Mögliche Kennzeichnungspflichten beim Angebot von Weinerzeugnissen
Am 14.01.2019 ist die Verordnung Nr. 2019/33 der EU in Kraft getreten. Die Verordnung betrifft Kennzeichnungsvorschriften für Weinerzeugnisse.
In erster Linie trifft die Verordnung die Hersteller bzw. Abfüller, wobei Produkte, die nach der Verordnung Nr. 607/2009 /EG gekennzeichnet sind, bis zur Erschöpfung der Bestände weitervermarktet werden dürfen.
Inwieweit die jetzt in Kraft getretene EU-Verordnung 2019/33 Auswirkungen hat auf die Kennzeichnungspflicht beim Angebot von Weinerzeugnissen im Internet halten wir für ungeklärt. Eindeutig geregelte Informationspflichten nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind lediglich Informationen aus Artikel 9 LMIV. Artikel 14 LMIV schreibt lediglich Informationen aus Artikel 9 LMIV beim Angebot von Lebensmitteln im Fernabsatz vor. Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass sich aus Artikel 14 LMIV eine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Informationen aus der EU-Verordnung 2019/33 auch im Internet darzustellen, können wir diese Ansichten rechtlich nicht nachvollziehen.
Wir dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es neben einer direkten Informationspflicht aufgrund eines Gesetzes möglicherweise eine Informationspflicht aus § 5 a UWG (Irreführung durch Unterlassen) geben könnte. Hiervon sind Informationen betroffen, die für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung entscheidend sein könnten. Ob die zum Teil neuen Informationen nach der Verordnung 2019/33 der EU dazu gehören, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.
Vor dem Hintergrund der Regelung, dass nach alten Regelungen gekennzeichnete Produkte noch abverkauft werden dürfen, käme eine erweiterte Information im Internet ohnehin nur dann in Betracht, wenn das weinhaltige Erzeugnis auf der Flasche entsprechend bereits gekennzeichnet ist.
Die Verordnung 2019/33/EU finden Sie unter diesem Link:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0033&from=EN
Im Einzelnen gibt es folgende Informationen, die ggf. im Internet mit darzustellen sind. Wir verweisen insofern auf die konkreten Regelungen der EU-Verordnung, die Sie in dem vorgenannten Link finden.
1. Angabe des Alkoholgehaltes
Beachten Sie bitte, dass es bereits nach LMIV die Verpflichtung gibt, über den Alkoholgehalt zu informieren bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol%.
2. Hinweis auf Allergene
Bei Wein müssen Sie grundsätzlich über Sulfite informieren mit dem Hinweis „Enthält Sulfite“.
3. Angabe der Herkunft
Die Information zur Angabe der Herkunft ergibt sich aus Artikel 45. Beachten Sie bitte die dort vorgeschriebenen Formulierungen.
4. Angabe des Abfüllers bei Abfüllung in der EU
Beachten Sie hier bitte die konkreten Vorgaben nach Artikel 46 der Verordnung 2019/33.
Beachten Sie bei der Information über den Abfüller bitte, dass die vollständige Anschrift einschließlich Land, wenn der Abfüller in einen anderen EU-Land ansässig ist, anzugeben ist.
Bei in der EU produzierten Schaumweinen, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen ist der Hersteller bzw. Verkäufer und nicht der Abfüller zu nennen.
Bei einer Abfüllung im außereuropäischen Ausland ist nach Artikel 46 der Importeur ebenfalls mit voller Adresse zu nennen.
5. Angabe des Zuckergehaltes bei Schaumwein
Gemäß Artikel 47 ist bei Schaumwein, etc. abhängig vom Zuckergehalt eine entsprechende Bezeichnung auszuwählen von „naturherb“ – „mild“.
Grundsätzlich empfehlen wir allen Händlern, die weinhaltige Erzeugnisse verkaufen, die rechtskonformen Informationen auf dem Produkt zu nutzen.
Stand: 31.01.2019
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0f0e8c597971478a951c7c72853adc40