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Kennzeichnungspflichten für Chemikalien und Chemieprodukte

Beim Verkauf von Chemikalien im Internet sind besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten. Relevant in diesem Zusammenhang sind insbesondere die Regelungen der Richtlinie 1999/45/EG und der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).  

 

Diese sehen unter anderem vor, dass bei der Werbung und in Internetangeboten bestimmte Angaben über die Gefährlichkeit des jeweiligen Chemieproduktes erfolgen müssen.

Wir gehen davon aus, dass die von Ihnen vertriebenen Produkte selbst ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Eine korrekte Kennzeichnung am Produkt selbst ist ebenfalls vorgeschrieben. Dies vorausgesetzt empfehlen wir grundsätzlich, alle Angaben auf dem entsprechenden Etikett hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften des jeweiligen Produktes im Internet anzugeben. 

Für welche Chemikalien bestehen besondere Kennzeichnungspflichten?

Von der CLP-Verordnung werden Stoffe und Gemische erfasst.

 

Ein Stoff ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

Ein Gemisch im Sinne der Verordnung ist ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht.

Für Stoffe oder Gemische besteht eine besondere Kennzeichnungspflicht, wenn diese nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind und es sich bei dem Stoff oder Gemisch nicht um ein für den Endverbraucher bestimmtes Fertigerzeugnis wie

       Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG

       Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG

       Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG

       Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385 EWG und 93/42/EWG, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG

       Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr.178/2002, einschließlich der Verwendung

als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;

als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG;

als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

in Tierfutter im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

Nach Artikel 48 CLP-Verordnung müssen Stoffe oder Gemische in der Werbung und insbesondere auch in Internetangeboten hinsichtlich deren Gefahren entsprechend gekennzeichnet werden.

Besondere Kennzeichnungspflichten für Stoffe

 

Seit dem 01. Dezember 2010 muss in der Werbung und in Internetangeboten für als gefährlich eingestufte Stoffe die betreffende Gefahrenklasse oder Gefahrenkategorie angegeben werden. Die CLP-Verordnung kennt folgende Gefahrenklassen:

I) Physikalische Gefahren: 16 Gefahrenklassen

1) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2) Entzündbare Gase

3) Entzündbare Aerosole

4) Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5) unter Druck stehende Gase

6) Entzündbare Flüssigkeiten

7) Entzündbare Feststoffe

8) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

9) Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10) Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

12) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13) Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14) Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15) Organische Peroxide

16) Auf Metalle korrosiv wirkend

II) Gesundheitsgefahren: 10 Gefahrenklassen

1) Akute Toxizität

2) Ätzung/Reizung der Haut

3) Schwere Augenschädigung/-reizung

4) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut

5) Keimzell-Mutagenität

6) Karzinogenität

7) Reproduktionstoxizität

8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

9) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

10) Aspirationsgefahr

III) Umweltgefahren: 1 Gefahrenklasse

Gewässergefährdend

IV) Zusätzliche EU-Gefahrenklasse

Die Ozonschicht schädigend

Nach der nationalen Auskunftstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe (Reach-CLP Helpdesk) muss daher die Werbung gegebenenfalls die Gefahrenklasse und/oder die anwendbaren Gefahrenkategorien enthalten, zum Beispiel akute orale Toxizität, Kategorie 3.

Besondere Kennzeichnungspflichten für Gemische:

Seit dem  dem 01. Juni. 2015 sind Gemische nach der CLP-Verordnung zu kennzeichnen. Mit der CLP-Verordnung wurde das GHS-System (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen umgesetzt. Ziel ist die weltweite Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Chemikalien.

 

Nach Art. 48 Abs. 2 CLP-Verordnung müssen in der Werbung und somit auch in Internetangeboten die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden.

