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Gesetzesänderung: Nutzen Sie die Chance und kündigen Sie Ihre Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen Rechtsmissbrauch

Wir Fachanwälte von internetrecht-rostock.de, beraten seit vielen Jahren Internethändler, die eine Abmahnung erhalten haben. Der mit Abstand häufigste Abmahner aus unserer Beratungspraxis ist eindeutig der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.  (IDO). Nicht nur das, es gibt auch keinen weiteren Abmahner, der nach unserem Eindruck so häufig wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend macht (siehe hier). Der IDO überprüft sehr genau, ob eine abgegebene Unterlassungserklärung auch eingehalten wird. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, wird eine Vertragsstrafe von mehreren 1000 € geltend gemacht. Wir haben zudem auch Mandanten, bei denen der IDO mehrfach Vertragsstrafen geltend gemacht hat.

Einige Abmahnthemen des IDO sind besonders gefährlich, da die Gefahr, dass der Händler gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstößt, besonders hoch ist. Häufig, so unser Eindruck, macht der IDO eine Vertragsstrafe geltend, wenn eine Unterlassungserklärung wegen eines fehlenden Grundpreises abgegeben wurde oder wegen einer Bewerbung mit einer Garantie ohne Information über die Garantiebedingungen. Besonders tückisch: Die Abmahnung des IDO bezieht sich auf eine bestimmte Plattform, häufig eBay oder Amazon. Die geforderte Unterlassungserklärung beschränkt sich jedoch nicht auf die Plattform, auf der der Verstoß begangen wurde (was auch den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht). Viele Händler, die wegen eines Verstoßes z.B. auf eBay abgemahnt worden, die aber gleichzeitig auch bei Amazon verkaufen, haben nicht im Blick, dass die Unterlassungserklärung schlichtweg für alle Angebote aus der jeweiligen Branche gilt, egal welche Plattform genutzt wird.

Neues UWG-Ihre Chance, eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen Rechtsmissbrauchs zu kündigen

Dem Gesetzgeber sind die massenhaften Abmahnungen von Internethändlern schon seit Längerem als Problem bekannt. Durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, ein echtes Anti-Abmahn-Gesetz, ist das Wettbewerbsrecht (UWG) geändert worden. Die Neuregelungen des UWG besprechen wir in diesen FAQ. Diese Rechtsänderung ist am 02.12.2020 in Kraft getreten.

Unter anderem werden jetzt im UWG sehr viel ausführlicher die Indizien geregelt, die zu einem Rechtsmissbrauch führen. § 8c UWG regelt jetzt, dass in bestimmten Fällen ein Rechtsmissbrauch „im Zweifel“ anzunehmen ist. Bisher war es so, dass die Beweislast beim Abgemahnten lag, der viele Indizien bei Gericht vorlegen musste, bevor der Abmahner dazu überhaupt Stellung nehmen musste. Dies ist nunmehr anders.

Bereits jetzt, unabhängig von der neuen gesetzlichen Regelung, hat der IDO ein Problem mit Rechtsmissbrauch. Sowohl das Landgericht Heilbronn wie aber auch das OLG Celle und auch das OLG Rostock nehmen aus unterschiedlichen Gründen an, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Unsere Kanzlei konnte dem IDO in mehreren gerichtlichen Verfahren Rechtsmissbrauch nachweisen. Es handelte sich jedoch immer auch ein Stück weit um Einzelfälle.

§ 8c Abs. 2 UWG enthält nun eine Auflistung, wann eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist. Hierzu gehört auch der Umstand, dass der Abmahner eine Unterlassungserklärung fordert, bzw. beigefügt hat, die offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Genau dies ist nach unserer Einschätzung beim IDO häufig der Fall, jedenfalls wenn es um eine Abmahnung wegen einer Garantiewerbung oder wegen fehlender Grundpreise geht. Überraschend ist eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung in diesen Bereichen beim IDO eigentlich nicht, da es nach unserem Eindruck dem IDO in erster Linie darum geht, über Vertragsstrafen abzukassieren.

Jedenfalls sind nach unserer Auffassung viele Abmahnungen des IDO, insbesondere wenn sie Grundpreise oder Garantiewerbung betreffen, nach neuem Recht rechtsmissbräuchlich. Eine Unterlassungserklärung kann gekündigt werden, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Folge ist, dass, wenn die Kündigung berechtigt ist, der Abmahner, d. h. der IDO, keine Vertragsstrafe mehr geltend machen kann.

Die Änderung des UWG ist erst seit ein paar Tagen in Kraft. Rechtsprechung gibt es zu diesem Thema naturgemäß noch nicht. Wir sind jedoch davon überzeugt, dass das neue Recht auch für alte Abmahnungen Anwendung findet.

Nicht zu lange warten

Wir empfehlen mit einer Kündigung einer Unterlassungserklärung nicht zu lange zu warten. Rechtlich ist es auf jeden Fall besser, kurzfristig nach einer Rechtsänderung eine Unterlassungserklärung zu kündigen.

Wir prüfen, ob Sie Ihre Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kündigen können

Gerne beraten wir Sie, ob auch Sie Ihre Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen Rechtsmissbrauchs kündigen können. Falls wir Erfolgsaussichten für eine Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs sehen, können wir die Kündigung gerne für Sie aussprechen.

Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Stand: 02.12.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke