Abmahner: Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) an unterschiedlichen Standorten
Vorwurf der Abmahnung:
aktuell u.a. fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnung, fehlende Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung, AGB-Klauseln, fehlende Information nach Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Angebot von LED-Fahrzeugbeleuchtung ohne Zulassung (K-Nummer), Angebot von Fahrradbeleuchtung ohne Zulassung, fehlende Zertifizierung beim Angebot von Bio-Produkten in einem Internetshop, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlendes Muster-Widerrufsformular, fehlende Informationen nach Produktsicherheitsgesetz, fehlende Informationen nach Elektro-Gesetz, Preiswerbung bei Zahnärzten, fehlende Pfandangabe bei Autobatterien, unvollständiges Impressum; veraltete Widerrufsbelehrung bei eBay, widersprüchliche Informationen zur Länge der Widerrufsfrist; Werbung mit einem Sicherungsschein beim Angebot von Reiseleistungen; falscher Endpreis bei Flugbuchungen; irreführende Produktwerbung; Emailwerbung ohne Einverständnis des Empfängers, Werbung mit “versicherter Versand”, fehlende Informationen zum Energieeffizienz nach EU-Verordnung 518/2014, Irreführung bei der Bewerbung von Heilbehandlungen, fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung, falsche UVP, Privatverkauf bei eBay, Schleichwerbung bei Instgram (siehe hierzu auch Schleichwerbung, schlechte Kennzeichnung: Wettbewerbszentrale mahnte bereits 16 Influencer ab), Irreführende Bewerbung von Lebensmitteln, Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz, gewerblicher Verkauf bei eBay als privater Verkäufer, fehlende Anbieterkennzeichnung, Irreführende Werbung, irreführende Werbung mit Streichpreisen, fehlerhafte Information zum Widerrusfrecht, Bewerbung von Bioziden ohne Warnhinweis, fehlender Eintrag in die Handwerksrolle,
Bewerbung eines Hotel mit einer Sterne-Klassifizierung ohnegültige Zertifizierung
Gerügter Verstoß bei: Internetshop, eBay, Flyer, Werbung allgemein, Buchungsportal, Internetseiten
geltend gemachte Kosten: zuletzt 350,00 € zuzüglich MwSt mithin 374,50€
Anmerkung: Wir haben in den letzten Jahren bei weit über 150 Abmahnungen der Wettbewerbszentrale Mandanten beraten oder vertreten. Hier finden Sie weitere Informationen über die Abmahntätigkeit der Wettbewerbszentrale. Aus aktuellen Anlass weisen wir darauf hin, das nach unserem Eindruck die Wettbewerbszentrale in letzter Zeit vermehrt Vertragsstrafen geltend macht. Auch wenn die Kosten einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale günstiger sind bei einer anwaltlichen Abmahnung, sind die Rechtsfolgen genau so weitreichend!
Aktuell 07/2024
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahnt aktuell die Bewerbung von Hotels mit „Sternen“ ab. Gerügt wird, dass die erforderliche Klassifizierung durch eine neutrale Stelle gemäß Deutscher Hotelklassifizierung nicht vorliegen würde. Bei einer Bewerbung mit einem Sterne-Hinweis muss eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung vorliegen.
Problematisch für den Abgemahnten wird es dann, wenn mit den Sternen nicht nur auf der eigenen Internetseite geworben wird, sondern auch bei einem online-Buchungsportal für Hotels.
Viele Inhaber eines Hotels oder einer Pension bewerben ihre Unterkunft nicht nur auf der eigenen Internetseite, sondern auch in den üblichen Buchungsportal.
Die geforderte Unterlassungserklärung würde eine derartige Bewerbung in einem Buchungsportal mitumfassen.
Wir empfehlen daher, keinesfalls ohne vorherige Beratung die Unterlassungserklärung abzugeben.
Aktuell 12/2022
Die Wettbewerbszentrale darf, wie andere Abmahnvereine auch, weiterhin die Verletzung von Informationspflichten im Internet, wie z.B. eine fehlende Widerrufsbelehrung abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern sowie Abmahnkosten.
Obwohl eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale im Vergleich zu einer Abmahnung eines Wettbewerbers, die über einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, relativ preiswert ist, raten wir zur Vorsicht. In der Regel erfolgt die Abmahnung der Wettbewerbszentrale beschwerdehalber. Der Abgemahnte kann daher davon ausgehen, dass es jemanden gibt, der die Einhaltung einer gegebenenfalls abgegebenen Unterlassungserklärung auch überprüft.
Aktuell 12/2020
Auch nach Inkrafttreten des neuen UWG zum 2.12.2020, das neue formelle Anforderungen an Abmahnungen zur Folge hat, mahnt die Wettbewerbszentrale ab. Wir empfehlen eine Prüfung, ob die Wettbewerbszentrale die neuen formellen Anforderungen auch in ihrer Abmahnung erfüllt.
Aktuell 02/2020
Die Wettebwerbszentrale mahnt mal wieder die Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ab, weil obligatorische Endreinigungskosten nicht in den Mietpreis eingerechnet wurden.
Die geforderte Unterlassungserklärung ist weitreichend. Wir empfehlen eine Beratung.
Aktuell 01/2020
Die Wettbewerbszentrale mahnt wegen fehlerhafter Textilkkenzeichnung ab. Obwohl die Abmahnkosten “nur” 299,60€ betragen raten wir zur Vorsicht und empfehlen eine Beratung. Immerhin fordert die Wettbewerbszentrale für jeden Fall der Zuwiderhandlung 3000,00 €.
Aktuell 07/2019
Aktuell 08/2018
Die Wettbewerbszentrale hat die Abmahnkosten erhöht auf 280,00 EUR zuzüglich 7% MwSt.
Aktuell 06/2018
Privatverkauf bei eBay ist mal wieder Thema bei der Wettbewerbszentrale. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Aktuell 03/2018: Die Wettbewerbszentrale mahnt nunmehr auch nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnete Beiträg (Schleichwerbung) auf Plattformen wie Instagram ab.
Akuell 22.01.2018:Rollt jetzt die Abmahnwelle? Wettbewerbszentrale richtet eigenes Beschwerdeformulare für verbotene Zahlungsentgelte ein
Vorsicht, nach unserer Erfahrung macht die Wettbewerbszentrale auch Vertragsstrafen geltend.
Stand: 07/2024