Art. 48 Abs. 2 der CLP-Verordnung ist nicht eindeutig, hinsichtlich der Frage, welche konkreten Angaben in der Werbung zu machen sind. So muss jegliche Werbung für ein gefährlich eingestuftes Gemisch, “die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen”.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d-h CLP-Verordnung müssen daher, soweit zutreffend, folgende Angaben erfolgen:

       Gefahrenpiktogramm

       Signalwörter

       Gefahrenhinweise

       geeignete Sicherheitshinweise

       ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 Abs. 6 CLP-Verordnung

Nach der nationalen Auskunftstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe (Reach-CLP Helpdesk) müssen die oben genannten Informationen, bis auf die geeigneten Sicherheitshinweise, in der Werbung angegeben werden. Nach unserer Auffassung und insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sollten jedoch auch die geeigneten Sicherheitshinweise mit angegeben werden.

Die Reihenfolge der in der Werbung und in Angeboten im Internet zu machenden Angaben, sollte der Reihenfolge des auf dem Produkt angebrachten Kennzeichnungsetiketts entsprechen. Die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett müssten der oben dargestellten Reihenfolge entsprechen, vgl. auch Art. 32 CLP-Verordnung.

Gefahrenpiktogramme

Das Gefahrenpiktogramm dient der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.

Entsprechende aktuellen Piktogramme finden Sie unter:

https://echa.europa.eu/de/regulations/clp/clp-pictograms

Signalwörter:

Nach Artikel 20 der CLP-Verordnung ist entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches das Signalwort “Gefahr” oder “Achtung” anzugeben.

Gefahrenhinweise:

Stoffe oder Gemische werden in Gefahrenklassen unterteilt. Diese enthalten Gefahrenhinweise (H-Hinweise; hazard statements), welche die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreiben. Die CLP-Verordnung kennt folgende Gefahrenklassen:

I) Physikalische Gefahren: 16 Gefahrenklassen

1) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2) Entzündbare Gase

3) Entzündbare Aerosole

4) Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5) unter Druck stehende Gase

6) Entzündbare Flüssigkeiten

7) Entzündbare Feststoffe

8) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

9) Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10) Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

12) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13) Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14) Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15) Organische Peroxide

16) Auf Metalle korrosiv wirkend

II) Gesundheitsgefahren: 10 Gefahrenklassen

1) Akute Toxizität

2) Ätzung/Reizung der Haut

3) Schwere Augenschädigung/-reizung

4) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut

5) Keimzell-Mutagenität

6) Karzinogenität

7) Reproduktionstoxizität

8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

9) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

10) Aspirationsgefahr

III) Umweltgefahren: 1 Gefahrenklasse

Gewässergefährdend

IV) Zusätzliche EU-Gefahrenklasse

Die Ozonschicht schädigend

Eine Liste mit den jeweiligen Gefahrenhinweisen findet sich in Anhang III Teil 1 der CLP-Verordnung.

So lautet beispielsweise der Gefahrenhinweis H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

geeignete Sicherheitshinweise:

Die Sicherheitshinweise, die sogenannten P-Hinweise (precautionary statements), beschreiben eine oder mehrere empfohlenen Maßnahmen, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen. Eine Liste mit den jeweiligen Sicherheitshinweisen findet sich in Anhang IV der CLP-Verordnung. So lautet beispielsweise der Sicherheitshinweis P222: Berührung mit Luft vermeiden.

ergänzende Gefahrenhinweise:

Für bestimmte Gemische gibt es zusätzliche besondere Gefahrenhinweise. Eine Liste mit den ergänzenden Gefahrenhinweisen findet sich in Anhang III Teil 3. So müssen beispielsweise Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, den Hinweis EUH206: “Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.” auf dem Kennzeichnungsetikett aufweisen. Dieser Hinweis ist auch in der Werbung und bei Internetangeboten mit anzugeben.

Wir empfehlen grundsätzlich alle auf dem Kennzeichnungsetikett aufgedruckten Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Gefahrenhinweise in der Werbung und in Internetangeboten mit anzugeben.

Stand: 07/2017

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