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Das kann teuer werden: Wenn der Abgemahnte sich überhaupt nicht um die Umsetzung einer einstweiligen Verfügung kümmert

irrvideo-inqeqk01d4Q Gerade bei Abmahnungen, die Verstöße betreffen, die nur schwer einzuhalten sind, raten wir unseren Mandanten häufig, es sich zweimal zu überlegen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine einstweilige Verfügung oder eine gerichtliche Unterlassungsklage kann in diesem Fall günstiger sein. Statt der Vertragsstrafe, die im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner eingeräumt werden muss, droht das Gericht ein Ordnungsgeld an. Das Ordnungsgeld erhält jedoch nicht der Abmahner, sondern dies geht in die Staatskasse. Nach unserer Erfahrung ist es so, dass die Motivation des Abmahners, die Umsetzung der einstweiligen Verfügung zu überprüfen, in diesen Fällen häufig gering ist. Zudem ist es so, dass das Gericht sich nicht von sich aus um die Frage kümmert, ob die einstweilige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wurde oder nicht. Dies ist letztlich Sache des Abmahners.

Diese Rechnung geht natürlich nur dann auf, wenn nach Erhalt der einstweiligen Verfügung oder nach einer rechtskräftigen Unterlassungsklage die dort genannten Punkte überhaupt umgesetzt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine einstweilige Verfügung (dies ist der Beschluss eines Landgerichtes, in dem dem Abgemahnten unter Angabe eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft etwas Bestimmtes untersagt wird) sofort umgesetzt wird. Häufig übersehen wird, dass die einstweilige Verfügung sofort ab Zustellung wirksam ist. Die einstweilige Verfügung muss zwingend durch einen Gerichtsvollzieher dem Abgemahnten zugestellt werden oder, wenn der Abgemahnte anwaltlich vertreten ist und sein Rechtsanwalt zustellbevollmächtigt ist, seinem Anwalt. Jedenfalls “gilt” die einstweilige Verfügung ab dem Moment, zu dem sie ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

Es ist zwar unüblich, quasi am Tag nach der Zustellung bereits ein Ordnungsgeld zu beantragen (sog. Bestrafungsantrag). Wenn jedoch Monate später nach der Zustellung vielfach gegen die einstweilige Verfügung verstoßen wird, die Beantragung eines Ordnungsgeldes durchaus nachvollziehbar.

Obwohl es nach unserer Erfahrung so ist, dass Ordnungsgelder in einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel erheblich geringer sind, als Vertragsstrafen, kann es Konstellationen geben, in denen es auch bei einer Untersagungsverfügung für den Abgemahnten sehr teuer werden kann.

Dies ist bspw. dann der Fall, wenn das Gericht den Eindruck hat, dass sich der Abgemahnte schlichtweg überhaupt nicht mit einer “Egal-Haltung” um die einstweilige Verfügung gekümmert hat. So liegt uns ein Ordnungsgeldbeschluss eines Landgerichtes vor, in dem es gegen einen Schuldner eine einstweilige Verfügung gab, die sich auf eine Grundpreisangabe und auf Informationspflichten beim Angebot von Bioziden bezog. Zirka sechs Monate später, nach der Zustellung, stellt der Abmahner über 200 Verstöße fest und beantragte ein Ordnungsgeld. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von über 30.000,00 Euro fest. Nach unserer Praxiserfahrung ist dies bei einem erstmaligen Ordnungsgeldantrag ein extrem hoher Betrag. Gerichte sind nach unserer Erfahrung bei der Verhängung von Ordnungsgeldern oftmals sehr zurückhaltend.

Wann verhängen Gerichte hohe Ordnungsgelder?

Nach unserer Erfahrung gibt es zwei Aspekte, die zur Verhängung von hohen Ordnungsgeldern führen können:

Zum einen ist es so, dass Ordnungsgeldanträge nach unserer langjährigen Erfahrung sowohl von dem Abgemahnten bzw. Schuldner bzw. von den auf dieser Seite beteiligten Rechtsanwälten nicht ganz ernst genommen werden. Es gibt Rechtsprechung, die in diesem Zusammenhang zu beachten ist. Mit einem wenig substantiierten und eher lieblosen Larifari-Vortrag, warum es zu den Verstößen kam, fühlt sich nicht zuletzt das Gericht nicht ganz ernst genommen. Die Verteidigung gegen einen Ordnungsgeldantrag ist arbeitsintensiv und muss zudem auch die in diesem Bereich relevante Rechtsprechung berücksichtigen und soweit wie möglich umsetzen.

