sonstiges46

Leitsätze

1. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte nicht verantwortlich, solange sie sich diese nicht zu eigen machen oder keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben.

2. Eine Kontrollpflicht des Diensteanbieters besteht nicht.

KG, Urt. v. 28.6.2004 ‑ 10 U 182/03, rechtskräftig

(LG Berlin, Urt. v. 2 7.2.2003 ‑ 2 7 O 899/02)

CR 2005, S. 64 ff.

Aus den Gründen:

( … ) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Geld­entschädigung wegen der Veröffentlichung der von einer dritten Person verfassten Kontaktanzeige auf der Inter­netseite der Beklagten nicht zusteht. ( … )

Die Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 1, 11 TDG für den Inhalt der Kontaktanzeige rechtlich nicht verantwortlich.

Nach § 8 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach S 11 TDG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Hand­lung oder Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird

(Nr. 1), oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (Nr. 2). Dies gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Nach diesen Vorschriften ist eine deliktische Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den in der Kontaktanzeige enthaltenen Inhalten um für die Beklagte i.S.v. § 8 Abs. 1 TDG “fremde” Informationen gehandelt hat. Denn es ist unstreitig, dass ein unbekannt gebliebener Dritter die Kontaktanzeige unter dem Namen der Kläge­rin in das Internet eingestellt hat.

Zwar sind “eigene Inhalte” auch von Dritten hergestell­te Inhalte, die sich der Anbieter zu Eigen macht (BT­Drucks. 13/7385, 19), indem er sie so übernimmt, dass er aus Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwor­tung tragen will. Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls (Spindler, NJW 1997, 3193 [3196]). In erster Linie ist dabei die Art des Diens­tes entscheidend. So ist beispielsweise für die Nutzer einer Newsgroup offensichtlich, dass der Diensteanbie­ter nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellt und mit den dort verschobenen Inhalten in der Re­gel nichts zu tun hat. (Beck’scher JuKDG‑Kommentar, S 5 TDG Rz. 21).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte jedoch keine eigene Information bereitgestellt, denn jeder Besucher der Internetseite erfährt, wie die Kontaktanzeigen zustan­de kommen, dass ‑ wie das LG richtig ausgeführt hat ‑ die Beklagte nicht etwa eine Vorauswahl trifft oder die Texte redigiert, sondern lediglich den Rahmen zur Verfügung stellt, den die Besucher der Internetseite selbst ausfüllen.

Die Beklagte hat sich den Inhalt der fraglichen Kontakt­anzeige auch nicht dadurch zu Eigen gemacht, dass sie einen Rahmen für die Beiträge der Nutzer vorgegeben hat (Rubriken “Steckbrief”, “Profil”, “Beschreibung­”, “Das mag ich:” usw.). Die Vorgabe einer solchen Struk­tur ist erforderlich, um das mit dem Dienst verfolgte Ziel zu erreichen. Den Nutzern des Dienstes soll die Möglich­keit gegeben werden, Kontakt mit anderen Nutzern auf­zunehmen, die einem bestimmten “Suchprofil” entspre­chen. Die Vorgabe einer Struktur besagt aber nichts da­rüber, mit wessen Informationen der “Rahmen” ausge­füllt wird. Genügte allein die Vorgabe eines “Rahmens durch den Diensteanbieter, um die Inhalte zu “eigenen Informationen i.S.v. § 8 Abs. 1 TDG zu machen, würde der Zweck verfehlt, den der Gesetzgeber mit den Rege­lungen des TDG verfolgt. S 8 Abs. 2 S. 1 TDG setzt Art. 15 Abs. 1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitglied­staaten Diensteanbietern i.S.d. Art. 12, 13 und 14 ECRL keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ih­nen übermittelten. oder gespeicherten fremden Informa­tionen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Im Hinblick auf die Masse der übermittelten und gespei­cherten Daten erfordert die Nutzung des Internets in weiten Bereichen die Vorgabe einer Struktur durch die Diensteanbieter, um dem einzelnen Nutzer die Suche und den Zugriff auf bestimmte Informationen zu ermög­lichen. Ohne Ordnungsstrukturen wäre eine sinnvolle Nutzung des Internets in diesen Bereichen nicht möglich. Führte bereits die Bereitstellung eines “Rahmens” durch den Diensteanbieter dazu, von einer “eigenen” Informa­tion auszugehen, wären die Anbietet entgegen Art. 15 Abs. 1 ECRL gehalten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Daten zu überwachen, um ggf. einer zivilrechtlichen Haftung für persönlichkeitsrechtsverletzen­de Inhalte zu entgehen.

