einstweilige-verfuegung-abschlusserklaerung

Abschlusserklärung: Warum Sie auf eine einstweilige Verfügung auch dann reagieren müssen, wenn Sie keinen Widerspruch einlegen möchten

Vorab ein Hinweis: Einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Wird auf Grund einer Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben,kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung (EV) beantragen. Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren. Das Gericht untersagt es dem Abgemahnten, bestimmte Wettbewerbsverstöße zu begehen. Der sogenannte Tenor einer einstweiligen Verfügung entspricht in der Regel dem Inhalt der Unterlassungserklärung, wobei es hier keine Vertragsstrafe mehr gibt sondern eine Ordnungsgeldandrohung. In der Regel wird die einstweilige Verfügung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung erlassen, d. h. der Abgemahnte wird bei Erlass der einstweiligen Verfügung erst einmal nicht gehört.

Die einstweilige Verfügung muss dem Abgemahnten innerhalb einer Frist von einem Monat per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Hat der Abgemahnte einen Rechtsanwalt beauftragt und hat dieser angezeigt, dass er zustellbevollmächtigt ist, kann die Zustellung auch an den Rechtsanwalt erfolgen.

Die einstweilige Verfügung ist mit Zustellung sofort wirksam und muss auch unverzüglich beachtet werden. Der Abgemahnte hat die Möglichkeit, gegen die gesamte einstweilige Verfügung oder Teile davon Widerspruch einzulegen. Eine Frist für die Einlegung eines Widerspruches gibt es nicht. Auf Grund des Widerspruches findet eine mündliche Verhandlung statt und das Gericht entscheidet durch Urteil, ob die einstweilige Verfügung aufgehoben oder bestätigt wird.

Ein Widerspruch sollte nur dann gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt werden, wenn er auch erfolgsversprechend ist. Viele einstweilige Verfügungen sind berechtigt und ein Widerspruch hätte lediglich zur Folge, dass außer Spesen nichts gewesen wäre.

Reaktion auf EV auch dann notwendig, wenn kein Widerspruch eingelegt werden soll

Viele, die eine einstweilige Verfügung erhalten, wissen jedoch nicht, dass sie selbst dann auf die einstweilige Verfügung reagieren müssen, wenn ein Widerspruch nicht beabsichtigt ist. Hintergrund ist, dass es sich bei der einstweiligen Verfügung nur um ein gerichtliches Eilverfahren handelt. Im Wettbewerbsrecht gilt gemäß § 11 Abs. 1 UWG eine sehr kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten. Die einstweilige Verfügung unterbricht, anders als ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren, diese kurze Verjährung nicht sondern hemmt sie lediglich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Durch eine Verjährungshemmung wird die Verjährungsfrist lediglich verlängert und zwar gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB 6 Monate nach Einleitung des Verfahrens.

Bleibt es somit nur bei der einstweiligen Verfügung, wären die Unterlassungsansprüche des Abmahners 6 Monate nach Einleitung des Verfügungsverfahrens verjährt. Danach könnte bspw. aus diesem Grund eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt werden.

Um dies zu verhindern, gibt es zwei Alternativen:

Der Abmahner könnte die im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch einmal im Wege der sogenannten Hauptsacheklage geltend machen. Hierbei handelt es sich um eine “normale” Klage und nicht um ein Eilverfahren. Es gibt eine Klage, die Möglichkeit zur Klageerwiderung sowie auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung. Die Ansprüche des Hauptsacheverfahrens sind jedoch in der Regel mit dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens identisch. Auf den Abgemahnten würden somit ganz erhebliche Zusatzkosten zukommen, die rein formelle Gründe hätten, nämlich die Verjährungsunterbrechung. Um dies zu vermeiden, gibt es das Institut der sogenannten Abschlusserklärung. Ziel der Abschlusserklärung ist es, die einstweilige Verfügung einem Hauptsachetitel gleichzusetzen. Die Hauptsacheklage wird dadurch vermieden.

Gegenstand der Abschlusserklärung ist somit, dass die einstweilige Verfügung als endgültig anerkannt und einem Hauptsachetitel gleichgestellt wird. Des Weiteren muss auf Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, wie bspw. den Widerspruch, verzichtet werden.

Dies an sich wäre für den Abgemahnten vollkommen unproblematisch, wenn es nicht den ärgerlichen Umstand gäbe, dass der Rechtsanwalt des Abmahners den Abgemahnten zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern kann und hierbei für diese Aufforderung noch einmal gesonderte Rechtsanwaltsgebühren geltend machen kann. Hintergrund ist, dass das sogenannte Abschlussverfahren gebührenrechtlich nicht der einstweiligen Verfügung zugeordnet wird sondern gebührenrechtlich gesehen zum Hauptsacheverfahren gehört. Wer somit nicht von sich aus eine Abschlusserklärung abgibt, muss je nach Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren für die rein formelle Aufforderung des abmahnenden Rechtsanwaltes, eine Abschlusserklärung abzugeben, mit zum Teil erheblichen zusätzlichen Gebühren rechnen.

Zusätzliche Kosten vermeiden – Abschlusserklärung frühzeitig abgeben

Wenn geklärt ist, dass ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung nicht eingelegt werden soll, macht es vor dem Hintergrund, weitere Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu vermeiden, Sinn, möglichst zeitnah von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben, bevor eine Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung erfolgt.

Die Frage, wann eine Abschlusserklärung spätestens zur Vermeidung weiterer Gebühren abgegeben werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Immerhin muss der Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine angemessene Bedenkzeit haben, um zu entscheiden, ob er einen Widerspruch einlegen oder eine Abschlusserklärung abgeben will. Nicht abschließend geklärt ist in der Rechtsprechung, innerhalb welcher Frist der Antragsgegner von sich aus eine Abschlusserklärung abgeben kann, um Kosten zu vermeiden. Die Rechtsprechung nimmt hier Frist zwischen 12 Tagen und maximal einem Monat nach Zustellung an. Die überwiegende Anzahl der Gerichte geht wohl von einer Frist von zwei Wochen aus (so bspw. zuletzt das OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2009, Az.: 4 U 136/09).

Wichtig: Wenn gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt wird, wird hierüber durch ein Urteil entschieden. Auch hinsichtlich des Urteils muss ggf. eine Abschlusserklärung abgegeben werden.

Bei der Frage, ob ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung erfolgsversprechend ist oder ob nicht besser eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll und bei der Formulierung der Abschlusserklärung beraten wir Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9a22a9efbd1a456eaa63c9dba876ff78