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Kerngleicher Verstoß im Markenrecht: Wer mit einer ähnlichen Schreibweise weitermacht, riskiert ein Ordnungsgeld

Vielen ist nicht bekannt, dass bei einer Unterlassung, sei es im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder im Rahmen eines Urteils, die Unterlassung nicht nur für den exakten Verstoß gilt. Auch für so ähnliche Verstöße kann ein Verstoß gegen die Unterlassung vorliegen. Die Rechtsprechung spricht hier von einem sogenannten kerngleichen Verstoß.

Zu dieser Thematik gibt es viele Fälle und viel Rechtsprechung. Im Markenrecht geht es bei Unterlassungsansprüchen bei einer Wortmarke um die konkrete Schreibweise. Der Austausch eines Buchstaben reicht nicht aus, um ein Ordnungsgeld zu vermeiden, so das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.05.2018, Az: 6 W 36/18).

Es waren Unterlassungsansprüche aufgrund der Verwendung der Marke “JACUZZI” geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt worden.

Die Antragsgegnerin fand es eine gute Idee, statt den Buchstaben “C” ein “K”, somit “JAKUZZI” zu verwenden.

In der Entscheidung heißt es insofern

“Allein der Austausch des Buchstabens “C” durch ein “K” in dem Wort bei ansonsten identischer Verletzungsform führt aufgrund der phonetischen Identität und der hohen schriftbildlichen Ähnlichkeit nicht aus dem Verbotsumfang heraus.”

Wichtig ist somit, wenn entweder eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde oder die Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung oder Klage gerichtlich durchgesetzt wurde, das Zeichen tatsächlich nicht mehr zu verwenden, auch nicht mehr in so ähnlicher Schreibweise. Gerade die phonetische Ähnlichkeit kann hier zu Problemen führen, so dass auch eine erhebliche Änderung der Schreibweise für den Abgemahnten nicht zum Ziel führt, wenn das Ergebnis immer noch so ähnlich klingt.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 15.06.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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