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Rollt jetzt die Abmahnwelle? Wettbewerbszentrale richtet eigenes Beschwerdeformulare für verbotenen Zahlungsentgelte ein

Seit dem 13.01.2017 gilt § 270 a BGB: Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel sind damit unzulässig (sog. Surcharging-Verbot).

In der Praxis scheint das Verbot, Zahlungsentgelte geltend zu machen, jedoch noch nicht angekommen zu sein. So wird in der Presse über Taxifahrer berichtet, die weiterhin 1,50 Euro pro Kartenzahlung als Aufschlag nehmen. Auch Reisedienstleister bzw. Reisevermittler nehmen zum Teil weiterhin Aufschläge. Häufig werden die Aufschläge nicht direkt verlangt, sondern in Rabatten für bestimmte Zahlungsgebühren versteckt. Zum einen Teil ist es somit Unwissenheit, zum anderen Teil einfach schlichtweg Dreistigkeit, von Verbrauchern auch weiterhin Zahlungsentgelte zu verlangen.

Auch einige Internetshops haben die Rechtsänderung offensichtlich noch nicht mitbekommen. Ob im Übrigen PayPal unter das Verbot der Geltendmachung von Zahlungsentgelten fällt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt.

Viele Beschwerden bei der Wettebwerbszentrale

Es wird darüber berichtet, dass der Wettbewerbszentrale bereits 50 Hinweise bzw. Beschwerden vorliegen, und zwar eine Woche nach Inkrafttreten der Regelung.

Die Wettbewerbszentrale hat daher ein extra “Zahlungsentgelte-Beschwerdeformular” online eingerichtet, in der Kunden sich über unzulässige Zahlungsentgelte beschweren können.

Unzulässige Zahlungsentgelte sind wettbewerbswidrig. Wir gehen davon aus, dass die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ)) bei berechtigten Beschwerden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen wird. Insofern hat die Wettbewerbszentrale in einer Pressemitteilung angekündigt: “Die Wettbewerbszentrale wird mit den vom Gesetzgeber bereitgestellten Mitteln der Selbstkontrolle die unzulässige Berechnung von Zahlungsentgelten unterbinden.”

Abmahnung der Wettbewerbszentrale: ernst nehmen

Die Wettbewerbszentrale spricht pro Jahr eine große Anzahl von Abmahnungen aus. Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich um einen seriösen “Abmahnverein” (juristisch handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 UWG).

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale, diese darf als Abmahnkosten nur die tatsächlich entstandenen Kosten von aktuell 267,50 Euro geltend machen, ist auf erstem Blick preiswert. Eine Abmahnung eines Wettbewerbers, vertreten durch einen Rechtsanwalt, wäre ungleich teurer.

Die Rechtsfolgen sind jedoch genauso weitreichend. Insbesondere enthalten die von der Wettbewerbszentrale der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung häufig eine feste Vertragsstrafe.

Wir empfehlen daher, keinesfalls eine Unterlassungserklärung, die der Abmahnung der Wettbewerbszentrale beigefügt ist, einfach zu unterzeichnen.
Wir beraten Sie.

Stand: 22.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/c532e664e0524b97b0ac33f73791fa6d