kennzeichnung-spielzeug-internet

 

Gilt seit dem 20.07.2011 durch die 2. GPSGV: Umfangreiche Informationspflichten im Internet  beim Verkauf von Spielzeug

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass durch die EU-Spielzeugrichtlinie (Richtlinie 2009/48/EG vom 16.09.2009 über die Sicherheit von Spielzeug) zukünftig beim Angebot von Spielzeug im Internet umfangreiche Informationspflichten bestehen.

Bisher gab es lediglich die EU-Richtlinie. Es fehlte noch eine Umsetzung in das deutsche Recht. Die EU hatte den Mitgliedsstaaten insofern vorgegeben, dass die Richtlinie ab dem 20.07.2011 gelten muss.

Spät, jedoch nicht zu spät hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nunmehr den Erlass einer Verordnung in die Wege geleitet, durch die die Informationspflichten auch konkret ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Es handelt sich um die zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV). Die Verordnung ist zum 20.07.2011 in Kraft treten.

Internethändler müssen Warnhinweise darstellen

Gemäß § 11 Abs. 4 zweite GPSGV müssten Warnhinweise auch im Internet dargestellt werden. Es heißt insofern in der Verordnung:

(4)

Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeuges maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters des Benutzers, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang 5 der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.

Wichtig ist somit, dass der Verbraucher vor dem Kauf die Möglichkeit bekommen muss, Warnhinweise zur Kenntnis zu nehmen. Die Verordnung stellt – ebenso wie die EU-Richtlinie – eindeutig klar, dass die Informationspflichten auch für ein Angebot im Internet gelten. Die EU-Richtlinie spricht hier von “auch bei einem Online-Kauf” mit dem in der Spielzeugrichtlinie genannten Formulierung “Kauf auf elektronischem Weg” dürfte nichts anderes gemeint sein.

In den erläuternden Leitlinien der EU-Kommission zur Spielzeugrichtlinie hieß es insofern:

Diese Warnhinweise müssen auf der Verpackung erscheinen oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für Online-Käufe; entsprechend müssen diese Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein. Als Kauf gelten in diesem Zusammenhang ferner sämtliche Kaufhandlungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der physisch nicht in der Nähe des gewünschten Produkts befindliche Käufer dieses Produkt bestellt. Die in Artikel 11 Abs. 2 behandelten Warnhinweise werden sämtlich als notwendig für eine Kaufentscheidung betrachtet, als maßgeblich für die Entscheidung zum Kauf werden insbesondere Warnhinweise in Bezug auf das Mindesthöchstalter der Benutzer sowie die in Anhang V aufgeführten Warnhinweise mit Ausnahme der Warnhinweise in Nr. 9 angesehen. Die in Anhang V aufgeführten Warnhinweise sind in Zusammenhang mit diesem Artikel zu lesen; d.h. Anhang V gibt zwar an, dass der Warnhinweis auf dem Spielzeug anzubringen ist, er muss aber außerdem vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies kann bedeuten, dass dieser Warnhinweis auch auf der Verpackung oder auf anderem Wege (im Internet) angezeigt werden muss.

In der Erläuterung zur zweiten GPSGV heißt es zudem, dass Warnhinweise verboten sind, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch widersprechen. Bei einem Spielzeug, das typischerweise in den Mund genommen wird, darf dieser Gebrauch also nicht durch einen entsprechenden Warnhinweis ausgeschlossen werden. In der Erläuterung heißt es ferner, dass die maßgeblichen Warnhinweise für den Verbraucher auch bei einem Online-Kauf erkennbar sein müssen.

Was ist Spielzeug?

Spielzeug sind gemäß § 1 Abs. 1 Zweite GPSGV Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden oder die entsprechend gestaltet sind.

Es kommt somit darauf an, ob ein Produkt tatsächlich zum Spielen gedacht ist oder nicht. Dies mag bei Sammlerstücken oder reinen Dekorationsartikeln durchaus anders sein, wobei es sich in diesem Zusammenhang dringend empfiehlt, diese Produkte auch als solche zu kennzeichnen.

Was ist kein Spielzeug?

§ 1 Abs. 3 GPSGV regelt, für welche Spielzeuge die Verordnung nicht gilt. Hierbei handelt es sich um die gleichen Artikel, die bereits in Artikel 2 Abs. 1 der Spielzeugrichtlinie genannt wurden:

Kein Spielzeug sind Spielgeräte zur öffentlichen Nutzung, Spielautomaten, mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielfahrzeuge, Spielzeugdampfmaschinen und erstaunlicherweise Schleudern und Steinschleudern. Aus der Anlage I zur Spielzeugrichtlinie ergibt sich im Übrigen eine ganze Auflistung von Produkten, die rechtlich gesehen nicht als Spielzeug gelten. Hierzu gehören Sammlerprodukte, insbesondere Modelle, Folklore- oder Dekorationspuppen, Nachbildungen von historischem Spielzeug und nachgeahmte echte Schusswaffen. Diese Ausnahme gilt im Übrigen nur dann, wenn auf der Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler gedacht ist, die mindestens 14 Jahre alt sind.

