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Kennzeichnungspflichten bei Biozid-Produkten

Bei Bioziden gelten auch bei Angeboten im Internet besondere Kennzeichnungspflichten nach dem Chemiegesetz (ChemG) und der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) sowie der EU-Verordnung 528/12.

Diese sehen unter anderem vor, dass bei der Werbung und in Internetangeboten bestimmte Angaben über die Gefährlichkeit des jeweiligen Biozid-Produktes erfolgen müssen.

Wir gehen davon aus, dass die von Ihnen vertriebenen Produkte selbst ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Eine korrekte Kennzeichnung am Produkt selbst ist ebenfalls vorgeschrieben. Dies vorausgesetzt empfehlen wir grundsätzlich, alle Angaben auf dem entsprechenden Etikett hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften des jeweiligen Produktes im Internet anzugeben.

Was sind Biozid-Produkte?

Die Definition von Biozid-Produkten ergibt sich aus § 3 b ChemG bzw. der EU-Verordnung. Allgemein gesprochen handelt es sich in erster Linie um

–          Desinfektionsmittel,

–          Schutzmittel,

–          Schädlingsbekämpfungsmittel

–          sowie sonstige Biozide.

Grundsätzliche Hinweispflichten nach EU-Verordnung 528/2012 (Artikel 72)

Es verboten für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen:

 “Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.”

Diese Formulierung ist immer anzugeben!

Das Wort “Biozidprodukte” darf durch eine genaue Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abhebung von der sonstigen Produktbeschreibung. Wir empfehlen daher, die oben genannte Formulierung auf jeden Fall abgesetzt in einer gut lesbaren Schriftart und -größe darzustellen.

Weiterhin darf grundsätzlich bei einer Werbung für Biozid-Produkte das Risiko des Produktes für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Insbesondere dürfen -so das Gesetz- nicht Angaben wie “Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, “ungiftig”, “unschädlich” , “natürlich”, “umweltfreundlich”, “tierfreundlich” oder ähnliche Hinweise enthalten sein. Auch die Bewerbung mit natürlichen Inhaltsstoffen oder mit “Naturprodukt” ist unzulässig.

Zusätzliche Kennzeichnungspflichten in der Werbung und im Internet

Registernummer

Ab dem 01.01.2022 ist bei Onlineangeboten von Bioziden die Registernummer  der Bundesstelle für Chemikalien im Angebot anzugeben.

Die Datenbank der BAuA mit den Registrierungsnummern finden Sie hier.

CLP

Biozid-Produkte sind im Internet und in der Werbung, neben den oben genannten Hinweispflichten nach § 15a ChemG, zwingend den Vorgaben der CLP-Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Mit der CLP-Verordnung wurde das GHS-System (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen umgesetzt. Ziel ist die weltweite Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme für Chemikalien.

Siehe auch: Kennzeichnungspflichten für Chemikalien und Chemieprodukte

Nach Art. 48 Abs. 2 CLP-Verordnung müssen in der Werbung und somit auch in Internetangeboten die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften genannt werden.

Art. 48 Abs. 2 der CLP-Verordnung ist nicht eindeutig, hinsichtlich der Frage, welche konkreten Angaben in der Werbung zu machen sind. So muss jegliche Werbung für ein gefährlich eingestuftes Gemisch, “die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen”.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d-h CLP-Verordnung müssen daher, soweit zutreffend, folgende Angaben erfolgen:

     –      Gefahrenpiktogramme

     –      Signalwörter

     –      Gefahrenhinweise

     –      geeignete Sicherheitshinweise

     –      ergänzende Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 Abs. 6 der CLP-Verordnung

Nach der nationalen Auskunftstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe (Reach-CLP Helpdesk) müssen die oben genannten Informationen, bis auf die geeigneten Sicherheitshinweise, in der Werbung angegeben werden. Nach unserer Auffassung und insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit, sollten jedoch auch die geeigneten Sicherheitshinweise mit angegeben werden.

Die Reihenfolge der in der Werbung und in Angeboten im Internet zu machenden Angaben, sollte der Reihenfolge des auf dem Produkt angebrachten Kennzeichnungsetiketts entsprechen. Die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett müssten der oben dargestellten Reihenfolge entsprechen, vgl. auch Art. 32 CLP-Verordnung.

Gefahrenpiktogramme

Das Gefahrenpiktogramm dient der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.

Entsprechende Piktogramme zum Download befinden sich unter:

http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/pictograms.html

Signalwörter:

Nach Artikel 20 der CLP-Verordnung ist entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches das Signalwort “Gefahr” oder “Achtung” anzugeben.

Gefahrenhinweise:

Stoffe oder Gemische werden in Gefahrenklassen unterteilt. Diese enthalten Gefahrenhinweise (H-Hinweise; hazard statements), welche die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreiben. Die CLP-Verordnung kennt folgende Gefahrenklassen:

I) Physikalische Gefahren: 16 Gefahrenklassen

1) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2) Entzündbare Gase

3) Entzündbare Aerosole

4) Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5) unter Druck stehende Gase

6) Entzündbare Flüssigkeiten

7) Entzündbare Feststoffe

8) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

9) Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10) Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

12) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13) Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14) Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15) Organische Peroxide

16) Auf Metalle korrosiv wirkend

II) Gesundheitsgefahren: 10 Gefahrenklassen

1) Akute Toxizität

2) Ätzung/Reizung der Haut

3) Schwere Augenschädigung/-reizung

4) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut

5) Keimzell-Mutagenität

6) Karzinogenität

7) Reproduktionstoxizität

8) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

9) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

10) Aspirationsgefahr

III) Umweltgefahren: 1 Gefahrenklasse

Gewässergefährdend

IV) Zusätzliche EU-Gefahrenklasse

Die Ozonschicht schädigend

Eine Liste mit den jeweiligen Gefahrenhinweisen findet sich in Anhang III Teil 1 der CLP-Verordnung.

So lautet beispielsweise der Gefahrenhinweis H241: Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

geeignete Sicherheitshinweise:

Die Sicherheitshinweise, die sogenannten P-Hinweise (precautionary statements), beschreiben eine oder mehrere empfohlenen Maßnahmen, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen. Eine Liste mit den jeweiligen Sicherheitshinweisen findet sich in Anhang IV der CLP-Verordnung. So lautet beispielsweise der Sicherheitshinweis P222: Berührung mit Luft vermeiden.

Weitere Hinweise

ergänzende Gefahrenhinweise:

Für bestimmte Gemische gibt es zusätzliche besondere Gefahrenhinweise. Eine Liste mit den ergänzenden Gefahrenhinweisen findet sich in Anhang III Teil 3.  So müssen beispielsweise Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, den Hinweis EUH206: “Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.” auf dem Kennzeichnungsetikett aufweisen. Dieser Hinweis ist auch in der Werbung und bei Internetangeboten mit anzugeben.

Wir empfehlen grundsätzlich alle auf dem Kennzeichnungsetikett aufgedruckten Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Gefahrenhinweise in der Werbung und in Internetangeboten mit anzugeben.

Die vorgenannten Hinweise gelten ausschließlich für die Kennzeichnungsvorschriften für den Internethandel aus dem Chemiegesetz und der CLP-Verordnung.

Es kann ggf. weitere Vorschriften geben, die bspw. eine Abgabe von Bioziden an Minderjährige verbieten.

Stand: 10/2020

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/afc8d6dcf986497390e19fbee08d94fd