markenfaelschung

Vorsicht beim Verkauf von Markenfälschungen im Internet,

insbesondere bei ebay

In letzter Zeit sind Markenfälschungen, die bspw. im Internetauktionshaus ebay angeboten werden, in der öffentlichen Diskussion. Eine Übersicht geben wir in unserem Beitrag “Markenpiraterie bei ebay“. Für die Verkäufer von Markenfälschungen sind die Folgen manchmal weitreichender als diese sich das erträumen lassen. In der Beratungspraxis haben wir regelmäßig Fälle, in denen Verkäufer in Südeuropa eindeutig gefälschte Modeprodukte, wie bspw. von Prada, Louis Vuitton oder von Jeansherstellern erwerben, um diese dann mit Gewinn bei ebay loszuschlagen. Diese Hoffnung auf einen schnellen Euro ist jedoch brandgefährlich. Es ist davon auszugehen, dass dieses Handeln nicht unentdeckt bleiben wird, da sowohl die Markeninhaber selbst, wie auch Kontrolleure bei ebay die Angebote regelmäßig auf Markenfälschungen durchsehen. Liegt dann eine anwaltliche Abmahnung auf dem Tisch, ist der Schock groß. Die Streitwerte bei Markenrechtsverletzungen, auf denen sich nicht zuletzt auch die Kostennote des abmahnenden Anwaltes heraus berechnet, sind erheblich. Derartige Abmahnungen sind in der Regel mit Kosten von 1.000,00 bis 3.000,00 €  verbunden. Wird nicht reagiert, droht ein gerichtliches Verfahren, in dem sich die Kosten schnell vervielfachen. Doch damit nicht genug: Der Markeninhaber hat neben einer Unterlassung das Recht auf Auskunft über den Umfang der markenrechtsverletzenden Handlung. Dies hat zur Folge, dass man über den Umfang der Verkäufe, An- und Verkaufspreise, eine entsprechende Auskunft erteilen muss. Damit nicht genug, gibt es im Weiteren Schadenersatzansprüche des Markenrechtsinhabers, so dass jedes billig verkaufte Louis Vuitton Täschchen zu einem Bumerang werden kann.

Doch damit ist für den gewerblichen Markenfälschungsverkäufer noch lange nicht das Ende der Fahnenstange erreicht: Auch der Käufer kann hier Stress machen. Der Käufer geht meistens zu Recht davon aus, dass er trotz des recht günstigen Preises ein Original-Markenprodukt erwirbt. Nur bei deutlichen Hinweisen, dass es sich um ein Plagiat oder nicht um das Originalprodukt handelt, hat der Käufer keine Gewährleistungsrechte. Bei Verwendung des Markenbegriffes (Louis Vuitton o.ä.) insbesondere beim Einstellen in die entsprechende Rubrik bei ebay ( bspw. Rolex- Uhren) kann und muss der Käufer davon ausgehen, hier ein echtes Produkt zu erwerben. Dies gilt um so mehr, als dass nach den ebay-Grundsätzen der Verkauf von gefälschten Markenprodukten, sogenannten Plagiaten nicht erlaubt ist.

Zum Markenverletzer kann man jedoch schneller werden als man denkt, zum Teil werden Markenfälschungen in Unkenntnis darüber erworben, dass es sich überhaupt um eine Fälschung handelt, während man sicher bei einschlägigen Märkten in Südeuropa nicht davon ausgehen darf, von einem fliegenden Händler eine echte Rolex für 30,00 € erwerben zu können, sieht es bspw. anders aus, wenn Fußballfanartikel vor dem Stadion verkauft werden, die jedoch nicht echt sind. Viele Markeninhaber sind daher dazu übergegangen ihrer Markenprodukte besonders zu schützen, wie bspw. die Anbringung von Hologrammen. Oftmals weiß man jedoch gar nicht, dass man eigentlich einer Fälschung aufgesessen ist. Wird dann diese Fälschung, weil man sie nicht mehr braucht, auch privat bei ebay angeboten, kann auch bei einmaligem Verkauf dem Verkäufer Ungemach drohen. Der Unterlassungsanspruch besteht unabhängig vom sogenannten Verschulden.  Ob der Verkäufer wusste oder auch nur wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt, ist unerheblich. Es kommt im Wesentlichen darauf an, dass hier eine Markenfälschung verkauft wurde.

Etwas anderes gilt beim Schadenersatzanspruch. Schadenersatzanspruch kann nur bei einem schuldhaften Handeln geltend gemacht werden, d.h. hier spielt die Frage, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass das Produkt eine Markenfälschung war, eine Rolle. Jedoch ist es nicht so einfach, gerade bei offensichtlichen Fälschungen in schlechter Qualität nachzuweisen, dass kein Verschulden vorliegt. Im Zweifel trifft den Markenverletzer das sogenannte Fahrlässigkeitsrisiko. Es wird ihm somit zugemutet, dass er hätte wissen können, dass es sich um eine Fälschung handelt. Daher sollte nicht bei jeder Abmahnung bedenkenlos die Unterlassungserklärung des abmahnenden Anwaltes unterschrieben werden. Die Folgen sind sehr weitreichend. Ist die Unterlassungserklärung erst einmal unterschrieben, ist es nur schwer, aus diesen rechtsverbindlichen Erklärungen wieder herauszukommen. Lassen Sie sich daher beraten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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