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Die Anbieterkennzeichnung im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung
Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag
nicht mehr aktuell ist.
Die
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Teledienstegesetz (TDG) ist immernoch ein beliebter Zankapfel für
Abmahnungen. In der Rechtsprechung hat sich daher mittlerweile eine Linie
herausgebildet, die für eine gewisse Rechtssicherheit beim Umsetzen der
Anbieterkennzeichnung sorgt.
1.
Im
Grunde ergibt sich die Verpflichtung des Webseitenbetreibers schon aus dem
Gesetz. § 6 TDG hat folgenden Wortlaut:
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
2.
Die
einzelnen Begrifflichkeiten ergeben sich zum Teil schon aus dem Gesetz selbst.
Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gilt für Diensteanbieter. Hier gibt
es eine Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG. Diensteanbieter ist jede natürliche
oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
3.
Ferner
gilt die Anbieterkennzeichnung für Teledienste. Dieser Begriff wird in § 2 II
TDG beschrieben. Wichtig ist hier insbesondere § 2 II Nr.5 TDG, nämlich Angebote
von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktiven Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Zum
Anbieten von Diensten gehört nach einem Urteil des OLG
Hamburg nicht das Schalten von Online-Werbung. Das OLG Hamburg nimmt
ebenfalls an, dass durch Schaltung eines Werbebanners Teledienste nur mittelbar
Anwendung finden und somit das TDG gar nicht einschlägig ist.
Grundsätzlich
kommt es für die Definition von Telediensten nicht darauf an, ob diese
entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden.
4.
Ein
weiteres wichtiges Merkmal ist die Geschäftsmäßigkeit. Geschäftsmäßigkeit ist
das nachhaltige Angebot von Informations- und Kommunikationsdiensten mit und
ohne Gewinnerzielungsabsicht. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften soll mangels
Nachhaltigkeit kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben sein. Dies ergibt sich
zumindestens aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Bundesrat Drucksache 136/01,
Seite 34). Zum Teil wird jedoch auch die Ansicht vertreten, dass auch bei
privaten Gelegenheitsgeschäften eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung besteht,
da hier ein erhebliches Interesse des Nutzers anzunehmen ist (Woitke, NJW 2003,
871, 872).
Jedenfalls
sind rein private Homepages ohne jegelichen geschäftsmäßigen Bezug von der
Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine
private Homepage irgendeinen Bezug zu dem Beruf des Betreibers aufweist. Selten
beachtet wird ebenfalls, dass eine Geschäftsmäßigkeit bereits durch Werbebanner
oder Links zu kommerziellen Anbietern gegeben ist. Hier werden unmittelbar
finanzielle Interessen verfolgt. Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung
dürfte sich somit schon dann ergeben, wenn bspw. das Webhosting durch eine Bannerwerbung quer finanziert
wird.
5.
Die
in § 6 genannten Informationen müssen leicht erkennbar sein. Dies ist nach einer
Ansicht des OLG
Hamburg dann nicht gegeben, wenn bei einer Browsereinstellung von 800
x 600 Punkten die Anbieterkennzeichnung nur durch Scrollen zu erreichen ist.
Ferner darf die Anbieterkennzeichnung nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
versteckt werden und sollte auch gut lesbar sein.
Wir
empfehlen daher, die Anbieterkennzeichnung oben links auf der Seite
unterzubringen, so dass sie unabhängig von der Bildschirmauflösung des Browsers
auf jeden Fall zu erkennen ist.
Ferner
muss die Anbieterkennzeichnung von jeder Seite zu erreichen sein (vgl. Landgericht
Essen ), wobei dies nach der Ansicht des Landgerichtes Essen nur dann gilt,
wenn eine unmittelbare Bestellmöglichkeit auf einer Seite vorhanden ist.
6.
Immer
wieder Streit gibt es über die Frage, wie die Anbieterkennzeichnung eigentlich
gekennzeichnet werden soll. Nach Ansicht des OLG
Hamburg reicht der Begriff Backstage jedenfalls nicht. Auch in
irgendwelchen Untermenüs, wie bspw. mit dem Begriff "Zahlen und Fakten" (LG Essen ),
darf sich die Anbieterkennzeichnung nicht verstecken. Letztlich sollte es nicht
mehr als einen Klick benötigen, um die vorgeschriebenen Informationen zu
erreichen. Nach Ansicht des OLG
Karlsruhe reicht die Bezeichnung mit dem Link "Kontakt" nicht aus,
wenn es dort eine weitere Seite mit der Begrifflichkeit "Impressum" gibt.
Es
gibt auch Rechtsprechungen, die die Begriffe Webimpressum oder Impressum als
kritisch erachten. Mit dem Begriff "Anbieterkennzeichnung" dürfte man daher auf
jeden Fall auf der sicheren Seite sein. Wir sind jedoch der Ansicht, dass sich
die Begriffe "Impressum" oder "Kontakt" im Verkehr ebenfalls mittlerweile
durchgesetzt haben, um eine Anbieterkennzeichnung deutlich zu machen.
Auch
der Inhalt der Anbieterkennzeichnung sollte unmittelbar erreichbar sein. So muss
die Information so vollständig sein, dass sie quasi als ladungsfähige Adresse
für einen Rechtsstreit geeignet ist. Das hat zur Folge, dass bei einer Firma
Vor- und Nachname des Firmeninhabers angegeben werden muss (LG Berlin ),
fehlt ein Vorname, ist die Anbieterkennzeichnung nicht komplett.
7.
Zwischenzeitlich
hat sich auch in der Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt, dass eine
fehlende, unvollständige oder nicht unmittelbar erreichbare
Anbieterkennzeichnung wettbewerbswidrig ist (LG Essen ; OLG Hamm ; LG Düsseldorf
).
Eine
gesetzmäßige Anbieterkennzeichnung führt nicht zuletzt auch zu einem
Vertrauensvorschuss beim Kunden. Immerhin 25% aller Internetkunden kaufen nicht
im Internet ein, weil sie bspw. fürchten, dass Reklamationen schwierig sind
(Probleme beim Internetkauf).
Dies kann durch eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung vermieden werden.
Nicht zuletzt vermeidet man zudem wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten, sowie,
was regelmäßig übersehen wird, gemäß § 12 TDG ein Bußgeld von bis zu 50.000,00
.
Stand:
25.08.2003
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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