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Meldepflicht für Hersteller von Akkus oder Batterien – sonst Vertriebsverbot

Anbieter ist schnell Hersteller im Rechtssinne

Eine Übersicht

Zum 01.06.2012 hat sich das Batteriegesetz geändert mit der Folge einer erheblichen Haftungserweiterung für Anbieter von Akkus oder Batterien.

Das Batteriegesetz gilt für alle Arten von Akkus und Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien oder Akkus, die in andere Produkte eingebaut oder beigefügt sind. Somit kann bereits eine Pufferbatterie auf einer Platine bspw. den Anwendungsbereich des Batteriegesetzes eröffnen.

Gemäß § 2 Abs. 15 i. V. m. § 4 Abs. 1 Batteriegesetz ist jeder Hersteller verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Das Gesetz knüpft hierbei an den Begriff des Herstellers.

Gleichzeitig wird jedoch definiert, dass ein meldepflichtiger Hersteller auch der Vertreiber von Batterien sein kann (§ 2 Abs. 14 Batteriegesetz).

Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien, dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Nach der alten Regelung wurde nur die konkrete Abgabe von Batterien erfasst. Nunmehr reicht das reine Anbieten. Ob die Batterien auch tatsächlich auf Anfrage verkauft werden oder verkauft wurden, ist unerheblich.

Somit kann jeder Internetanbieter, der Akkus oder Batterien anbietet oder Geräte, die Akkus oder Batterien enthalten, im Rechtssinne des Gesetzes Hersteller sein.

Wenn im Rahmen der Lieferkette, von der Sie Batterien oder Akkus bezogen haben, sich der Vorlieferant oder der tatsächliche Importeur oder Hersteller beim Bundesumweltamt angemeldet hat, gibt es in der Regel keine Probleme.

Problematisch wird es für Anbieter, die Akkus oder Batterien oder Geräte, die Akkus oder Batterien enthalten, selbst importieren.  Hierunter dürften sämtliche Importe aus dem Ausland fallen, somit nicht nur Importe aus Asien, sondern auch aus anderen EU-Staaten.

Der Gesetzgeber hat – ähnlich wie im Elektrogesetz – geregelt, dass das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich nicht oder ordnungsgemäß beim Bundesumweltamt gemeldet hat, untersagt ist. Dies entspricht quasi einem Verkehrsverbot und ist zudem bußgeldbewehrt.

Sollten Sie im Übrigen davon ausgehen, dass Ihr Vorlieferant oder der faktische Hersteller beim Bundesumweltamt gemeldet ist, dies jedoch faktisch nicht der Fall ist, würde auch in diesem Fall das Verkehrsverbot gelten. Mit anderen Worten: Zwischen der Lieferkette Hersteller und Ihrem Anbieten von Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten, muss es somit zumindest eine Institution geben, die ordnungsgemäß beim Bundesumweltamt gemeldet ist.

Die fehlende oder falsche Anmeldung hat nicht nur ein Verkehrsverbot zur Folge, sondern ist auch wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Anmeldepflicht nach Elektrogesetz neben der Meldepflicht nach Batteriegesetz besteht. Bei Elektro- oder Elektronikgeräten, die Akkus oder Batterien enthalten, stehen somit zum einen eine Anmeldepflicht nach Elektrogesetz sowie eine Meldepflicht nach Batteriegesetz nebeneinander.

Wie Sie feststellen können, ob der Hersteller beim Bundesumweltamt gemeldet ist

Das Bundesumweltamt hat eine Internetseite eingerichtet, auf der Hersteller sich nicht nur anmelden können. Vielmehr kann auch eine Datenbank der gemeldeten Hersteller durchsucht werden.

Falls Sie sich somit nicht sicher sind, ob sich der Hersteller oder Importeur bzw. Vorlieferant Ihrer Produkte, die Akkus oder Batterien enthalten, ordnungsgemäß angemeldet hat, können Sie dies auf der folgenden Internetseite überprüfen.

Sollten Sie keine ordnungsgemäße Anmeldung feststellen können, sollten Sie bei Ihrem Vorlieferanten oder Hersteller auf jeden Fall nachhaken. Falls Sie Produkte selbst importieren oder herstellen, sollten Sie sich unbedingt anmelden.

Eine Verpflichtung, die Anmeldenummer im Internet anzugeben, gibt es nicht.

Die Internetseite des Bundesumweltamtes mit einer Datenbank über angemeldete Hersteller nach Batteriegesetz finden Sie hier.

Voraussetzung für eine Meldung beim Bundesumweltamt beim Angebot von Batterien:

In der Regel Anmeldung bei der Stiftung “Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien” (GRS-Batterien)

Ähnlich wie beim Elektrogesetz, bei dem es hinsichtlich der Rücknahme der Elektrogeräte eine Verpflichtung gibt, sich bei der Stiftung EAR anzumelden, gibt es beim Angebot von Akkus oder Batterien oder Geräten die Akkus oder Batterien enthalten, in der Regel eine Anmeldepflicht bei der Stiftung “Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien”.

Für die Anzeige und die spätere Eintragung nach Batteriegesetz beim Bundesumweltamt ist gemäß der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien vorgeschrieben. Mitzuteilen ist die dort vergebene Teilnehmernummer. Die Anmeldung bei der Stiftung “Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien” ist nicht erforderlich, wenn ein anerkanntes hersteller-eigenes Rücknahmesystem vorliegt. Dies dürfte bei Ihnen in der Regel nicht der Fall sein.

Der erste Schritt zur ordnungsgemäßen Anzeige bei dem Bundesumweltamt ist in Vorbereitung, somit eine Anmeldung bei der Stiftung “Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien”. Informationen darüber finden Sie im Internet auf der Seite von GRS-Batterien unter

www.grs-batterien.de

Stand: 06/2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0fd87a3346a9423a88989049600066e9