kennzeichnungspflichten

Kennzeichnungspflichten für Internetverkäufer

Auch wer über das  Internet verkauft, hat gesetzliche Kennzeichnungspflichten in Artikelbeschreibungen mit aufzunehmen. Fehlende oder unvollständige Kennzeichnungen können wettbewerbswidrig sein.

Die Kennzeichnung muss in der Regel in der Produktbeschreibung selbst vorgenommen werden, bzw. auf der eBay-Angebotsseite.  Gesonderte Darstellungspflichten werden bei den jeweiligen Informationspflichten erläutert.

Wichtiger Hinweis:

In der Regel schreiben die Vorschriften über die einzelnen Informationspflichten vor, dass auch das Produkt selbst oder dessen Verpackung entsprechend zu kennzeichnen ist. Davon ausgehend empfehlen wir dringend, die Informationen am Produkt oder seiner Verpackung zu prüfen. Vergleichen Sie bitte, welche Informationen in welcher Form im Internet dargestellt werden muss.

Hinweise sind kursiv gedruckt und gehören nicht zu den Informationspflichten!

Bei vielen Produkten gibt es Prüfpflichten des Verkäufers vor dem Verkauf:

  • Prüfpflichten nach Produktsicherheitsgesetz
  • Prüfpflichten nach Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ab dem 13.12.2024
  • Akkus oder Batterien oder Geräte, die Akkus oder Batterien enthalten und die in der EU ab dem 18.8.2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind
  • Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG)
  • Funkanlagen (FuaG)
  • Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung)
  • Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230)
  • Vertrieb von nicht bauartzugelassenen Kfz-Teilen
  • Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz
  • Herstellerregistrierung nach Batteriegesetz

Konkrete Informationen zu den Prüfungspflichten von Verkäufern haben wir hier zusammengestellt.

Übersicht:

I. Batterien, Akkus sowie Geräte, die Batterien oder Akkus enthalten oder bei den Batterien oder Akkus beigefügt sind

1. Meldepflicht nach Batteriegesetz

Beachten Sie bitte, dass der Vertrieb von Akkus oder Batterien von dem Hersteller beim Bundesumweltamt gemeldet worden sein muss. In der Regel ist zuvor eine Anmeldung bei GRS Batterien notwendig.

Vertreiber und Anbieter können unter bestimmten Umständen auch Hersteller im Rechtssinne sein. Fehlt die Anmeldung oder ist unvollständig ist dies wettbewerbswidrig und bußgeldbewehrt. Es besteht zudem ein gesetzliches Vertriebsverbot!

Weitere Informationen finden Sie hier:

2. Informationspflichten nach Batteriegesetz

Nach Batteriegesetz müssen Sie entweder im Internet oder schriftlich der Warensendung beigefügt über Rücknahmepflichten informieren. Wir empfehlen dringend eine Information in der Warensendung.

Nachfolgend finden Sie ein Muster für die Information. Beachten Sie bitte die Gestaltungshinweise

III .Darstellung von elektronischen Etiketts, Produktdatenblättern und Spektrum bei der Bewerbung und dem Angebot im Internet

Für diese Informationen sprechen Sie uns bitte an.

IV. Textilien

V. a Schuhe

VI. Biozide

VI a. Chemikalien und Chemieprodukte

VII. Angebot von Motoröl, Getriebeöl und Ölfilter

VIII. Lebensmittel

IX. Warnhinweise bei Angebot von Spielzeug

X. Informationspflichten im Internet beim Angebot von Tier-Futtermitteln

XI. Informationspflichten beim Angebot von Kraftfahrzeugreifen

XII. Kennzeichnungspflichten und Verkaufsvorgaben für Handys, Tablets, Laptops, Digitalkameras, Kopfhörer, Bluetooth-Boxen, etc. (Funkanlagen)

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/5f92a0f20c9e4adb9bf293f3147c111a