Zwar hat das OLG Köln in seinem Urt. v. 28.5.2002 (OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002 ‑ 15 U 221/01, OLGRe­port Köln 2002, 304 = CR 2002, 680) ausgeführt, dass in dem dort entschiedenen Fall bereits das Integrieren fremder Beträge in das eigene Dienstangebot den An­schein erweckt habe, der Diensteanbieter identifiziere sich grundsätzlich mit den fremden Inhalten. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht der Fall. Anders als bei einem Presseorgan ist bei einem Dienst wie der Community “L.@L.” nämlich vom Fortbestehen des Eindrucks der Fremdheit der Inhalte auszugehen. Da die Beklagte ‑ wie ausgeführt ‑ nicht den Anschein erweckt, sie stehe hinter dem Inhalt, bedurfte es einer ausdrücklichen Distanzie­rung nicht (Eckhardt, CR 2002, 680 [68 1]).

Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Dienst zieht, kommt es nicht an. Bei anderer Betrachtung entstünde ein unauflöslicher Widerspruch zur presserechtlichen Behandlung, denn ein Verleger wird für den Inhalt von Leserbriefen auch dann nicht wie für eigene Inhalte zur Verantwortung gezogen, wenn auf derselben Seite Wer­bung platziert wird (Spindler, MMR 2002, 549 [550]; BGH v. 27.5.1986 ‑ VI ZR 169/85, MDR 1987, 44 = NJW 1986, 2503 [25051]). Unabhängig davon differen­zieren die Regelungen des TDG nicht danach, auf wel­chem Weg der Dienstanbieter die für das Betreiben des Dienstes erforderlichen Einnahmen erzielt. Es sind we­der Anhaltspunkte noch vernünftige Gründe dafür er­sichtlich, einem werbefinanzierten Diensteanbieter die haftungsrechtliche Privilegierung allein deshalb zu ver­sagen, weil die beanstandete Internetseite mit einer Wer­beanzeige versehen ist. Besteht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ zwischen Werbeanzeigen und beanstandetem In­halt kein sachlicher Zusammenhang, entsteht aus Sicht eines Nutzers auch nicht ansatzweise der Eindruck, der Diensteanbieter wolle eine inhaltliche Verantwortung übernehmen.

Die Haftung der Beklagten für die von ihr gespeicherten und übermittelten “fremden” Informationen ist nach § 11 TDG ausgeschlossen. Dass die Person, die den “Steckbrief” der Klägerin nebst deren Foto ins Internet eingestellt hat, als “Nutzer” der Beklagten als Dienste­anbieterin unterstand oder von ihr beaufsichtigt wurde (S 11 S. 2 TD G), behauptet die Klägerin nicht. Dass die Beklagte i.S.v. § 11 TDG “Kenntnis” vom persönlich­keitsrechtsverletzenden Inhalt der Kontaktanzeige oder Kenntnis von Umständen hatte, aus denen die Existenz entsprechender rechtswidriger Informationen resultierte (Spindler, NJW 2002, 921 [924]), ist nicht dargelegt. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, wofür die Klägerin als Anspruchsstellerin die Darle­gungs‑ und Beweislast trägt (BGH NJW 2003, 356, zu § 5 Abs. 2 TDG a.F.). Dass aus Sicht der Beklagten auch nur Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Informationen ‑Fotografie und Telefonnummer der Klägerin ‑ ohne deren Erlaubnis verwendet wurden, behauptet die Klägerin nicht. Damit fehlt es auch an einer Kenntnis der Umstän­de, “aus denen eine Verletzung evident hervorgeht” (Hoe­ren, MMR 2004, 168 [169] zu 5 11 S. 1 TDG).

Soweit die Klägerin eine fehlende “Eingangskontrolle” der Beklagten rügt, kann dies eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Denn aus § 11 TDG lässt sich eine derar­tige Kontrollpflicht nicht ableiten. Nach der Regelung in 8 Abs. 2 TDG sind Diensteanbieter vielmehr nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten (fremden) Informationen zu überwachen oder Umstände zu erforschen, die auf eine rechtwidrige Tätigkeit hinweisen. Aus einem Verzicht auf eine nicht gebotene Kontrolle und Überwachung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin- daher auch nicht zu schließen, dass sich die Beklagte über die Möglichkeiten des Missbrauchs im konkreten Fall im Klaren gewesen sei.

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/e0110eda4be74792921500310fc7e9c9