lebensmittelkennzeichnung

Lebensmittelkennzeichnung im Internet seit dem 13.12.2014

Seit dem 13.12.2014 gilt aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 eine ausdrückliche Informationspflicht für Internethändler beim Angebot von Lebensmitteln.

Wie sind diese Informationspflichten im Internet darzustellen?

Die nachfolgend beschriebenen Informationen müssen dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Dies bedeutet in der Praxis, dass die entsprechenden Informationen auf der Seite dargestellt werden sollten, auf der das Lebensmittel beschrieben wird (Artikeldetailbeschreibung). Möglich wäre auch ein Verweis mit einem sog. sprechenden Link bspw. mit der Bezeichnung “weitere Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung”.

Beim Angebot von Lebensmitteln muss die Information zwingend im Internet selbst dargestellt werden.

Eine spätere Information bspw. in der Bestelleingangsbestätigungs-Mail oder zusammen mit der Übersendung der Ware reicht nicht aus.

Sie müssen beim Angebot von Lebensmitteln grundsätzlich einen Grundpreis angeben.

Die konkreten Informationspflichten

Die Informationspflichten für Lebensmittel im Internet entsprechen im Wesentlichen den Informationspflichten, die auch der Hersteller auf der Verpackung anzugeben hat. Lediglich das Mindesthaltbarkeit- bzw. Verbrauchsdatum muss im Internet nicht angegeben werden. Verwenden Sie daher zur Information über das Lebensmittel die rechtskonformen Informationen des Herstellers auf der Verpackung!

Ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder ein Verbrauchsdatum ist bei Internetangeboten nicht anzugeben.

Wichtiger Gestaltungshinweis:

Rein vorsorglich empfehlen wir die o. g. Reihenfolge der rechtlichen Informationen exakt einzuhalten.

Wir gehen in diesem Zusammenhang grundsätzlich davon aus, dass die Information auf der Lebensmittelverpackung, die Sie zur Darstellung im Internet heranziehen sollten, rechtskonform ist.

Bezeichnung des Lebensmittels

Gemäß Art. 17 muss das Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden. Fehlt eine solche, wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es eine verkehrsübliche Bezeichnung nicht gibt, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Die Bezeichnung darf keine geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung sein.

Gemäß Anhang VI müssen ggf. zusätzliche Angaben hinzugefügt werden, wie bspw.

– pulverisiert
– wieder eingefroren
– gefriergetrocknet
– tiefgefroren
– konzentriert
– geräuchert
– aufgetaut
– bestrahlt
– etc.

Verzeichnis der Zutaten

Achtung!

Dem Zutatenverzeichnis ist zwingend die Überschrift “Zutaten” voranzustellen.

Art. 19 der Richtlinie regelt Ausnahmefälle, in denen ein Zutatenverzeichnis nicht notwendig ist.

Die Zutatenzusammenstellung muss sämtliche Zutaten enthalten und erfolgt in absteigender Reihenfolge des Gesamtgewichtes (Art. 18 Abs. 1). Es ist somit wichtig, die Reihenfolge des Zutatenverzeichnisses auf der Lebensmittelverpackung exakt einzuhalten.

Alle in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfstoffe, die im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.

Hierzu gehören bspw. glutenhaltige Getreide, Erdnüsse, Laktose, Selleriesenf, etc.

Ist aus rechtlichen Gründen kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, muss der Begriff “enthält” (Zutat oder Verarbeitungshilfstoff) verwendet werden.

Wichtig!

Muss eine Zutat gemäß Anhang 2 der Richtlinie mit aufgeführt werden, muss dies hervorgehoben dargestellt werden und sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe (bspw. Fettschrift) (Art. 21 Abs. 1 b).

Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Gemäß Art. 22 ist eine Mengenangabe notwendig, wenn diese in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird, auf die Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben hingewiesen wird oder von der wesentlichen Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels oder aufgrund seines Aussehens verwechselt werden könnte (QUID-Richtlinie). Wird bspw. eine Nussschokolade angeboten, muss der prozentuale Anteil der Nüsse angegeben werden.

Netto-Füllmenge des Lebensmittels

Die Netto-Füllmenge ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, je nachdem, was angemessen ist:

– Bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten
– bei sonstigen Erzeugnissen in Maßeinheiten

Ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung

Hierzu gehören Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum.

Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie ist verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarket wird, oder wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

Es ist somit zwingend der Hersteller einschließlich Anschrift anzugeben. Die reine Benennung eines Namens reicht nicht aus. Es muss zwingend nach der Richtlinie auch die Anschrift mit angegeben werden.

Wir empfehlen bei der Information zum Lebensmittelunternehmer im Angebot klarzustellen, um welche Informationen es sich handelt, indem Sie den Daten voranstellen „Verantwortliche Lebensmittelunternehmer:“.

Ursprungsland oder Herkunftsort

Gemäß Art. 26 Abs. 3 LMIV ist über Ursprungsland oder den Herkunftsort eines Lebensmittels zu informieren, wenn dieses nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch ist.

Diese Informationspflicht gilt aufgrund der Durchführungsverordnung 2018/775 ab dem 01.04.2020.

Zu informieren ist über die Hauptzutat/primäre Zutat. Dies ist die Zutat eins Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittel ausmacht.

Die Herkunft der primären Zutat ist anzugeben, wenn ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe beworben wird und die primäre Zutat nicht auch aus dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort stammt.

Die Verordnung gilt nicht für geschützte geografische Angaben, wie z. B. Darjeeling, oder geschützte Ursprungsbezeichnungen sowie verkehrsübliche Bezeichnungen oder Gattungsbezeichnungen (z. B. „Wiener Schnitzel“).

