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Ordnungsgeld bei Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung: Was muss der Abgemahnte tun, um ein Verschulden zu vermeiden

Bei einer Verpflichtung, etwas zu unterlassen im Wege einer einstweiligen Verfügung oder im Wege eines rechtskräftigen Urteils wird dem Abgemahnten (in diesem Verfahren Schuldner genannt) ein Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.

Kommt es nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu einem Verstoß, überprüft das Gericht diesen nicht von sich aus, vielmehr muss der Gläubiger (Abmahner) einen sogenannten Ordnungsgeldantrag bzw. Bestrafungsantrag stellen (siehe auch Oft unterschätzt: Ordnungsmittelverfahren bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung)

Wenn gegen die einstweilige Verfügung verstoßen wurde, hängt die Höhe des Ordnungsgeldes unter anderem vom Verschulden ab.

Was man alles falsch machen kann bzw. wie man es richtig macht, zeigt ein Beschluss des OLG Frankfurt (Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 09.11.2017, Az.: 6 W 96/17). Es ging um eine Internetdarstellung, die die Antragsgegnerin aufgrund eines rechtskräftigen Urteils unterlassen musste. Gern wird hierbei übersehen, dass sowohl einstweilige Verfügungen hinsichtlich derer eine Abschlusserklärung abgegeben wurde, wie auch bei Urteilen diese sehr lange wirksam sind. Das Urteil kam aus dem Jahr 2013, der Ordnungsgeldantrag aus dem Jahr 2017.

Die erste Instanz hatte ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro verhängt. Diesen Betrag hatte das OLG bestätigt.

Lesenswert sind die Ausführungen zum Verschulden. Das OLG führt zutreffend aus:

“Die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt Verschulden voraus, da die verhängte Strafe nicht nur Beugemittel ist, sondern auch ein Strafelement zur Sanktionierung des begangenen Verstoßes enthält.”

Die Ausführungen sind eigentlich nichts Neues, jedoch in dieser Zusammenfassung durchaus lesenswert. Aus der Zusammenfassung der Vorgaben der Rechtsprechung lässt sich sehr gut herauslesen, was ein Abgemahnter tun muss, damit unter keinen Umständen es zu einem Ordnungsgeld kommt bzw. was er tun muss, damit das Verschulden möglichst gering ist.

Organisationsverschulden vermeiden

Konkret ist, so das Originalzitat aus der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. Folgendes notwendig:

“Ausreichend ist ein Organisationsverschulden, wenn also nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen wird. Die Sorgfaltsanforderungen hierbei sind – wie das Landgericht zu Recht betont hat – äußerst streng. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen. Dafür trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.”

Tipp für die Praxis

Häufig, so unsere Erfahrung, fehlt es an einem schriftlichen und (!) dokumentierten Hinweis und einer Information an die Mitarbeiter und beteiligte Firmen.

Häufig wird auch nicht dokumentiert, welche regelmäßigen Kontrollmaßnahmen stattgefunden haben.

Derartige Unterlagen im Nachhinein zu fingieren, ist nicht nur unzulässig, sondern zum Teil auch schlichtweg unmöglich.

Sie müssen daher schon bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung, die sie auf Unterlassung in Anspruch nimmt oder bei Rechtskraft eines Unterlassungsurteils, gewährleisten, dass organisatorisch alles unternommen wird, und zwar nachweisbar, um einen Verstoß zu vermeiden.

Häufige übersehen wird hierbei, wie lange derartige Titel wirksam sind. Die entsprechenden Maßnahmen müssen über viele Jahre gewährleistet sein.

Wir vertreten Sie bei einem Bestrafungsantrag bzw. Ordnungsgeldverfahren.

Stand: 28.02.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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