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Mögliche Kennzeichnungspflichten beim Angebot von Weinerzeugnissen

Neu ab dem 08.12.2023

Ab dem 08.12.2023 gelten sowohl für Etiketten wie aber auch für Angebote von Wein und weinhaltigen Erzeugnissen ergänzende Informationspflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2117:

Auf dem Flaschenetikett wie aber auch bei Angeboten im Internet muss es Informationen zu den Zutaten, Allergenen sowie den Nährwerten geben.

Die Information zu den Zutaten und zu den Nährwerten entsprechen den Informationspflichten, die es bereits jetzt beim Angebot von Lebensmitteln gibt.

Vereinfacht gesagt gelten beim Angebot von Wein und weinhaltigen Erzeugnissen die gleichen Informationspflichten, wie beim Angebot von Lebensmitteln: Bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (welches bei Wein nicht vorgeschrieben ist) müssen alle Lebensmittelinformationen auch im Internet angegeben werden, die auf dem rechtskonformen Etikett stehen.

Ungeklärt ist aktuell, wie Informationspflichten umzusetzen sind für Wein und weinhaltige Produkte, die vor dem 08.12.2023 produziert bzw. in den Verkehr gebracht wurden. Wir gehen aktuell davon aus, dass eine Nachetikettierung nicht notwendig ist und beim Angebot von Wein und weinhaltigen Produkten im Internet Informationen zu den Zutaten, Allergen und Nährwerten nur dann im Internetangebot anzugeben sind, wenn diese auch auf dem rechtskonformen Etikett stehen.

Zu den Informationspflichten im Einzelnen:

Die Nährwertdeklaration umfasst, wie bei Lebensmitteln, Angaben zum Brennwert, zum Fettgehalt, zu den gesättigten Fettsäuren, zu Kohlehydrathen, Zucker, Eiweiß und Salz.

Die Nährwertdeklaration sollte auch im Internet in der Tabellenform dargestellt werden, so wie sie auf dem rechtskonformen Etikett zu finden ist.

Zutaten:

Das Zutatenverzeichnis beginnt immer mit dem einleitenden Wort „Zutaten:“!

Die Zutaten müssen dann in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angegeben werden, und zwar mit den offiziellen lebensmittelrechtlichen Bezeichnungen oder den einschlägigen E-Nummern der Inhaltsstoffe.

In der Zutatenliste müssen Allergene hervorgehoben, z.B. in Fettschrift, einer anderen Schriftart oder einem anderen Schriftstil dargestellt werden. Üblich ist eine Hervorhebung durch Fettschrift.

Wir empfehlen auch weiterhin den bei Wein zwingenden Hinweis „enthält Sulfite“ weiterhin mit anzugeben.

Die Verordnung lässt es zu, dass das Zutatenverzeichnis und die Nährwertinformationen auf dem Etikett per QR-Code abrufbar sein können. Bei Angeboten im Internet sollten die Informationen jedoch als Tabelle bzw. Text dargestellt werden.

Allgemeine Information

Am 14.01.2019 ist die Verordnung Nr. 2019/33 der EU in Kraft getreten. Die Verordnung betrifft Kennzeichnungsvorschriften für Weinerzeugnisse.

In erster Linie trifft die Verordnung die Hersteller bzw. Abfüller, wobei Produkte, die nach der Verordnung Nr. 607/2009 /EG gekennzeichnet sind, bis zur Erschöpfung der Bestände weitervermarktet werden dürfen.

Inwieweit die jetzt in Kraft getretene EU-Verordnung 2019/33 Auswirkungen hat auf die Kennzeichnungspflicht beim Angebot von Weinerzeugnissen im Internet halten wir für ungeklärt. Eindeutig geregelte Informationspflichten nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind lediglich Informationen aus Artikel 9 LMIV. Artikel 14 LMIV schreibt lediglich Informationen aus Artikel 9 LMIV beim Angebot von Lebensmitteln im Fernabsatz vor. Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass sich aus Artikel 14 LMIV eine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Informationen aus der EU-Verordnung 2019/33 auch im Internet darzustellen, können wir diese Ansichten rechtlich nicht nachvollziehen.

Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es neben einer direkten Informationspflicht aufgrund eines Gesetzes möglicherweise eine Informationspflicht aus § 5 a UWG (Irreführung durch Unterlassen) geben könnte. Hiervon sind Informationen betroffen, die für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung entscheidend sein könnten. Ob die zum Teil neuen Informationen nach der Verordnung 2019/33 der EU dazu gehören, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.

Vor dem Hintergrund der Regelung, dass nach alten Regelungen gekennzeichnete Produkte noch abverkauft werden dürfen, käme eine erweiterte Information im Internet ohnehin nur dann in Betracht, wenn das weinhaltige Erzeugnis auf der Flasche entsprechend bereits gekennzeichnet ist.

Die Verordnung 2019/33/EU finden Sie unter diesem Link:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0033&from=EN

Im Einzelnen gibt es folgende Informationen, die ggf. im Internet mit darzustellen sind. Wir verweisen insofern auf die konkreten Regelungen der EU-Verordnung, die Sie in dem vorgenannten Link finden.

1. Angabe des Alkoholgehaltes

Beachten Sie bitte, dass es bereits nach LMIV die Verpflichtung gibt, über den Alkoholgehalt zu informieren bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol%.

2. Hinweis auf Allergene

Bei Wein müssen Sie grundsätzlich über Sulfite informieren mit dem Hinweis “Enthält Sulfite”.

3. Angabe der Herkunft

Die Information zur Angabe der Herkunft ergibt sich aus Artikel 45. Beachten Sie bitte die dort vorgeschriebenen Formulierungen.

4. Angabe des Abfüllers bei Abfüllung in der EU

Beachten Sie hier bitte die konkreten Vorgaben nach Artikel 46 der Verordnung 2019/33.

Beachten Sie bei der Information über den Abfüller bitte, dass die vollständige Anschrift einschließlich Land, wenn der Abfüller in einen anderen EU-Land ansässig ist, anzugeben ist.

Bei in der EU produzierten Schaumweinen, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen ist der Hersteller bzw. Verkäufer und nicht der Abfüller zu nennen.

Bei einer Abfüllung im außereuropäischen Ausland ist nach Artikel 46 der Importeur ebenfalls mit voller Adresse zu nennen.

5. Angabe des Zuckergehaltes bei Schaumwein

Gemäß Artikel 47 ist bei Schaumwein, etc. abhängig vom Zuckergehalt eine entsprechende Bezeichnung auszuwählen von “naturherb” – “mild”.

Grundsätzlich empfehlen wir allen Händlern, die weinhaltige Erzeugnisse verkaufen, die rechtskonformen Informationen auf dem Produkt zu nutzen.

Stand: 03.08.2023

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0f0e8c597971478a951c7c72853adc40