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Oft unterschätzt: Ordnungsmittelverfahren bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung

Ordnungsgeldverfahren? Wir vertreten Sie. 

Es gibt gute Gründe, trotz einer berechtigten Abmahnung keine Unterlassungserklärung abzugeben. Sei es, um Zeit zu gewinnen, eine unklare Rechtslage gerichtlich bestätigen zu lassen oder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden, die in irgendeiner Form immer ein Vertragsstrafeversprechen enthalten muss.

Zwingender Bestandteil einer Abmahnung ist die Androhung eines gerichtlichen Verfahrens für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Vor dem Hintergrund, dass dies eine Formalie ist, zeigt unsere interne Statistik, dass wahrlich nicht bei jeder Abmahnung, auf die nicht reagiert wird, auch tatsächlich später ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Häufig ist dies jedoch der Fall.

Ordnungsgeldandrohung statt Vertragsstrafe

Für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen – sei es im Wettbewerbsrecht, im Markenrecht oder im Urheberrecht – kann der Abmahner zwei Wege wählen. Entweder ein gerichtliches Eilverfahren, in diesem Fall wird eine einstweilige Verfügung in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch das Gericht per Beschluss erlassen oder aber eine Hauptsacheklage, die länger dauert, da hier erst einmal wechselseitig Schriftsätze und Argumente ausgetauscht werden und es dann nach einer mündlichen Verhandlung zu einem Urteil kommt.

Häufigstes Mittel der Rechtsdurchsetzung gerade im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht ist ebenfalls die einstweilige Verfügung. Die einstweilige Verfügung wird durch einen Beschluss vom Gericht erlassen. Eine Vertragsstrafe, wie ursprünglich im Rahmen einer Abmahnung in der Unterlassungserklärung gefordert, gibt es dann nicht mehr. Diese wird ersetzt durch eine sogenannte Ordnungsgeldandrohung gemäß § 890 Absatz 1 ZPO.

Auf erstem Blick klingt eine entsprechende Entscheidung des Gerichtes gewaltig. Es wird Ordnungsgeld bis zu einem Betrag von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

Voraussetzung für ein Ordnungsgeld: Zustellung

Gerade in einem einstweiligen Verfügungsverfahren muss die einstweilige Verfügung dem Abgemahnten zugestellt worden sein. Die Zustellung von einstweiligen Verfügungen ist an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Hier werden oft Fehler gemacht. Die Zustellung erfolgt in der Regel direkt gegenüber dem Abgemahnten durch einen Gerichtsvollzieher oder, falls der Abgemahnte anwaltlich vertreten ist und der vertretende Rechtsanwalt die Zustellbevollmächtigung angezeigt hat, an den Rechtsanwalt, der den Abmahner vertritt.

Wichtig: In einer einstweiligen Verfügung geht es in erster Linie darum, zukünftig etwas zu unterlassen. Dieser Unterlassungsanspruch wird mit Zustellung quasi wirksam und ist somit sofort zu befolgen. Der Abgemahnte ist dadurch geschützt, dass er finanzielle Aufwendungen, die er durch Befolgen der Unterlassungsverfügung hatte, gegenüber dem Abmahner später geltend machen kann, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung

Verstößt der Abgemahnte (in diesem Fall spricht man von ihm als sogenannten Unterlassungsschuldner) gegen eine einstweilige Verfügung, kann der Abmahner (Unterlassungsgläubiger) bei Gericht einen Ordnungsgeldantrag oder sogenannten Bestrafungsantrag stellen. Das Gericht kümmert sich nicht von sich aus darum, ob die einstweilige Verfügung eingehalten wird oder nicht. Die entsprechende Überprüfung ist Aufgabe des Abmahners, der die einstweilige Verfügung beantragt hat.

Dieser kann dann bei Gericht einen Bestrafungsantrag stellen.

Damit das Gericht ein Ordnungsgeld verhängt, sind zwei Voraussetzungen notwendig, nämlich zum einen muss der Unterlassungsschuldner gegen den Titel (die einstweilige Verfügung oder das Urteil) verstoßen haben. Des Weiteren muss ihn ein Verschulden treffen.

Der Verstoß

Zum Teil ist es gar nicht einfach, festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen ein Unterlassungstitel vorliegt. Eine Zuwiderhandlung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die beanstandete neue oder fortlaufende Handlung des Schuldners mit derjenigen identisch ist, die er auf Grund des Inhalts des Unterlassungstitels nicht vornehmen darf, d. h. die er zu unterlassen hat. Weitaus schwieriger werden die Fälle, in denen der Unterlassungsschuldner zwar die beanstandete Handlung nicht identisch, jedoch so ähnlich vornimmt. Hierbei kommt es auf den sogenannten Kern, das Charakteristische Handlung an, die Grundlage für die Unterlassungsverurteilung war. In der Regel sollte ein Unterlassungstenor so formuliert sein, dass auch der juristische Laie erkennen kann, worum es eigentlich geht. Nicht umsonst nimmt die juristische Literatur gerade im Wettbewerbsrecht an, dass eine der schwierigsten Aufgaben im Wettbewerbsrecht das ordnungsgemäße Formulieren eines Unterlassungsantrages ist.

