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Vertragsstrafe droht: Wettbewerbszentrale lässt Unterlassungserklärungen durch ihre Mitglieder überprüfen

Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) ist uns aus unserer Beratungspraxis einschlägig bekannt. Aufgrund der Vielzahl der Mitglieder der Wettbewerbszentrale werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu so gut allen Themen und Branchen ausgesprochen. In einer Abmahnung der WBZ wird immer darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbszentrale beschwerdehalber tätig wird. Dies bedeutet in der Praxis, dass die WBZ nicht von sich aus proaktiv nach Wettbewerbsverstößen sucht, sondern auf Hinweise von Mitgliedern oder Dritten reagiert.

Bei der Vielzahl der Abmahnungen, die die Wettbewerbszentrale im Jahr ausspricht, ist es nur natürlich, dass die Wettbewerbszentrale selbst abgegebene Unterlassungserklärungen kaum überprüfen kann. Da eine Abmahnung beschwerdehalber erfolgt, waren wir in der Vergangenheit immer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer schon darauf achten wird, was nach einer Beschwerde konkret passiert.

Wie die Wettbewerbszentrale jedoch in der Praxis Unterlassungserklärungen überprüft, ist dann noch bemerkenswert.

Wettbewerbszentrale gibt Unterlassungserklärungen zur Überprüfung an ihre Mitglieder weiter

Eine Entscheidung des Landgerichtes Rostock (LG Rostock, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 5 HKO 7/19) lässt Rückschlüsse darauf zu, wie die Wettbewerbszentrale für eine Überprüfung von abgegebenen Unterlassungserklärungen sorgt.

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Abgemahnter eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben hatte. Die Wettbewerbszentrale gab die Unterlassungserklärung an ihre Mitglieder weiter. Der Abgemahnte hatte deshalb auf Schadenersatz geklagt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des Landgerichtes Rostock ist die Wettbewerbszentrale nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Durch die Weitergabe der Unterlassungserklärung werde gewährleistet, dass auch einzelne Mitglieder die Einhaltung einer Unterlassungserklärung überwachen können. Anderenfalls wäre eine effektive Kontrolle aufgrund der Vielzahl der Unterlassungserklärungen nicht möglich. Zudem würden einzelne Mitglieder der Wettbewerbszentrale nicht bevorzugt.

Was diese Form der Überwachung der Unterlassungserklärung in der Praxis bedeutet

Bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist Vorsicht geboten:

Da es sich bei der WBZ um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG handelt (man könnte böse auch von einem Abmahnverein sprechen) darf die Wettbewerbszentrale durch eine geringe Pauschale an Abmahnkosten geltend machen. Die Abmahnkosten bei einer aktuellen Abmahnung der Wettbewerbszentrale betragen aktuell (Stand Juli 2019) 280,00 Euro netto.

Die der Abmahnung der Wettbewerbszentrale beigefügte Unterlassungserklärung ist jedoch häufig sehr weitreichend. Insbesondere wird eine feste Vertragsstrafe vorgegeben. Viele Abgemahnte sehen zunächst nur die Kosten der Abmahnung, empfinden diese als gering mit der Folge, dass eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird.

Da eine Unterlassungserklärung jedoch immer eine Vertragsstrafe enthält, muss auch bei der Wettbewerbszentrale damit gerechnet werden, dass Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Vertragsstrafenforderungen der Wettbewerbszentrale sind uns aus unserer Beratungspraxis durchaus bekannt.

Da es nach unserem Eindruck tatsächlich immer einen Beschwerdeführer gibt, der Ursache für die ganz konkrete Abmahnung ist, hat dieser in der Regel auch Interesse daran, dass eine Unterlassungserklärung eingehalten wird. Der Überwachungsdruck ist somit weitaus höher als gedacht. Ob die Wettbewerbszentrale abgegebene Unterlassungserklärungen nur an den Beschwerdeführer oder auch noch an weitere Mitglieder abgibt, ist uns nicht bekannt

Die Entscheidung des Landgerichtes Rostock verdeutlicht jedoch, dass Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale sehr ernst genommen werden müssen.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale.

Stand: 25.07.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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