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Das große FAQ zu Abmahnungen

Über 40 Fragen und Antworten

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Nachstehend haben wir häufige Fragen zusammengestellt, die sich regelmäßig bei Abmahnungen stellen. Beachten Sie bitte auch die ausführlichen Beiträge zu einzelnen Themen auf unserer Seite. Die FAQ können nur einen groben Überblick zur ersten Orientierung geben. Bei Fragen rufen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne. Beachten Sie bitte auch unsere speziellen ergänzenden FAQ zum Thema Abmahnung bei eBay .

Übersicht

I. Die Abmahnung

1. Was ist eine Abmahnung?

2. Warum gibt es so viele Abmahnungen wegen Internetauftritten?

3. Gibt es Abmahnungen nur im Wettbewerbsrecht?

4. Muss eine Abmahnung durch einen Anwalt ausgesprochen werden?

5. Muss einer Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt werden?

6. Ich habe eine einstweilige Verfügung bekommen, jedoch nie eine Abmahnung erhalten -ist das rechtens?

7. Was passiert, wenn ich eine einstweilige Verfügung erhalten habe, jedoch vorher tatsächlich keine Abmahnung versandt wurde?

8. Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben, um wirksam zu sein?

9. Was passiert, wenn ich bei der gleichen Rechtsverletzung zwei Abmahnungen gleichzeitig erhalte?

10. Wer ist berechtigt, mich wettbewerbsrechtlich abzumahnen?

11. Der Abmahner handelt selbst wettbewerbswidrig. Berechtigt mich dies, keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben?

12. Ich bin der Ansicht, dass die Abmahnung eine Massenabmahnung darstellt. Was kann ich tun?

13. Der in der Abmahnung angesprochene Vorwurf stimmt in der Sache. Ist die Abmahnung somit berechtigt?

14. Ich habe eine Abmahnung erhalten, die ich für absolut unberechtigt halte. Was kann ich tun?

II. Die Unterlassungerklärung

15. Warum heißt es Unterlassung und Verpflichtungserklärung?

16. Muss einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt sein?

17. Muss ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so unterschreiben, wie diese der Abmahnung beigefügt war?

18. Warum sind in Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Vertragsstrafen enthalten?

19. Wie hoch muss eine Vertragsstrafe sein?

20. Was ist der sogenannte Hamburger Brauch?

21. Muss ich mich verpflichten, für die Zahlung der Vertragsstrafe oder sonstige Streitigkeiten  einen Gerichtsstand anzuerkennen?

22. Was passiert, wenn ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben habe und sich die Rechtslage später ändert?

23. Wie lange gilt eine abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung?

24. Mit wieviel Mehrkosten muss ich rechnen, wenn ich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen möchte und einfach abwarten möchte, ob der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt?

III. Die Kosten einer Abmahnung

25. Sind Anwaltskosten für eine Abmahnung zu erstatten?

26. In welcher Höhe sind Anwaltskosten für eine Abmahnung zu erstatten?

27. Die Anwaltskosten im Abmahnschreiben enthalten die Mehrwertsteuer. Ist dies berechtigt?

28. Muss ich eine Klausel in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, in der ich mich verpflichte, die Anwaltskosten zu tragen?

29. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung werden gleichzeitig noch Kosten eines Patentanwaltes geltend gemacht. Ist dies berechtigt?

30. In der Abmahnung kündigt der Anwalt an, im Falle des Fristablaufes sofort Klage zu erheben. Was hat dies für Folgen?

31. Womit muss ich rechnen, wenn ich die Kosten des abmahnenden Anwaltes nicht bezahle?

32. Muss ich die anwaltlichen Kosten der Abmahnung auch dann zahlen, wenn ich später eine einstweilige Verfügung bekommen habe?

