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Ordnungsgeld: Auch so ähnliche Verstöße Jahre später können ein Ordnungsgeld auslösen

Im Rahmen eines Unterlassungstitels, sei es eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil, wird dem Abgemahnten aufgegeben, etwas zu unterlassen. Wenn er gegen diese Unterlassung verstößt, hat das Gericht die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu verhängen und zwar bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise 6 Monate Haft.

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 6 W 95/17) zeigt zwei Aspekte des Ordnungsgeldverfahrens auf, die gern übersehen werden.

Unterlassungsurteil ist sehr lange wirksam

Wenn ein Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt, wird diese häufig durch eine sogenannte Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt. Eine andere Alternative ist ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren, welches rechtskräftig ist. Derartige Unterlassungstitel sind sehr lange wirksam, nämlich mindestens 30 Jahre. Abgemahnte sollten dies nicht vergessen und im Hinterkopf haben, dass der Abmahner auch Jahre später noch ein Ordnungsgeld beantragen kann.

In dem oben genannten Verfahren des OLG Frankfurt ging es um ein Unterlassungsurteil aus dem Jahr 2012. Der Abmahner hatte aufgrund von Verstößen gegen das Unterlassungsurteil 2016 und 2017 ein Ordnungsgeld beantragt. Der gerügte Verstoß war somit Jahre später als das ursprüngliche Urteil.

Dies ist unproblematisch möglich. Dies zeigt zudem, wie wichtig es ist, ein Unterlassungsurteil dauerhaft einzuhalten. Im vorliegenden Fall hatte die I. Instanz ein Ordnungsgeld von immerhin 22.500,00 Euro verhängt; das OLG korrigierte diesen Betrag auf 7.500,00 Euro. Gleichzeitig drohte das OLG jedoch an

 “Im Wiederholungsfall wird ein deutlich höheres Ordnungsgeld festzusetzen sein.”

Somit gilt, dass ein Unterlassungsurteil oder eine Untersagungsverfügung (wie natürlich auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung) wirklich dauerhaft eingehalten werden muss.

So ähnliche Verstöße können ebenfalls ein Verstoß sein.

Häufig übersehen wird, dass so ähnliche Verstöße mit vom Unterlassungstitel umfasst sind. Die Rechtsprechung spricht hier von einem sogenannten kerngleichen Verstoß. Im vorliegenden Fall ging es um die Bewerbung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit weitergehenden Informationspflichten. Das OLG führt insofern zutreffend aus:

“Der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels beschränkt sich nicht auf die konkrete Verletzungsform. Er erstreckt sich vielmehr auf kerngleiche Verletzungshandlungen, also Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind. Mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Klagantrages ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Hierfür gibt es im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte… Der Verbotstenor bezieht sich allgemein auf Angebot im Internet…”

Verschulden ist wichtig für die Höhe des Ordnungsgeldes

Immer wieder beobachten wir in der Beratungspraxis, dass organisatorisch nicht gewährleistet ist, dass ein Unterlassungstitel auch eingehalten wird. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte geltend gemacht, das Angebot sei von einer Werbeagentur eingestellt worden. Mangels Überprüfung der Anzeige sah das Gericht hier zu Lasten des Beklagten ein sogenanntes Organisationsverschulden. “Der Schuldner muss alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternehmen. Insoweit gelten strenge Sorgfaltsanforderungen. Mitarbeiter oder Beauftragte müssen über den Inhalt des Titels informiert und zur Beachtung aufgefordert werden. Die Einhaltung ist – erforderlichenfalls unter Androhung von Sanktionen – zu überwachen. Wird eine Werbeagentur mit der Werbung betraut, muss sie von dem Unterlassungstitel in Kenntnis gesetzt werden…”

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall ersichtlich. Es ist im Übrigen extrem wichtig, derartige Informationen schriftlich vorzuhalten, so dass diese in einem späteren Verfahren als Dokumentation vorgelegt werden können.

Bei einem Bestrafungsantrag oder einem drohenden Ordnungsgeld vertreten wir Sie.

Stand: 05.02.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard 

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