 f.

Der Gläubiger hatte eine Internetdomain gemäß § 844 ZPO gepfändet. In einem Gutachten von Sedo.de wurde der Wert der Secondleveldomain mit 1.100,00 Euro ermittelt. Als Versteigerungsbedingungen waren laut Gericht jedoch festzulegen, dass die Zuschlagserteilung von der Zustimmung der Denic abhängt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Domain um eine vor dem 15.08.2000 registrierte Domain handelt. In diesem Konnektierungsverträgen ist ein Abtretungsverbot vorhanden. Für die Verwertung stehen also zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht ordnet entweder eine Fremdausübung gemäß § 857 Abs. 3 ZPO an oder eine Veräußerung des Konnektierungsanspruches. Hier war die Veräußerung des Konnektierungsanspruches ausdrücklich beantragt. § 857 Abs. 3 ZPO erlaubt keine Veräußerung des Anspruches. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Denic der Veräußerung zustimmt. Durch die Erforderlichkeit der Zustimmung der Denic kommt das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und das Kontrollinteresse der Denic optimal zur Geltung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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