33. Ich bin unberechtigt abgemahnt worden und habe dadurch Anwaltskosten. Was kann ich tun?

34. Trägt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Abmahnung oder einen Rechtsstreit?

IV. Abmahnung und gerichtliche Verfahren

35. Was ist eine einstweilige Verfügung?

36. Ich habe eine einstweilige Verfügung bekommen. Ist die Sache damit für mich erledigt?

37. Innerhalb welcher Frist muss eine Abschlusserklärung abgegeben werden?

38. Was passiert, wenn ich keine Abschlusserklärung abgebe?

39. Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten und bin mit dieser nicht einverstanden. Was kann ich tun?

40. Welches Gericht ist für einstweilige Verfügungen bei Verstößen im Internet zuständig?

V. Sonstiges

41. Wann verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche?

42. Wie kann ich im Vorfeld vermeiden, eine Abmahnung zu bekommen?

43. Sollte ich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe, mich von einem Anwalt beraten lassen?

44. Ich habe eine Abmahnung bekommen und habe hierzu noch Fragen. Kann ich mich an Sie wenden?

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I. Die Abmahnung

1. Was ist eine Abmahnung?

Durch eine Abmahnung wird eine Rechtsverletzung angezeigt. Eine Abmahnung dient in erster Linie dazu, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Dem Abgemahnten soll die Gelegenheit gegeben werden, auf die Abmahnung so zu reagieren, dass ein gerichtliches Verfahren nicht notwendig ist.

2. Warum gibt es so viele Abmahnungen wegen Internetauftritten?

Weil Internetauftritte durch so viele eingesehen werden können. Und weil viele Internetauftritte einfach wettbewerbswidrig oder rechtswidrig sind. Wenn ein Wettbewerber in einer Lokalzeitung eine wettbewerbswidrige Anzeige schaltet, bekommen dies nur relativ wenige zusehen. Im Internet stehen Sie doch wortwörtlich im Wettbewerb mit der ganzen Welt.

3. Gibt es Abmahnungen nur im Wettbewerbsrecht?

Nein. Abmahnungen sind prinzipiell überall dort möglich, wo Rechtsverletzungen denkbar sind. Die bekannteste Form der Abmahnung ist die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Üblich sind jedoch auch Abmahnungen im Bereich des Urheberrechtes oder des Markenrechtes. Denkbar sind Abmahnungen auch bei anderen Rechtsverletzungen, wie bspw. beleidigenden Äußerungen im Internet oder Persönlichkeitsverletzungen. Bekannt ist die Abmahnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch die ein Arbeitnehmer angehalten werden soll, zukünftig keine Verstöße mehr  gegen seine  arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verursachen.

4. Muss eine Abmahnung durch einen Anwalt ausgesprochen werden?

Nein. Eine Abmahnung kann selbstverständlich auch durch den in seinem Recht Verletzten selbst ausgesprochen werden. Auf Grund der oftmals komplizierten Rechtslage und der Formerfordernissen werden Abmahnungen oftmals für den Abmahner durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen.

5. Muss einer Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt werden?

Nein. Durch eine Vollmacht zeigt der abmahnende Rechtsanwalt an, dass er auch tatsächlich mit der Aussprache der Abmahnung beauftragt worden ist. In der Rechtsprechung ist nicht eindeutig geklärt, ob eine fehlende Vollmacht eine Abmahnung unwirksam macht. Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch -zu Recht- davon aus, dass eine Abmahnung auch ohne eine beigefügte Vollmacht wirksam ist.

6. Ich habe eine einstweilige Verfügung bekommen, jedoch nie eine Abmahnung erhalten -ist das rechtens?

So schwer es fällt, das zu glauben: Der abmahnende Anwalt muss nur nachweisen, dass er die Abmahnung tatsächlich abgesandt hat. Ob der Abgemahnte die Abmahnung tatsächlich erhalten ist, ist dagegen unerheblich. Da eine Abmahnung dazu dienen soll, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, reicht es aus, wenn der Abmahner nachweist, dass er vorher einer Abmahnung versandt hat.

