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Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Markenrecht

nicht jede Abmahnung ist begründet

 

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Aus unserer Praxis ist uns bekannt, dass es durchaus auch Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung geben kann, in der eine Markenrechtsverletzung gerügt wird. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen oder Massenabmahnungen sind zumindestens im Wettbewerbsrecht gerade im Internetbereich nicht gerade selten. Wir verweisen insofern auf unseren Beitrag “Die Massenabmahnung oder rechtsmissbräuchliche Abmahnung -Hinweise und Rechtstipps“.

Der Einwand des Rechtsmissbrauches ist im Markenrecht sogar noch von größerer Bedeutung als sonst im Wettbewerbsrecht. Letztlich ist es nicht erlaubt, eine markenrechtlich auf erstem Blick formale Stellung rechtsmissbräuchlich auszunutzen. Grundsätzliches hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.11.2000, Aktenzeichen: I ZR 93/98 (“Classe E”) geäußert. Hintergrund war eine Markenanmeldung, die einem großen Autohersteller in die Quere kam, der ein E-Klasse-Fahrzeug anbieten wollte.

Rechtsmissbräuchlich kann somit die Geltendmachung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen sein, wenn der Markeninhaber die Marke nur aus Behinderungsgründen registriert und keinen ernsthaften Benutzungswillen hat. Derartige Konstellationen können auch gegeben sein, wenn ein ausländischer Hersteller zwar eine deutsche Marke angemeldet hat, Produkte in Deutschland nicht vertreibt. Ein weiteres Indiz für einen missbräuchlichen Erwerb einer Marke kann eine Vorbenutzung des markenrechtlich geschützten Begriffes im In- oder Ausland sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Nutzung der Marke ein Besitzstand begründet wurde und der Markeninhaber in Kenntnis dieses Besitzstandes ohne einen besonderen Grund die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke betreibt, um in erster Linie den bisherigen Gebrauch zu sperren. Ein weiterer Fall ist die Vorbenutzung einer Marke im Ausland. Es gibt im Ausland durchaus Produkte, die auch in Deutschland vertrieben werden, bei denen -aus welchen Gründen auch immer- der ausländische Hersteller sich keine deutsche Marke gesichert hat. Ein Beispiel für eine möglicher Weise rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Markenrechten finden Sie auf der Seite http://smartbroking.de/ . Rechtsprechung steht hier noch aus.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der sogenannte Benutzungswille. Wer eine sogenannte Vorratsmarke registriert, mag dies tun. Es muss jedoch ein ernsthafter Benutzungswille gegeben sein. In Anlehnung an die “Classe-E” Entscheidung des  Bundesgerichtshofes kann es hier ferner wichtig sein, dass der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Produkte angemeldet hat und ein Benutzungswille weder erkennbar, noch absehbar ist. Ein Missbrauch zur Erlangung von Kostenerstattungsansprüchen bei markenrechtlichen Abmahnungen wird dagegen in der Rechtsprechung eher restriktiv gesehen. Somit ergibt sich ein Missbrauch bei der Erstattung von Abmahnkosten allenfalls in extremen Ausnahmefällen, in denen kein Zweifel bestehen kann, dass aus einer unbenutzten Marke nur deshalb Abmahnungen ausgesprochen werden, um Abmahnkostenerstattungen zu erlangen. Wie schwierig es ist, bei möglicher Weise rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen mit dem Argument der Kostengeltendmachung juristisch erfolgt zu haben zeigten die umfangreichen Auseinandersetzungen über FTP-Explorer.

Bei der rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Markenrechten kann nicht nur dieser Einwand gegenüber einer eventuellen Abmahnung geltend  gemacht werden. Vielmehr kann im Rahmen eines Gegenangriffs auch eine Löschung der Marke eingeleitet werden. Zur grundsätzlichen Klärung steht auch im Markenrecht dem Abgemahnten eine Klärungsmöglichkeit durch eine sogenannte negative Feststellungsklage zur Verfügung.

Wie auch im Wettbewerbsrecht gilt jedoch, dass zumindestens die ersten Indizien einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung durch den Abgemahnten vorgetragen werden müssen. Hier kann das Internet in einschlägigen Foren eine hilfreiche Rechercheunterstützung sein.

Wir beraten Sie gerne.

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