Hierzu gehört bspw. ein Vortrag dazu, was der Abgemahnte alles unternommen hat, um einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu vermeiden. Hier gilt der Grundsatz “informieren und kontrollieren”, für den es in der Rechtsprechung feste Vorgaben gibt, die unbedingt einzuhalten sind. Dies wird oft übersehen.

Ein weiterer Aspekt ist, wenn es keine Einzelfälle, sondern eine Vielzahl von Fällen gibt, die einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung darstellt.

So heißt es in dem uns vorliegenden Ordnungsgeldbeschluss eines Landgerichtes:

“Schon die eklatante Vielzahl an Zuwiderhandlungen zeigt eindeutig, dass die Schuldnerin sich nicht einmal ansatzweise darum bemüht hat, zukünftige Verstöße gegen die Unterlassungspflichten, die ihr durch die Beschlussverfügung auferlegt worden sind, zuverlässig und effektiv zu unterbringen. Die Screenshots, durch die die Verstöße der Schuldnerin dokumentiert werden, wurden im Abstand von mehreren Monaten gefertigt, wobei die Gläubigerin jeweils eine gravierende Zahlung von Verstößen dokumentiert hat. Es ist schon deshalb ausgeschlossen, dass die Schuldnerin taugliche Anstrengungen unternommen hat, um Zuwiderhandlungen gegen die ihr auferlegten Verbote zuverlässig zu verhindern.”

Wie bereits oben erwähnt, sollte auf der Schuldnerseite sehr gründlich zum Sachverhalt vorgetragen werden. Dies erfolgte in diesem Fall offensichtlich nicht:

“Auch der Vortrag der Schuldnerin, zu den angeblich organisatorischen Maßnahmen, die sie zur Verhinderung zukünftiger Verstöße getroffen haben will, ist derart substanzarm, dass er den Anforderungen an eine präzise Darstellung der Maßnahmen, die sie zur effektiven Verhinderung weiterer Verstöße getroffen haben will, nicht einmal ansatzweise genügt… Das von der Schuldnerin erstellte und angeblich an die Mitarbeiter verteilte Hinweisblatt war zur Gewährleistung einer zuverlässigen Einhaltung der verhängten Verbote nicht geeignet, da den Mitarbeitern in diesem nicht deutlich gemacht wurde, welche Konsequenzen es für sie und die Schuldnerin hatte, wenn es zu weiteren Verstößen … kommen werde. Der Umstand, dass gegen die Schuldnerin bereits eine Beschlussverfügung ergangen war, wird in diesem Hinweisblatt nicht einmal erwähnt.”

Umso schlimmer: Wenn während des Ordnungsgeldverfahrens noch weitere Verstöße dokumentiert werden

In diesem Fall bricht bei den Richtern zu Recht schlechte Laune aus.

“Jedenfalls hinsichtlich derjenigen Verstöße, die die Schuldnerin nach Erhalt des Ordnungsmittelantrages begangen hat, ist sogar von Vorsatz auszugehen. Denn spätestens aufgrund des Vortrages der Gläubigerin in diesem Schriftsatz wusste die Schuldnerin, dass es erneut zu einer beträchtlichen Zahl von Verstößen gekommen war, derentwegen die Gläubigerin nun die Vollstreckung einleitete. Wenn es gleichwohl in der Folgezeit weiterhin zu zahlreichen Verstößen kam, lässt die nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin es sogar trotz der eingeleiteten Zwangsvollstreckung weiterhin unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen durchzuführen und sich hierbei bewusst war und billigend in Kauf genommen hat, dass es zu weiteren Zuwiderhandlungen kommen werde.”

Was tun, wenn ein derartiger Ordnungsgeldbeschluss in der Welt ist

Wenn ein Ordnungsgeldverfahren, sei es bspw. durch erhebliche Probleme im organisatorischen Ablauf des Betriebes oder schlichtweg durch eine schlechte anwaltliche Vertretung in der Welt ist, heißt es schnell zu handeln. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss kann innerhalb einer relativ kurzen Zeit von zwei Wochen nach Zustellung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Hierbei sollte der Schuldner jedoch nicht zwangsläufig darauf vertrauen, dass die nächste Instanz das Ordnungsgeld erheblich herabsetzen wird.

Es gibt jedoch noch eine weitere Möglichkeit, um bei einem bereits vorliegenden Ordnungsgeldbeschluss ggf. günstiger aus der gesamten Nummer herauszukommen.

Wir beraten Sie hierzu gerne konkret.

Stand: 02.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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