Kein Spielzeug sind ebenfalls Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskater und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht von über 20 kg, Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, Wassersportgeräte zur Verwendung im tiefen Wasser, Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen, Produkte und Spiele mit spitzzulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen etc., die mit einer Spannung von mehr als 24 Volt betrieben werden und zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden. Ferner kein Spielzeug sind Unterrichtsprodukte, Personalcomputer, Spielekonsolen, Software, Schnuller, Leuchten, elektrische Transformatoren oder Modeaccessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind. Diese Auflistung ist nicht abschließend.

Die Warnhinweise – Grundsätzliches

§ 11 Abs. 2 GPSGV regelt, dass Warnhinweise

– deutlich sichtbar

– leicht lesbar

– verständlich

und in zutreffender Form auf dem Spielzeug anzubringen sind.

Wir gehen davon aus, dass diese Gestaltungsvorschriften auch bei einer Darstellung und dem Angebot von Spielzeug im Internet gelten.

Warnhinweise müssen mit dem Wort “Achtung” beginnen!

Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen.

Welche Warnhinweise gibt es?

Welche Warnhinweise gibt es?

Die Warnhinweise ergeben sich aus Anhang V der Spielzeugrichtlinie:

Nicht vergessen: Der Warnhinweis muss gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Spielzeugrichtlinie mit dem Wort “Achtung” beginnen!

Allgemeine Warnhinweise

Soweit das Spielzeug nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis gedacht ist, muss wenigstens das Mindest- oder Höchstalter des Benutzers angegeben werden, erforderliche Fähigkeiten des Benutzers sowie das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie der Hinweis darauf, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen genutzt werden darf.

Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften bei bestimmten Spielzeugkategorien

Der Vollständigkeit halber stellen wir im Folgenden Teil B der Warnhinweise Anhang V der Spielzeugrichtlinie dar:

ANHANG V

WARNHINWEISE

(gemäß Artikel 11)

TEIL A

ALLGEMEINE WARNHINWEISE

Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

TEIL B

BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: “Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.” oder “Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.” oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen.

Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Aktivitätsspielzeug Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: “Nur für den Hausgebrauch.” Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.

3. Funktionelles Spielzeug Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: “Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.” Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. DE 30.6.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/35

4. Chemisches Spielzeug

Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste- Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen: “Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.” Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen: “Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.” Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.

6. Wasserspielzeug Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: “Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.”

7. Spielzeug in Lebensmitteln In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: “Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.”

8. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.”

9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist: “Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.” DE L 170/36 Amtsblatt der Europäischen Union 30.6.2009 (*) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen: “Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können”. DE 30.6.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/37

Praxistipp für Internethändler

Der Handel mit Spielzeug wird zukünftig an erhebliche Informationspflichten geknüpft sein.

Internethändler, sei es bei eBay, bei einem Internetshop oder bei Amazon, werden die entsprechenden Angebote sehr sorgfältig gemäß der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise ergänzen müssen. Bei Angeboten, bei denen eine Artikelbeschreibung bereits vorgegeben ist, wie bei Amazon bspw. müssen Sie darauf achten, dass die vorgegebene Artikelbeschreibung die entsprechenden Hinweise enthält.

Zur näheren Erläuterung bietet es sich auf jeden Fall an, sich die Leitlinien der EU-Kommission zur Spielzeugrichtlinie einmal näher anzusehen.

Ggf. gibt es auch Hinweispflichten bei Lebensmitteln, die eine Spielzeugbeigabe enthalten. Es empfiehlt sich zudem, ausschließlich Spielzeug im Rechtssinne anzubieten, bei dem der Hersteller sehr sorgfältig sämtliche rechtliche Verpflichtungen eingehalten hat.

Insbesondere Händler, die selbst Spielzeug, bspw. aus Asien importieren, dürften zukünftig ein erhebliches Problem bekommen, da die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Spielzeug immer mehr in den Focus rücken wird.

Wir gehen davon aus, dass eine fehlende oder unvollständige Information ab dem 20.07.2011 wohl wettbewerbswidrig sein dürfte und auch entsprechend abgemahnt wird. Händler sollten sich somit frühzeitig um die entsprechende Umsetzung kümmern.

Wir beraten Sie gerne.

Stand: 01.09.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/10b81ae676c64d19bf26413213240037