7. Was passiert, wenn ich eine einstweilige Verfügung erhalten habe, jedoch vorher tatsächlich keine Abmahnung versandt wurde?

Da eine Abmahnung in erster Linie dazu dient, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, besteht in diesem Fall die Möglichkeit, einen sogenannten Kostenwiderspruch einzulegen. Folge ist, dass der Abmahner die Gerichts- und Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren zu tragen hat.

8. Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben, um wirksam zu sein?

Zumindestens bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung muss erkennbar sein, wer eigentlich abmahnt. Der vorgeworfene Rechtsverstoß muss ebenfalls hinreichend genau bezeichnet sein. Des Weiteren muss zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Notwendig ist auch die Androhung von gerichtlichen Schritten, falls eine gesetzte Frist ohne Reaktion verstreicht.

9. Was passiert, wenn ich bei der gleichen Rechtsverletzung zwei Abmahnungen gleichzeitig erhalte?

Es geht grundsätzlich darum, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuschließen. Dies muss man in diesem Fall nur  gegenüber einem Abmahner tun. Eine sogenannte Zweitunterwerfung ist nicht notwendig, wobei der Abmahner gegenüber dem keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus diesem Grund abgegeben wird, darüber informiert werden sollte, dass man in dieser Sache bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Dies gilt im Übrigen nur dann, wenn die abgemahnten Verstöße absolut identisch sind.

10. Wer ist berechtigt, mich wettbewerbsrechtlich abzumahnen?

Zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist nur ein sogenannter Mitwettbewerber berechtigt. Dies sind Gewerbetreibende, die gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wie Sie selbst anbieten. Des Weiteren gibt es Vereinigungen, wie die Wettbewerbszentrale und andere Verbraucherschutzverbände, die unabhängig von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Abmahnung berechtigt sind.

11. Der Abmahner handelt selbst wettbewerbswidrig. Berechtigt mich dies, keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben?

Der Einwand der sogenannten unclean-hands kann zwar ein gutes Argument sein, mit der Gegenseite Verhandlungen aufzunehmen. Der Unterlassungsanspruch selbst entfällt unabhängig vom Verhalten des Abmahners jedoch nicht.

12. Ich bin der Ansicht, dass die Abmahnung eine Massenabmahnung darstellt. Was kann ich tun?

Eine Massenabmahnung bzw. eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt gemäß § 8 Abs. 4 UWG vor, wenn es in erster Linie bspw. darum geht, dass der abmahnende Anwalt Gebührenansprüche geltend macht. Der Begriff “Massenabmahnung” wird nach unserer Auffassung etwas zu oft verwandt. Eine Massenabmahnung ist unberechtigt, so dass kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht. Die Beweislast dafür liegt jedoch beim Abgemahnten. Dies ist in der Praxis oftmals schwer nachzuweisen. Recherchieren Sie im Internet oder in einschlägigen Foren, um mehr herauszufinden. Auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälten sind einschlägige Abmahner und deren Anwälte oft bereits bekannt.

13. Der in der Abmahnung angesprochene Vorwurf stimmt in der Sache. Ist die Abmahnung somit berechtigt?

Vergleichen Sie hierzu bitte unseren Beitrag “Fallgruppen des wettbewerbswidrigen Handelns “.

14. Ich habe eine Abmahnung erhalten, die ich für absolut unberechtigt halte. Was kann ich tun?

In diesem Fall können Sie negative Feststellungsklage erheben. Sie können vor Gericht klären, dass dem Abmahner kein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung zusteht. Die Beweislast liegt dabei allein beim Abmahner.

II. Die Unterlassungerklärung

Beachten Sie auch bitte unsere FAQ zur Vertragsstrafe

15. Warum heißt es Unterlassung und Verpflichtungserklärung

In einer derartigen Erklärung macht der Abgemahnte deutlich, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Gleichzeitig verpflichtet er sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

16. Muss einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt sein?

Nein. Die Beifügung einer Unterlassungs-  und Verpflichtungserklärung ist üblich, jedoch nicht rechtlich notwendig.