Mögliche Kennzeichnungen sind die Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:

EU

Nicht-EU

EU/Nicht-EU

einem Mitgliedsstaat der EU oder ein Drittland

eine Region oder geografisches Gebiet

Nutzen Sie bitte die rechtskonformen Informationen auf der Verpackung.

Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden

Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhanden Alkoholgehalts in Volumenprozent ( % vol).

Weitere Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie

Hierzu gehören Informationen bspw. wie

unter Schutzatmosphäre verpackt
mit Süßungsmitteln
kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken
erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen
enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen
etc.

Ausnahmeregelungen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln gibt es gemäß Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 44 nur eingeschränkte Informationspflichten.

Nährwertkennzeichnung

Gemäß Artikel 55 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Internethändler ab dem 13.12.2016 neben den bereits geltenden Informationspflichten auch über die Nährwertdeklaration informieren.

Die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration läuft zum 13.12.2016 ab.

Es gibt somit die Verpflichtung zur Nährwertdeklaration sowohl bei Internetangeboten, wie auch auf dem Produkt selbst.

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 LMIV ist es zwar zulässig, Lebensmittel aus dem Bestand, die keine Nährwertdeklaration enthalten, zu verkaufen (Abverkauf des Bestandes). Diese entbindet jedoch auch Online-Händler nicht von der Verpflichtung, auch über die Näherwertdeklaration zu informieren.

Für welche Lebensmittel die Verpflichtung zur Nährwertdeklaration nicht gilt:

– Nahrungsergänzungsmittel
– natürliche Mineralwässer
– alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol%
– unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (bspw. Honig)
– verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifebehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (bspw. Milchprodukte)
– für menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden
– Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
– Salz und Salz-Substitute
– Tafelsüßen
– Kaffee
– Kräuter oder Früchtetees, Tee, Teeextrakt, etc. mit Zusätzen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
– Gäressig und Essig-Ersatz
– Aromen
– Lebensmittelzusatzstoffe
– Verarbeitungshilfsstoffe
– Lebensmittelenzyme
– Gelatine, Gelierhilfen für Konfitüre
– Hefe
– Kaugummi
– Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt

Tipp: Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie ausschließlich Lebensmittel anbieten, die rechtskonform gekennzeichnet sind. Nutzen Sie daher für die Umsetzung der Informationspflicht der Nährwertdeklaration, wie auch zu der Frage, ob das Lebensmittel überhaupt eine Nährwertdeklaration braucht, unbedingt die rechtskonforme Information auf der Lebensmittelverpackung.

Inhalt und Darstellung der Nährwertdeklaration

Der Inhalt der Nährwertdeklaration ergibt sich aus Artikel 30 LMIV.

Sollten Sie selbst Hersteller von Lebensmitteln sein, empfehlen wir dringend, dass Sie sich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lebensmittelkennzeichnung bei einem darauf spezialisierten Unternehmen beraten lassen.

Die konkrete Darstellung der Nährwertdeklaration ergibt sich aus Anhang XV der LMIV.

Konkrete Gestaltungshinweise im Internetangebot

Gemäß Artikel 34 Abs. 2 LMIV muss die Nährwertdeklaration in Tabellenform dargestellt werden, wobei die Zahlen untereinander stehen müssen.

Bei Platzmangel (und zwar nur dann!)  können die Informationen hintereinander aufgeführt werden.

Wann konkret ein “Platzmangel” bei einem Internetangebot vorliegt, halten wir für ungeklärt.

Wir empfehlen, Informationen zur Nährwertdeklaration mit der Überschrift “Nährwertdeklaration” zu versehen.

Nahrungsergänzungsmittel

Bei Nahrungsergänzungsmitteln sollten zusätzlich die Verzehrempfehlung, Warnhinweise und die Nutrient Reference Values in die Artikelbeschreibung mit aufgenommen werden.

Grundsätzliche Darstellungshinweise im Internet:

Wie bei den weiteren Informationen zu bspw. Zutaten von Lebensmittels sind die entsprechenden Informationen

– an einer gut sichtbaren Stelle
– deutlich
– gut lesbar

darzustellen.

Es empfiehlt sich somit eine entsprechend transparente und deutlich gestaltete Information in der Artikelbeschreibung selbst.

In einem Internetshop, in dem bereits in der Artikelübersicht das Lebensmittel in den Warenkorb gelegt werden kann, empfehlen wir in der Artikelkurzbeschreibung eine entsprechende Verlinkung auf die Artikeldetailseite, bspw. mit der Bezeichnung “Lebensmittelinformationen”.

Mögliche Kennzeichnungspflichten beim Angebot von Weinerzeugnissen

Weiter Informationen finden Sie hier.

Feste Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit

Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

1.Wasser,
2.wässrige Salzlösungen,
3. Salzlake,
4. Genusssäure in wässriger Lösung,
5. Essig,
6. wässrige Zuckerlösungen,

7. wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie

8. Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

1. Bestandteil in Mischungen,
2. gefroren oder
3. tiefgefroren

ist.

Bei derartigen Lebensmitteln müssen Sie im Angebot Nennfüllmenge und das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels angeben.

Wichtig: Der Grundpreis muss bezogen auf das Abtropfgewicht angegeben werden.

Öko-Kotrollstelle

Falls es sich um ein Bio-Lebensmittel handelt, geben Sie die Nummer der Öko-Kontrollstelle des Herstellers an (die auf der Verpackungs steht). Ihre eigene  Öko-Kontrollnummer geben Sie bitte im Impressum an.

Praxistipp

Alle Informationen müssen auf dem Lebensmittel selbst auf dem Etikett dargestellt sein. Eine Darstellungsalternative kann es somit sein, das Etikett als Bild gut erkennbar darzustellen. Achten Sie jedoch bitte darauf, das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit darzustellen. Dies muss nicht mit angegeben werden.

Stand: 09/2022