Das Verschulden

Auch bei der Verwirkung einer Vertragsstrafe spielt das Verschulden eine Rolle, hat jedoch in der Regel oftmals relativ wenig Einfluss auf die Höhe der Vertragsstrafe. Das Verschulden ist bei einem Ordnungsgeld jedoch zum einen Voraussetzung dafür, dass ein Gericht ein Ordnungsgeld überhaupt verhängt. Zum anderen ist das Verschulden ein sehr wichtiger Faktor in der Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes. Das Verschulden umfasst nicht nur den Vorsatz (Absicht), sondern auch jede Form von Fahrlässigkeit. Hierbei geht es darum, dass die entsprechende Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Hierbei ist oft festzustellen, dass Derjenige, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, seine Mitarbeiter nicht ausreichend informiert und instruiert hat. Oftmals ist es nicht nur eine Einzelperson, die von einem Unterlassungstitel betroffen ist, sondern ein größeres Unternehmen, das sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Der Schuldner einer Unterlassungsverfügung muss Mitarbeiter und Beauftragte über ein gerichtliches Verbot belehren und muss dabei unmissverständliche Anordnungen geben. Diese Informationen sollten auf jeden Fall schriftlich erfolgen – nicht nur das – die entsprechende Umsetzung und Einhaltung muss von dem Verantwortlichen auch überprüft werden. So nimmt das OLG Hamburg bspw. an:

“Es genügt nicht, den Vertragspartner mündlich über die ergangene Verbotsverfügung zu informieren. Dessen Handlungspflicht muss vielmehr schriftlich – mit Aufforderung zur Bestätigung des Empfangs – so detailliert angemahnt werden, dass der Vertragspartner weiß, was in Befolgung des Verbots zu tun ist und was die Unterlassungsschuldnerin mit Fug und Recht von ihm erwarten kann. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass Ordnungsgelder drohen und muss insoweit auch informiert werden, dass ggf. eine Regressnahme beabsichtigt ist. Die Schuldnerin muss das Verbot bei ihren Vertragspartnern, auf deren Verhalten sie Einfluss nehmen kann, genauso durchsetzen wie bei ihren Angestellten.”

Nach unserer Erfahrung werden diese Informationspflichten oftmals nicht ernst genommen. Es fehlen oftmals schriftliche Informationen an alle zuständigen Mitarbeitern, ein Nachweis, dass der Mitarbeiter dies auch zur Kenntnis genommen hat (bspw. eine Bestätigung mit Datum und Unterschrift des Mitarbeiters), Hinweise, dass im Falle eines Fehlverhaltens bspw. arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen oder eine konkrete Überprüfung der Mitarbeiter auf korrekte Umsetzung der Anweisung.

Nach unserem Eindruck werden Ordnungsgeldverfahren oftmals nicht ernst genommen. Wir beobachten immer wieder, dass es gerade in diesen wesentlichen Punkten an entsprechendem Vortrag fehlt. Wenn daraus dann unnötig hohe Ordnungsgelder resultieren, ist dies kein Wunder.

Das Ordnungsgeld

Das Gericht erlässt,  nachdem die Argumente zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, einen Beschluss, in dem es den Ordnungsgeldantrag entweder zurückweist oder ein Ordnungsgeld verhängt. Das Ordnungsgeld selbst geht in die Staatskasse und wird durch das Gericht vollstreckt.

Sollte eine der Beteiligten mit dem Ordnungsgeldbeschluss nicht einverstanden sein, kann hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Geld statt Haft – dann gehe ich lieber ins Gefängnis

In dem Ordnungsgeldbeschluss wird in der Regel für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für einen bestimmten Ordnungsgeldbetrag jeweils ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Bei juristischen Personen ist dies am Verantwortlichen zu vollziehen, bei GmbH´s bspw. am Geschäftsführer.

Man könnte nunmehr auf die Idee kommen, dass es preiswerter sei, ein paar Tage ins Gefängnis zu gehen statt ein Ordnungsgeld zu zahlen. So einfach ist es jedoch nicht. Die Ordnungshaft wird erst dann verhängt, wenn vorherige Vollstreckungsversuche der Staatskasse erfolglos waren.

Bei Ordnungsgeldverfahren kann es um viel Geld gehen – lassen Sie sich fachkundig vertreten

Je nachdem, um welche Seite eines Ordnungsgeldverfahrens es geht, die des Abmahners oder die des Abgemahnten, kann eine sorgfältige Vertretung im Verfahren selbst sehr zielführend sein. Insbesondere wenn Abgemahnte als Unterlassungsschuldner gegen eine einstweilige Verfügung verstoßen haben, ist es wichtig, in einer anwaltlichen Vertretung vor Gericht die richtigen Aspekte vorzutragen.

Wir beraten oder vertreten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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