17. Muss ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung so unterschreiben, wie diese der Abmahnung beigefügt war?

Nein. Wichtig ist, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die abgemahnten Punkte umfasst. Oftmals sind Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen viel zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe ist zu hoch. Es ist rechtlich unschädlich im Rahmen des Zulässigen, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzuändern.

18. Warum sind in Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen Vertragsstrafen enthalten?

Wenn man sich einfach nur verpflichtet, zukünftig eine Handlung zu unterlassen, glaubt einem das -rechtlich gesehen- keiner. Es muss vielmehr weh tun, wenn zukünftig gleiche Verstöße nochmals vorkommen. Um die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist daher eine Vertragsstrafe notwendig, die jedoch nur für den Fall zu zahlen ist, dass man nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zukünftig noch einmal gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstößt.

19. Wie hoch muss eine Vertragsstrafe sein?

Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe kommt es darauf an, dass durch die Höhe der Vertragsstrafe deutlich werden muss, dass der Abgemahnte es ernstlich vermeiden will, einen Verstoß zukünftig zu unterlassen. Wer bei einem gravierenden Wettbewerbsverstoß nur eine Vertragsstrafe von 100,00 Euro einräumt im Gegenzug bei einer weiteren Verletzung weitaus mehr verdient, macht deutlich, dass die Vertragsstrafe nicht ernsthaft dafür gedacht war, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Üblich sind Vertragsstrafen von ca. 5.000,00 Euro, wobei es hier jedoch auch sehr auf den Einzelfall ankommt. Geringfügige Verstöße können eine niedrigere Vertragsstrafe als angemessen erscheinen lassen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann es auch teurer werden.

20. Was ist der sogenannte Hamburger Brauch?

Der Hamburger Brauch ist eine Form des Vertragsstrafeversprechens. In diesem Fall wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung keine feste Vertragsstrafe vereinbart, sondern lediglich eine angemessene  Vertragsstrafe. Diese wird durch den Abmahner festgesetzt. Sollte die Vertragsstrafe dem Abgemahnten zu hoch erscheinen, kann er sie in die Überprüfung des zuständigen Gerichtes stellen. Eine Vertragsstrafenvereinbarung nach Hamburger Brauch kann, muss aber im Verletzungsfall nicht billiger sein.

21. Muss ich mich verpflichten, für die Zahlung der Vertragsstrafe oder sonstige Streitigkeiten einen Gerichtsstand anzuerkennen?

Nein.

22. Was passiert, wenn ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben habe und sich die Rechtslage später ändert?

Diese Fälle sind durchaus denkbar. Durch das neue UWG sind bspw. vorher abmahnwürdige Verstöße, wie die des Insolvenzverkaufes weggefallen. In diesem Fall kann der Unterlassungsvertrag gekündigt werden.

23. Wie lange gilt eine abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung?

Lange! Mindestens 30 Jahre.

24. Mit wieviel Mehrkosten muss ich rechnen, wenn ich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterzeichnen möchte und einfach abwarten möchte, ob der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt?

Für den Fall, dass Sie selber keinen Anwalt beauftragen und es nicht zu einer mündlichen Verhandlung auf Grund eines Widerspruches kommt, können Sie ca. mit dem 2 bis 2,5-fachen der in der Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten rechnen.  Lassen Sie sich im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten und verlieren das Verfahren, können Sie etwa mit den fünffachen Kosten rechnen. Aber: der Verlierer zahlt alles. Wenn Sie mit dem Widerspruch endgültig Erfolg haben, muss die Gegenseite alle Kosten übernehmen.

III. Die Kosten einer Abmahnung

25. Sind Anwaltskosten für eine Abmahnung zu erstatten?

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG sind Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung zu erstatten.

