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Auf den Inhalt kommt es an: Verstoß gegen eine Unterlassungsklage und Ordnungsgeld nur dann, wenn der Sachverhalt passt

irrvideo-6gCP3eAP0ok Wenn, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht ein Abgemahnter zu einer Unterlassung verurteilt wird, geschieht dies unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro. Nur auf Antrag des Abmahners entscheidet das Gericht bei einem Verstoß gegen den Unterlassungstenor über ein Ordnungsgeld.Dieser Antrag wird Bestrafungsantrag genannt.

Gerichte können hierbei sehr haarspalterisch und genau sein, wie der Beschluss des Landgerichtes Leipzig zeigt.

Der Fall

Ein Anbieter war unter Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt worden,

Telemedien ohne ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung anzubieten, insbesondere ohne die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde aufzuführen.

Der Beklagte war umgezogen, hierdurch änderte sich die Aufsichtsbehörde. Statt der ursprünglichen Aufsichtsbehörde war eine andere Aufsichtsbehörde zuständig. Dies wurde jedoch im Impressum nicht abgeändert.

Den Tenor wörtlich genommen

Das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 25.03.2015 Az: 5 O 848/13) hatte die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beklagten, der eine falsche Aufsichtsbehörde angegeben hatte, abgelehnt.

Angegeben war offensichtlich ein Landratsamt als Aufsichtsbehörde. Das Landratsamt war grundsätzlich die sachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Nach Ansicht des Gerichtes lässt sich dem Tenor nicht zweifelsfrei entnehmen, dass es sich nicht nur um die sachlich zuständige Aufsichtsbehörde sondern auch um die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde handeln muss, um nicht gegen den Unterlassungstenor zu verstoßen.

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ursprünglich gar keine Aufsichtsbehörde angegeben hatte, war “Thema” der Unterlassung die Angabe einer Aufsichtsbehörde, die auch zuständig ist (theoretisch), nicht jedoch die Angabe einer örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde, d.h. der richtigen Aufsichtsbehörde.

“Die angegebene örtliche unzuständige Behörde ist jedoch sachlich und ehemals auch örtlich die zuständige Stelle für Angaben zur Schuldnerin. Im Übrigen ist das Landratsamt zu Ermittlung von Amtswegen verpflichtet. In diesem Rahmen steht auch zu erwarten, dass das nunmehr örtlich unzuständige Landratsamt einen interessierten Nutzer an die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde verweist. Ein solcher Nutzer wird mithin die richtige Anlaufstelle finden können. Sein Informationsinteresse ist durch die beanstandeten Angaben im Impressum der Schuldnerin nicht berührt.”

Die Entscheidung wirkt auf erstem Blick etwas haarspalterisch, ist inhaltlich jedoch richtig. Ein Unterlassungstenor ist oftmals nicht so klar gefasst, dass absolut klar ist, wann ein Verstoß vorliegt. In diesen Fällen wird das ursprüngliche Verfahren zur Interpretation herangezogen. Hier ging es um “keine Aufsichtsbehörde”, jedenfalls ursprünglich, sodass “örtlich falsche Aufsichtsbehörde” nicht das sogenannte Verletzungsmuster darstellte.

Das Verfahren zeigt, dass es auch in auf erstem Blick eindeutigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverfügung Sinn macht, sich dagegen zu wehren.

Wir vertreten Sie.

Stand: 13.05.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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