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Abmahnung im Markenrecht

 

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Abmahnungen im Markenrecht sind für die Abgemahnten besonders ärgerlich. Die Ansprüche bei markenrechtlichen Abmahnungen sind sehr weitreichend und umfassen neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch weitergehende Ansprüche, wie einen Auskunftsanspruch , einen Vernichtungsanspruch und im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht regelmäßig auch einen Schadensersatzanspruch.

Des Weiteren sind die Streitwerte, aus denen sich die Kosten für eine Abmahnung errechnen, im Markenrecht im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht relativ hoch. Streitwerte von 50.000,00 Euro aufwärts sind keine Seltenheit. Hinzu kommt, dass in Abmahnungen oftmals Patentanwälte zusätzlich beteiligt werden, deren Kosten nach § 140 Abs. 3 Markengesetz angeblich ebenfalls zu erstatten sind . Somit können für eine markenrechtliche Abmahnung gerne einmal ein paar Tausend Euro allein nur an Anwaltsgebühren zu Stande kommen.

Markenrechtsverletzungen kommen schneller, als man denkt.

Im Internet gibt es immer wieder klärende Bereiche, in denen Markenverletzungen abgemahnt werden. Im Internethandel gibt es zum einen den beliebten Bereich des Angebotes von gefälschten Markenprodukten , häufig beispielsweise im Internetauktionshaus eBay. Ein Problem ist auch die Bewerbung einer Internetseite mit Markennamen, wenn diese Markenprodukte gar nicht angeboten werden.

Eine häufige Falle, da dies auf erstem Blick widersinnig ist, sind ferner sogenannte Parallelimporte . In diesem Fall ist das Angebot von echten Markenprodukten markenrechtsverletzend, wenn diese von außerhalb der europäischen Union importiert wurden. Es ist somit unzulässig, echte Markenkleidung beispielsweise aus Asien oder den USA zu importieren und hier in Deutschland, auch gebraucht, zu verkaufen.

Ein weitere Gefahr ist die Werbung im Internet, insbesondere Google Adowords oder Adsene.

Voraussetzung für die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr . Dies ist gerade bei kleinen eBay-Anbietern zum Teil fraglich.

Rechtsmissbräuchliche markenrechtliche Abmahnungen sind zwar denkbar, im Gegensatz zu relativ häufig auftretenden rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen jedoch selten.

Unabhängig davon gilt auch bei markenrechtlichen Abmahnungen unser Credo:

Eine derartige Abmahnung sollte man weder unbesehen unterschreiben, noch einfach in den Papierkorb werfen. Selbst bei einer berechtigten Abmahnung muss sorgfältig entschieden werden, wie reagiert wird. Von einer modifizierten Unterlassungserklärung bis hin zu einer Zurückweisung der Abmahnung sind verschiedene Handlungsalternativen denkbar.

Wichtig!

Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht können bei Sie einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Lassen Sie sich beraten!

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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