26. In welcher Höhe sind Anwaltskosten für eine Abmahnung zu erstatten?

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser ist die Ausgangsbasis für die Gebührenrechnung des abmahnenden Anwaltes. Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach dem sogenannten Angreiferinteresse, d.h. inwieweit der Abmahner durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt ist. Im Weiteren kann der Rechtsanwalt einen Gebührenrahmen festlegen. Außer bei sehr komplizierten Sachverhalten ist ein Gebührenrahmen von mehr als 1,3 wohl nicht zulässig. Rechtsanwaltskosten von  € 400 bis € 2000 sind für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durchaus üblich, bei markenrechtlichen Abmahnungen kann es durchaus teurer werden.

27. Die Anwaltskosten im Abmahnschreiben enthalten die Mehrwertsteuer. Ist dies berechtigt?

Nach unserer Auffassung hat der Abmahner, wenn er selber vorsteuerabzugsberechtigt ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer. Dies ist bspw. im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Parteien genauso.

28. Muss ich eine Klausel in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, in der ich mich verpflichte, die Anwaltskosten zu tragen?

Nein. Dieser Punkt ist nicht Teil einer wirksamen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die geeignet ist, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Unabhängig davon, ob eine Kostenerstattungspflicht besteht, können Sie diesen Punkt streichen.

29. Bei einer markenrechtlichen Abmahnung werden gleichzeitig noch Kosten eines Patentanwaltes geltend gemacht. Ist dies berechtigt?

Soweit die Heranziehung eines Patentanwaltes sachdienlich ist, hierbei wird in Markenrechtsverletzungen in der Regel davon ausgegangen, dürfte dies berechtigt sein.

30. In der Abmahnung kündigt der Anwalt an, im Falle des Fristablaufes sofort Klage zu erheben. Was hat dies für Folgen?

Wenn diese Drohung tatsächlich ernst gemeint ist, kann es zur Folge haben, dass auf jeden Fall Klage erhoben wird 🙂 . Gebührenrechtlich ist es jedoch so, dass der abmahnende Anwalt für die Abmahnung keine 1,3 Gebühr als Kostenerstattung verlangen kann, sondern nur weniger geltend machen kann.

31. Womit muss ich rechnen, wenn ich die Kosten des abmahnenden Anwaltes nicht bezahle?

Die Abmahnkosten des abmahnenden Anwaltes können in diesem Fall durch den Abmahner klageweise geltend gemacht werden. Der Abmahner muss in diesem Zusammenhang jedoch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt ist, die Höhe der Kosten angemessen ist und im Weiteren Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten überhaupt gegeben sind. Derartige Rechtsstreitigkeiten können sich für den Abgemahnten lohnen, da die Kosten für ein derartiges gerichtliches Verfahren überschaubar sind. Ist die Abmahnung nicht berechtigt oder die Höhe der Kosten nicht angemessen, muss nicht gezahlt werden. Das gilt sowohl für die Abmahnkosten wie auch für Anwalts- und  Gerichtskosten.

32. Muss ich die anwaltlichen Kosten der Abmahnung auch dann zahlen, wenn ich später eine einstweilige Verfügung bekommen habe?

Ja. Die ursprünglichen Kosten der Abmahnung können zwar nicht in vollem Umfang, jedoch zum Teil geltend gemacht werden.

33. Ich bin unberechtigt abgemahnt worden und habe dadurch Anwaltskosten. Was kann ich tun?

Die Erstattung von Anwaltskosten bei unberechtigten Abmahnfällen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Durchsetzung entsprechender Erstattungsansprüche ist schwierig.

34. Trägt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Abmahnung oder einen Rechtsstreit?

Nein. Rechtsanwaltskosten auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Schutzrechtsverletzung lassen sich nicht versichern.

IV. Abmahnung und gerichtliche Verfahren

35. Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung ist eine Entscheidung in einem  gerichtlichen Eilverfahren. Es gibt in der Regel keine mündliche Verhandlung. Wird nach erfolgter Abmahnung keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, kann dem Abgemahnten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, bspw. Wettbewerbsverstöße weiter zu begehen. Statt einer Vertragsstrafe muss ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro gezahlt werden bzw. es werden bis zu 6 Monate Haft verhängt. Die einstweilige Verfügung ist nur wirksam, wenn sie durch Gerichtsvollzieher oder an den Anwalt des Abgemahnten zugestellt wird.

36. Ich habe eine einstweilige Verfügung bekommen. Ist die Sache damit für mich erledigt?

Nein. Eine einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung. Um eine Hauptsacheklage zu vermeiden, muss, wenn die einstweilige Verfügung akzeptiert wird, eine sogenannte Abschlusserklärung abgegeben werden.

37. Innerhalb welcher Frist muss eine Abschlusserklärung abgegeben werden?

Eine Abschlusserklärung sollte spätestens 4 Wochen nach Erhalt der einstweiligen Verfügung abgegeben werden. Zum Teil nimmt die Rechtsprechung hier auch kürzere Fristen an. Verpasst man diese Frist ist es insofern unangenehm, als dass der Abmahner unter Beifügung einer weiteren Kostennote den Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern kann.

38. Was passiert, wenn ich keine Abschlusserklärung abgebe?

In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Abmahner den gleichen Anspruch, den er in einer einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend gemacht hat, nochmals in einen Hauptsacheverfahren geltend macht. Das verursacht zusätzlich Anwalts- und Gerichtgebühren, kann für den Abgemahnten auf Grund der anderen Prozessart aber auch eine Möglichkeit sein, sich besser gegen die Abmahnung zu verteidigen.

39. Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten und bin mit dieser nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Sie können gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. Eine Widerspruchsfrist gibt es nicht. Für den Widerspruch benötigen Sie in der Regel einen Rechtsanwalt, da dieser Verfahren meistens vor dem Landgericht stattfinden.

40. Welches Gericht ist für einstweilige Verfügungen bei Verstößen im Internet zuständig?

Da Verstöße im Internet quasi überall in Deutschland abgefragt werden können, ist jedes deutsche Gericht, dass Wettbewerbssachen verhandelt, zuständig. Grundsätzlich sind nur Landgerichte zuständig, so dass immer ein Anwalt benötigt wird.

V. Sonstiges

41. Wann verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche?

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren innerhalb der doch sehr kurzen Zeit von 6 Monaten ab Kenntnis des Abmahners von dem Verstoß. Danach kann nicht mehr geltend gemacht werden.

42. Wie kann ich im Vorfeld vermeiden, eine Abmahnung zu bekommen?

Abmahnungen können nie ganz ausgeschlossen werden. Sie können jedoch rechtlich vorsorgen, indem Sie Werbekampagnen oder Internetauftritte überprüfen lassen. Hierbei  unterstützen wir Sie gerne.

43. Sollte ich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe, mich von einem Anwalt beraten lassen?

Auf jeden Fall! Neben der Frage, ob eine Abmahnung und die damit geltend gemachten Abmahnkosten berechtigt sind, ist insbesondere die Frage wichtig, ob die Unterlassungserklärung hinreichend präzise formuliert ist. Diese gilt immerhin in der Regel ein Berufsleben lang. Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an.

44. Ich habe eine Abmahnung bekommen und habe hierzu noch Fragen. Kann ich mich an Sie wenden?

Ja. Gerne beraten wir Sie schnell und unkompliziert, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Rufen Sie uns einfach an. Wir besprechen mit Ihnen dann gerne die weitere Vorgehensweise sowie die Kosten unserer Beratung.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard & Rechtsanwalt Andreas Kempcke

© Ra Johannes Richard 2006, Stand 2/2006

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